Entscheidungsstichwort (Thema)
Umsatzsteuer 1991
Nachgehend
Tenor
Der Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 1991 vom 2. September 1992 und die Einspruchsentscheidung vom 24. Januar 1995 werden aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, unter welchen Voraussetzungen Art. 5 Abs. 6 der 6. EG-Richtlinie die Umsatzbesteuerung der Entnahme eines ohne Vorsteuerabzug erworbenen Fahrzeuges aus dem Unternehmensvermögen verbietet.
Der Kläger erzielt als Steuerberater und Wirtschaftsprüfer Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit. Im Jahre 1991 überführte er einen am 08.11.1985 wegen Erwerbs von einer Privatperson ohne Vorsteuerabzugsmöglichkeit für 33.600,00 DM erworbenen PKW in sein Privatvermögen. Zur Unterhaltung des Fahrzeuges tätigte der Kläger in den Jahren 1985 bis 1991 Aufwendungen in Höhe von insgesamt 16.028,54 DM, für die er jeweils den Vorsteuerabzug in Anspruch nahm. Neben Inspektionen, kleineren Reparaturen und Reifenwechsel wurden im Jahre 1987 ein Schiebedach und ein Katalysator eingebaut sowie im Jahre 1991 die Windschutzscheibe erneuert. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Unterhaltungsaufwendungen wird auf die beispielhafte Aufzählung in der Einspruchsentscheidung vom 24.01.1995 Bezug genommen.
In der Umsatzsteuererklärung für das Jahr 1991, die am 12.03.1992 beim Beklagten einging und eine Abschlußzahlung aufweist, unterwarf der Kläger die Entnahme des PKW nicht der Umsatzsteuer. Mit Bescheid vom 02.09.1992 setzte der Beklagte die Umsatzsteuer für das Jahr 1991 hiervon abweichend auf 20.001,00 DM fest und berücksichtigte die Fahrzeugentnahme mit einem Wert von 7.500,00 DM, Umsatzsteuer hierauf 1.050,00 DM, als umsatzsteuerpflichtigen Eigenverbrauch. Zur Begründung führte er aus, daß der Wert des in das Privatvermögen übernommenen PKW aufgrund „der Erlasse des Bundesministers der Finanzen vom 29.12.1989 und vom 20.02.1992” der Umsatzsteuer zu unterwerfen sei.
Mit seinem hiergegen gerichteten Einspruch vom 24.09.1992 vertrat der Kläger die Auffassung, daß die Privatentnahme eines Wirtschaftsgutes, welches bei Anschaffung nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt habe, nicht als Eigenverbrauch zu versteuern sei.
Zur Begründung verwies er auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs -EuGH- vom 27.06.1989, Rs. 50/88, (Umsatzsteuerrundschau -UR- 1989, 373) sowie die Beschlüsse des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 29.08.1991, V B 113/91 (n.v.) und vom 17.12.1992, V B 71/92 (n.v.).
Mit Einspruchsentscheidung vom 24.01.1995 hat der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurückgewiesen. Unter Hinweis auf das Schreiben des Bundesministers der Finanzen -BMF- vom 13.05.1994 (Bundessteuerblatt -BStBl- I 1994, 298) hat er die Auffassung vertreten, daß, da das Entgelt für Verbesserungen, Reparaturen und Wartungsarbeiten (einschließlich Pflege) 20 % der ursprünglichen Anschaffungskosten übersteige, die Entnahme des PKW mit dem Zeitwert der Umsatzsteuer zu unterwerfen sei. Insbesondere aufgrund der Reparaturaufwendungen seien Bestandteile mit Vorsteuerabzug in das Fahrzeug eingegangen.
Hiergegen richtet sich die Klage vom 14.02.1995. Der Kläger wiederholt und vertieft sein Vorbringen aus dem Einspruchsverfahren. Darüber hinaus trägt er vor, daß die Einspruchsentscheidung allein auf dem BMF-Schreiben vom 13.05.1994 (BStBl I 1994, 298) beruhe, welches als Rechtsgrundlage nicht ausreiche. Vielmehr müsse die Bewertung des Lebenssachverhaltes aufgrund Art. 5 Abs. 6 der 6. Richtlinie (EWG) Nr. 77/388 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuer -6. EGRichtlinie- und der hierzu ergangenen Rechtsprechung des EuGH und des BFH erfolgen. Hierbei könne es nicht darauf ankommen, ob die Aufwendungen für den entnommenen Gegenstand, für welche der Vorsteuerabzug in Anspruch genommen wurde, 20 % der Anschaffungskosten des Gegenstandes übersteigen. Entscheidend sei vielmehr, ob durch die Aufwendungen ein „aliud” oder eine wesentliche Ergänzung geschaffen worden sei. Derartige Aufwendungen für das Fahrzeug seien jedoch in den Jahren der Unternehmenszugehörigkeit nicht getätigt worden.
Der Kläger beantragt,
den Umsatzsteuerbescheid 1991 vom 02.09.1992 dahingehend zu ändern, daß die Umsatzsteuer um 1.050,00 DM herabgesetzt wird.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
hilfsweise die Revision zuzulassen.
Zur Begründung verweist er auf die Ausführungen seiner Einspruchsentscheidung. Ergänzend führt er aus, daß es dem Sinn und Zweck des Umsatzsteuergesetzes entspreche, die Entnahme eines ohne Vorsteuerabzugsberechtigung erworbenen Gegenstandes der Umsatzsteuer zu unterwerfen, wenn die Aufwendungen für Verbesserungen, Reparaturen und Wartungsarbeiten an dem entnommenen Gegenstand – wie im vorliegenden Fall – nahezu 50 % des ursprünglichen Anschaffungspreises erreichten und für diese Aufwendungen der Vorsteuerabzug in Anspruch genommen worden sei. Nur so sei eine – wenn auch nur anteilige – Nichtbesteuer...