Entscheidungsstichwort (Thema)
Zoll
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
4 K 9850/97 Z
Tatbestand
Die Klägerin (Klin) meldete, vertreten durch eine Spedition, im November 1994 mit vereinfachten Zollanmeldungen beim Zollamt des Hauptzollamtes, dessen Amtsgeschäfte der Beklagte (Bekl) im Laufe des Einspruchsverfahrens übernommen hatte, sechs Sendungen Herrenhemden aus Baumwolle, gewebt (Unterposition 6205 2000 der Kombinierten Nomenklatur – KN –) mit Ursprung in Bangladesch zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr an. Die Zollstelle fertigte die Waren antragsgemäß ab. Zu den Zollanmeldungen wurden Ursprungszeugnisse der Form A mit den Nummern 4923, 4912, 4894, 4947, und 4962 vorgelegt, die das Export Promotion Bureau in Bangladesch (EPB) ausgestellt haben sollte.
Diese Ursprungszeugnisse waren mit einem Stempel versehen, in dessen Mitte sich ein „e” befand, das mit einem Pfeil verlängert wurde, der bei der oberen Umschrift „☆?EXPORT PROMOTION BUREAU ☆?” auf das zweite O im Wort PROMOTION wies. Den Zollanmeldungen lagen auch Textilursprungszeugnisse bei, die das EPB ausgestellt hatte und in deren Stempeln der das „e” verlängernde Pfeil bei der oberen Umschrift „??EXPORT PROMOTION BUREAU ☆?” auf das P im Wort PROMOTION wies.
In den übersandten Verwaltungsakten befanden sich für weitere, hier nicht streitige Einfuhren der Klin zwei weitere Ursprungszeugnisse der Form A, in deren Stempeln der das „e” verlängernde Pfeil bei der oberen Umschrift „☆?EXPORT PROMOTION BUREAU ☆?” auf das R im Wort PROMOTION wies.
Aufgrund der vorgelegten Ursprungszeugnisse der Form A berechnete die Spedition, die für die Klin am 01.12.1994 die Sammelzollanmeldung beim Hauptzollamt abgab, in den Positionen 1, 3-6 und 8 der Sammelzollanmeldung keinen Zoll. In den Sammelzollanmeldungen waren die in den jeweiligen Ursprungszeugnissen der Form A als Ausführer bezeichneten Gesellschaften auch als die zollwertrechtlich relevanten Verkäufer angegeben, wobei die Klin von diesen Ausführern an sie ausgestellte Rechnungen vorlegte.
Anläßlich einer Überprüfung der von den zuständigen Behörden Bangladeschs ausgestellten Präferenznachweise durch Beamte, die von der Europäischen Kommission nach Bangladesch entsandt worden waren, teilte das EPB diesen mit Schreiben vom 04.12.1996 mit, daß es mit Ausnahme von vier Urspungszeugnissen von insgesamt 164 Ursprungszeugnissen der Form A 160 Ursprungszeugnisse,darunter die von der Klin vorgelegten o.a. Ursprungszeugnisse der Form A nicht ausgestellt habe.
Mit Steueränderungsbescheid vom 30.09.1997 erhob der Bekl von der Klin 13.333,70 DM Zoll nach, da für die o.a. Waren nicht von den zuständigen Behörden Bangladeschs ausgestellte Präferenznachweise vorgelegt worden seien.
Zur Begründung des fristgerecht eingelegten Einspruchs trug die Klin vor, sie bezweifele eine Fälschung der Präferenznachweise, zumal hierzu tatsächliche Feststellungen fehlten. In Bangladesch verfüge lediglich das EPB über die Formulare für die Präferenznachweise, die der Exporteur ausstelle, das EPB unterzeichne und die die Ware bis zur Einfuhr begleiteten. Dabei habe es noch nie Beanstandungen gegeben.
In dem Schreiben des EPB vom 04.12.1996 sei kein Grund dafür angegeben, warum die Präferenznachweise ungültig seien.
Die Präferenznachweise seien auch nicht gefälscht worden. Erläuterungen oder Anhaltspunkte hierzu fehlten. Vielmehr seien die Originale der Präferenznachweise vorzulegen, damit sie klären könne, ob Anzeichen einer Fälschung vorlägen. Weiter sei mitzuteilen, worin bei den einzelnen Ursprungszeugnissen die Anzeichen einer Fälschung zu sehen seien.
Schließlich sei eine gutachterliche Stellungnahme des Zollkriminalamtes (ZKA) einzuholen, da diesem Muster der Stempel und Unterschriften, die das EPB verwende, vorliegen müßten. Lägen diese nicht vor, müsse das ZKA diese Unterlagen bei der Europäischen Kommission anfordern.
Dabei sei auch bedeutsam, ob die Ursprungszeugnisse auf entsprechend gekennzeichnetem Originalpapier ausgestellt worden seien, das in Bangladesch nur von einer streng überwachten Druckerei verwendet werde.
Selbst wenn bei bestimmten Ursprungszeugnissen eine Registrierung erfolgt sei, beweise das keineswegs eine Fälschung, da Fehler des EPB vorliegen könnten, die nicht in ihrem Risikobereich lägen.
Sei wie hier von zu Unrecht vom EPB ausgegebenen und unterzeichneten Ursprungszeugnissen auszugehen, liege ein Fall höherer Gewalt vor, der nach der Rechtsprechung des EuGH der Zollerhebung entgegenstehe.
Mit Einspruchsentscheidung vom 02.12.1997 wies der Bekl den Einspruch als unbegründet zurück, da die Präferenz auf der Vorlage eines Ursprungszeugnisses nach Art. 77 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission mit Durchführungsvorschriften zu der VO (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften – ZKDVO – in der seinerzeit geltenden Fassung beruhe. Diese Ursprungszeugnisse stelle das EPB als zuständige Behörde aus.
Zunächst sei es Sache des Einführers, durch ...