Entscheidungsstichwort (Thema)
Abgrenzung Anlagevermögen / Umlaufvermögen bei feststehender Weiterveräußerungsabsicht hinsichtlich des erworbenen Leasinggutes
Leitsatz (redaktionell)
Wird zum Zwecke der Geschäftsveräußerung das bisher geleaste Anlagevermögen zu Eigentum erworben, um nach kurzzeitiger Weiterverwendung im Betrieb des Veräußerers mit Beginn des Folgejahres an den Betriebserwerber weiterveräußert zu werden, so fehlt es bzgl. des erworbenen Leasingguts an der für Anlagevermögen (in Abgrenzung zu Umlaufvermögen) kennzeichnenden Zweckbestimmung, für einen zumindest noch ungewissen Zeitraum dem Geschäftsbetrieb des Steuerpflichtigen zu dienen. Absetzungen für Abnutzung auf das erworbene Leasinggut können daher vor Weiterveräußerung nicht vorgenommen werden.
Normenkette
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 7 Abs. 1
Tatbestand
Streitig ist, ob der Gewinn infolge Abschreibung noch gemindert werden muss. Die Eheleute ... waren im Streitjahr Kommanditisten der Großwäscherei ... („A“). Komplementär der „A“ war die ... GmbH, deren Geschäftsführer die Eheleute ... waren.
Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 6. November 1985 änderte die GmbH ihren Namen in „A“-GmbH, um den bisher von der „A“ geführten Gewerbebetrieb zu übernehmen. Geschäftsführer der „A“-GmbH waren wiederum die Eheleute ...
Mit Vertrag vom 19. Dezember 1985 übertrug die „A“ ihren gesamten Geschäftsbetrieb zum 2. Januar 1986 auf die „A“-GmbH und veräußerte - ebenfalls mit Wirkung vom 2. Januar 1986 - ihr gesamtes Anlagevermögen einschl. der Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe und ausschließlich des von der „A“ genutzten und den Eheleuten ... gehörenden Grundbesitzes an die „A“-GmbH. Die Eheleute pachteten fortan den zur Führung des Betriebes notwendigen Grundbesitz an die GmbH. Die „A“ stellte zum 2. Januar 1986 ihren bisherigen Geschäftsbetrieb ein.
Die Firma wurde am 21. 2. 1986 im Handelsregister gelöscht.
Ebenfalls noch im Dezember 1985 - Rechnungen vom 30. Dezember 1985 - hatte die „A“ die bisher geleasten Teile des Anlagevermögens von der Leasinggesellschaft zum Preis von 977.618 DM netto zu Eigentum erworben. Die Kaufpreisfinanzierung erfolgte mittels der im Vertrag über die Betriebsveräußerung vereinbarten anteiligen Kaufpreiszahlung in Höhe von 1 Million DM. Im Rahmen der Gewinnermittlung zum 31. Dezember 1985 nahm die „A“ auf die erworbenen Wirtschaftsgüter AfA nach § 7 EStG i. H. v. 146.642 DM vor.
Anläßlich einer für das Streitjahr durchgeführten Außenprüfung erkannte das Finanzamt die Absetzungen nicht an. Zunächst wurde dies damit begründet, dass die Anschaffung der Leasinggegenstände zum Zwecke der Veräußerung erfolgt sei und deshalb Umlaufvermögen erworben sei, für das Absetzungen für Abnutzungen nicht in Betracht gekommen wären. Der Einspruch wurde mit der Begründung zurückgewiesen, es liege ein Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten i. S. v. § 42 AO vor. Damit entfiele eine bilanzielle Erfassung der strittigen Wirtschaftsgüter als Anlagevermögen bei der „A“. Diese sei - wenn noch möglich - bei der GmbH vorzunehmen.
Die Klägerin trägt vor, für die Anschaffung bestände ein vernünftiger Grund. Da beabsichtigt gewesen sei, alle in der „A“ genutzten Wirtschaftsgüter - mit Ausnahme des Grundstücks und der Aufbauten - zu verkaufen und der Kaufinteressent nicht bereit gewesen sei, in die von der „A“ abgeschlossenen Leasingverträge (ohne Minderung des Kaufpreises) einzutreten, sei gar nichts anderes übrig geblieben, als die zuvor geleasten Wirtschaftsgüter zu erwerben.
Gestaltungsmissbrauch i. S. v. § 42 AO liege auch nicht vor. Es habe hier beachtliche Gründe für die Erfüllung einer von dem Kaufinteressenten gestellten Bedingung gegeben. Dass als Folge des vorzeitigen Erwerbs der Leasing-Güter eine steuerlich günstige Situation entstanden sei, sei unschädlich. Das Gestaltungsmotiv der Steuerersparnis mache eine Gestaltung nicht unangemessen. Die wirtschaftliche Interessenlage sie offensichtlich in Anbetracht der Tatsache, dass der Umfang des Anlagevermögens maßgeblich die Höhe des Kaufpreises bestimme. Im Übrigen trage der Beklagte die Feststellungslast für das Vorliegen eines Gestaltungsmissbrauches.
Auf gerichtliche Anforderung hat die Klägerin im Klageverfahren die Rechnungen über den Erwerb der Leasinggüter vom 20. 12. 1985 in Höhe von netto 51.836,14 DM und vom 30. 12. 1985 über insgesamt netto 923.000 DM zur Akte gereicht. Ein besonderer Kaufvertrag sei nach der Erinnerung der Klägerin nicht geschlossen worden. Die strittigen Absetzungen würden nunmehr wie folgt berechnet:
Anschaffungskosten insgesamt |
974.836,14 DM |
(netto) |
AfA 30 % (degressiv nach § 7 Abs. 2 EStG) |
292.450,84 DM |
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für ein halbes Jahr AfA = |
146.225,42 DM |
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Die Klägerin beantragt,
den Gewerbesteuermessbetragsbescheid 1985 vom 26. 8. 1991 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 13. 10. 1997 in der Weise zu ändern, dass der Gewerbeertrag 1985 unter Berücksichtigung einer AfA für die Anschaffung der ehemals geleasten Wirtschaftsgüter in Höhe von 146.226 DM angesetzt wird, sowie die Zuz...