Tatbestand
Die Klägerin war in den Jahren 1984 ff. geschieden; zu ihrem Haushalt gehörten zwei minderjährige Kinder, für die ihr Kinderfreibeträge zustehen.
Die Klägerin erzielte 1984 Einkünfte aus mehreren Einkunftsarten, unter anderem aus Kapitalvermögen und Vermietung und Verpachtung.
Aufgrund ihrer im Jahre 1988 für das Jahr 1986 abgegebenen Einkommensteuererklärung ergab sich ein negativer Gesamtbetrag der Einkünfte. Dementsprechend änderte der Beklagte (das Finanzamt – FA –) den unanfechtbaren Einkommensteuerbescheid für 1984 unter Berücksichtigung eines Verlustabzugs.
Nach mehreren vorangegangenen Änderungen änderte das FA mit Bescheid vom ….09.1991 den Einkommensteuerbescheid 1984 erneut wegen eines berichtigten Verlustabzugs, weil Schuldzinsen in Höhe von 16.342,– DM unstreitig auf ein Hypothekendarlehen entfielen, das die Klägerin nach dem Verkauf des Grundstucks A-Straße in B-Stadt am ….10.1985 nicht abgelöst hatte. Einen weiteren Betrag in Hohe von 83.194,– DM erkannte das FA als Werbungskosten vor Beginn der Selbstnutzung des angeschafften und renovierten Grundstücks C-Straße in B-Stadt nicht mehr an, weil es die Selbst- und Fremdnutzung des Hauses als Liebhaberei ansah.
Die Klägerin stützt ihre Klage im wesentlichen darauf, § 10 d Abs. 1 Satz 2 EStG biete keine Grundlage für die Änderung des Einkommensteuerbescheides 1984. Die Vorschrift gestatte nur die Durchbrechung der Bestandskraft des Bescheides für 1984, nicht aber der des Verlustentstehungsjahres 1986.
Sie meint, der Abzug der Schuldzinsen von 16.342,– DM. sei nicht zu verweigern, da sie sich mit dem ursprünglichen Darlehensgeber darüber geeinigt habe, das Darlehen nicht zurückzuführen, sondern zur Refinanzierung von Kapitalvermögen einzusetzen. Hierzu hat sie auf Aufforderung des Gerichts mit Schreiben vom ….08. … und ….10.1996 weiter Stellung genommen und Depot- und Erträgnisaufstellungen sowie eine Auskunft der … Bank vom … 1991 vorgelegt; auf diese Schreiben mit Anlagen wird verwiesen.
Die Klägerin wendet sich weiterhin gegen die Annahme, die Nutzung des Hauses C-Straße sei Liebhaberei. Auf die Klagebegründung vom ….10.1991 und das Schreiben vom ….08.1996 wird verwiesen. Sie ist der Ansicht, die Überlassung der Einliegerwohnung an die Haushälterin. X. im Rahmen des Arbeitsverhältnisses sei als Vermietung anzusehen.
Das FA hält weiterhin an seiner Ansicht zur Anwendbarkeit des § 10 d Abs. 1 Satz 2 EStG und an der Nichtabzugsfähigkeit der Schuldzinsen von 20.315,– DM fest. Es liege keine Vermietung der Einliegerwohnung an die Haushälterin vor, so daß die Klägerin bis 1989 das Haus allein nutze; daher scheide Liebhaberei aus.
Die Klägerin beantragt,
den Einkommensteueränderungsbescheid 1984 vom … 09.1991 und die Einspruchsentscheidung vom ….12.1991 aufzuheben und die Einkommensteuer 1984 unter Berücksichtigung eines weiteren Verlustabzugs in Höhe von 99.536,– DM festzusetzen.
Das FA beantragt sinngemäß,
die Klage abzuweisen unter Berücksichtigung geänderter Kinderfreibeträge und des Hauses C-Straße als vollumfänglich selbstgenutztes Einfamilienhaus.
Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens wird auf den Inhalt der Schriftsätze, der Anlagen und der beigezogenen Steuerakten verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nur zum Teil begründet.
Der angefochtene Änderungsbescheid 1984 ist insoweit rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, als das FA den Verlustabzug aus 1985 um Werbungskosten vor Beginn der Selbstnutzung des Grundstücks C-Straße in B-Stadt in Höhe von 61.351,– DM gemindert und bei der Steuerfestsetzung für 1983 nur Kinderfreibeträge von insgesamt 864,– DM berücksichtigt hat.
Bezüglich der Kinderfreibeträge bedarf es – weil insoweit das FA keinen abweichenden Antrag gestellt hat – keiner besonderen Begründung, denn die Höhe der Kinderfreibeträge folgt aus § 54 Abs. 1 EStG 1990, wonach für das erste Kind ein Kinderfreibetrag von 2.432,– DM und für das zweite Kind 1.832,– DM gewährt werden. Daraus ergibt sich im Streitfall für die zwei Kinder der Klägerin ein Mehrbetrag von 3.400,– DM.
Die der Höhe nach unter den Beteiligten unstreitigen Werbungskosten vor Beginn der Selbstnutzung des Grundstücks C-Straße sind beim Verlustabzug aus 1985 zu berücksichtigen. Entgegen der Ansicht der Klägerin folgt dies allerdings nicht daraus, daß dieses Grundstück ab dem ….09.1986 teilweise fremdvermietet gewesen sei; dann wären die Werbungskosten vorweggenommene Werbungskosten im Rahmen der Einkünfteerzielung und -ermittlung gemäß § 21 Abs. 1, 2 EStG. Vielmehr steht zur Überzeugung des Gerichts fest, daß es sich im Verlustjahr 1985 bei dem Grundstück um ein ab 1986 selbstgenutztes Einfamilienhaus gemäß § 21 a Abs. 1 EStG handelte, bei dem laufende Werbungskosten nur bis zum Beginn der Selbstnutzung abziehbar waren. Dies ergibt sich aus folgendem:
Entgegen der Ansicht der Klägerin war die Haushälterin nicht Mieterin der Einliegerwohnung, denn zwischen ihr und der Klägerin war es nicht zum Abschluß eines Mietvertrages gekommen. Vielmehr ergibt si...