vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Freigrenze für Zuwendungen des Arbeitgebers bei Betriebsveranstaltungen im Jahr 2005

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Die Freigrenze von 110 EUR für Zuwendungen des Arbeitgebers bei Betriebsveranstaltungen ist im Jahr 2005 noch als sachgerecht und angemessen zu beurteilen. Das gilt auch für eine herausragend aufwändige Feier aus Anlass des Geschäftsjubiläums.
  2. Zur Ermittlung der Höhe der auf die einzelnen Arbeitnehmer entfallenden Zuwendungen kommt es auf die Zahl der tatsächlichen Teilnehmer der Veranstaltung an.
  3. Vergebliche Aufwendungen für den äußeren Rahmen der Veranstaltung, die keinem Arbeitnehmer zu Gute kommen, sind nur bei einer krassen Abweichung der Zahl der erschienenen Arbeitnehmer von der erwarteten Teilnehmerzahl denkbar.
  4. Die Reisekosten für auswärtig beschäftigte Arbeitnehmer zählen zu dem äußeren Rahmen der Veranstaltung und damit zu den in die Ermittlung des geldwerten Vorteils einzubeziehenden Gesamtaufwendungen.
 

Normenkette

EStG § 3 Nr. 16, § 8 Abs. 1, 2 S. 1, § 19 Abs. 1 Nr. 1, § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 2; LStDV § 2 Abs. 1; AO § 162 Abs. 1; LStR 2005 R 19.5 Abs. 5 Nr. 3; LStR 2005 R 72 Abs. 4; LStH 2005 H 72 Abs. 1 S. 2

 

Streitjahr(e)

2005

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 16.05.2013; Aktenzeichen VI R 93/10)

BFH (Urteil vom 16.05.2013; Aktenzeichen VI R 93/10)

 

Tatbestand

Am fand anlässlich des Firmenjubiläums der „A"-AG in „B” eine Betriebsveranstaltung statt, an der Arbeitnehmer der AG und Arbeitnehmer von drei 100%-igen Töchtern der AG teilnahmen. Streitig ist, ob der Beklagte (das Finanzamt – FA –) die hierfür angefallenen Aufwendungen wegen Überschreitens der sog. 110 EUR-Grenze als steuerpflichtigen – gem. § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) mit dem Pauschsteuersatz von 25% besteuerten – Arbeitslohn der (jeweiligen) Arbeitnehmer in Nachforderungsbescheiden erfassen durfte.

Anlässlich des Firmenjubiläums fand in einem abgegrenzten Teil (Businesslounge) am noch ein „VIP-Event” statt, zu dem 684 Gäste aus Wirtschaft, Politik und Presse eingeladen waren. Auch hierfür fielen entsprechende – teilweise ausschließlich diesem Event zuzuordnende – Aufwendungen an. Im Zuge des prägenden Programmpunkts „Event-Kochen” bzw. der „kulinarische Zeitreise” (s. VIP-Einladungen) schlug z.B. „C” mit brutto zu Buche. Es gab am z.B. auch eine Moderation.

Mit der Planung, Organisation und Durchführung der beiden Events war ein „Event-Veranstalter” beauftragt („D”). Dementsprechend stellte die „D” auch diverse Kosten (z.B. Personal, Technik) in Rechnung, die beide Events betrafen.

Die Planungen begannen im Sommer . Betreffend den wurde hierzu unter Hinweis auf vorliegende Einladungs- bzw. Anmeldungsdokumentationen – vom FA stets unbestritten – vorgetragen: Es seien 20.604 Arbeitnehmer zu dieser Veranstaltung eingeladen worden. In sämtlichen Betrieben der „A"-AG und ihrer Tochtergesellschaften seien hierfür Listen ausgehängt worden, über die sich die Arbeitnehmer für die Jubiläumsfeier hätten anmelden können. Insgesamt seien 18.589 Anmeldungen zu der Jubiläumsfeier registriert worden.

Die „A"-AG schloss am den Mietvertrag, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird. Darin heißt es u.a., dass es am ein Mitarbeiterfest mit ca. 15.000 Mitarbeitern geben werde.

Wegen der für den vorgesehenen „Programmpunkte” wird auf „"A"intern spezial „ Bezug genommen. Für das Musikprogramm fielen diverse Kosten an.

Als Caterer war die „E"GmbH & Co. KG beauftragt. Lt. „E"-Rechnung vom , auf die wegen der Einzelheiten einschl. der zahlreichen Anlagen Bezug genommen wird, fielen Cateringkosten von insges. EUR brutto (..EUR netto) an. Die Rechnungsanlagen enthalten im Kopf jeweils Angaben betreffend „Personenzahl 14.000”. – Im Vorfeld hatte „E” diverse Kalkulationen bzw. Kostenvoranschläge erstellt. Der „Kostenansatz–Version IV” mit Kopfangaben „Personenzahl 15.000” und „Stand per..” enthielt betreffend Getränke den Hinweis, dass nach tatsächlichem Verbrauch abgerechnet werde; das „Essenssortiment” wurde mit ..kalkuliert.

Im Zuge der ab dem bei den vier Arbeitgeberinnen durchgeführten Prüfungen ermittelte/errechnete die „A"-AG zunächst Gesamtkosten (brutto) betreffend die Veranstaltung am i.H. von EUR. Wegen der Einzelheiten wird auf das mit „Jubiläumsrechnungen” überschriebene Blatt verwiesen.

Der Prüfer vertrat hierzu die Ansicht, dass aus diversen Gründen Korrekturen vorzunehmen seien. Er ermittelte diesbezüglich zunächst „überschlägig” (u.a. mit geschätzten Tombola-Gewinnen bis 40 EUR) Gesamtkosten lt. Prüfung i.H. von , die nach Maßgabe der „Anzahl Teilnehmer lt. Firmenangabe (ohne Nachweis) 17.000” zu Kosten je Teilnehmer von EUR führten. Die maßgebenden Gründe sind auch in dem nachfolgenden Prüfer-Schreiben vom genannt. Der Prüfer bat mit diesem Schreiben zunächst um eine Zusammenstellung der Gesamtkosten für das Event sowie betreffend das Event und außerdem darum, die Teilnehmerzahl in geeigneter Form nachzuweisen, weil nur s...

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