Nachgehend
Tatbestand
Die Klägerin verwaltet einen umfangreichen Bestand von aus öffentlichen Mitteln geförderten, Wohnungen. Darüber hinaus entfaltet sie in geringem Umfang eine Bauträgertätigkeit. Im Bereich der Wohnungsverwaltung ist die Klägerin nach öffentlich-rechtlichen Mietpreisvorschriften verpflichtet, als Mietzins die sog, Kostenmiete zu vereinbaren (Zweites Wohnungsbaugesetz – Wohnungsbau- und Familienheimgesetz, II. WoBauG – in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.08.1990; Verordnung über die Ermittlung der zulässigen Miete für preisgebundene Wohnungen – Neubaumietenverordnung 1970, NMV 1970 – in der Fassung der Bekanntmachung vom 12.10.1990). Darüber, hinaus erzielt die Klägerin Kapitalerträge von ca. … bis … Mio. DM p.a., unter anderem auch aus Kapitalanlagen, bei denen es bei der Auszahlung der Kapitalerträge zur Einbehaltung des sog. Zinsabschlages kommt. In 1994 belief sich der Zinsabschlag auf … DM … DM zuzüglich … DM laut einer Aufstellung der Klägerin zum vorläufigen Jahresabschluß 1994.
Die Klägerin ermittelte für die Jahre 1990 bis 1993 auf der Grundlage ihrer Steuerbilanzen jeweils negative „zu versteuernde Einkommen” von im Durchschnitt ca. … Mio. DM. Der. Beklagte veranlagte die Klägerin für das Jahr 1993 mit einem „zu versteuernden Einkommen” von ./. … DM durch Bescheid vom … und stellte zugleich die Höhe, des verbleibenden Verlustabzugs, auf … DM fest. Aus den von der Klägerin vorgelegten voraussichtlichen Gewinn- und Verlustrechnungen für 1994 und 1995 ergeben sich weitere Verluste in Höhe von ca. … Mio. DM für 1994 und ca. … Mio. DM für 1995, Eine Körperschaftsteuer-Festsetzung für 1993 ist auf die Auszahlung einer Dividende zurückzuführen (Herstellung der Ausschüttungsbelastung in Form einer Körperschaftsteuer-Erhöhung); für 1994 hat die Klägerin ebenfalls eine Dividende gezahlt.
Einen Antrag der Klägerin auf Erteilung einer Freistellungsbescheinigung gemäß § 44 a Abs. 5 EStG lehnte der Beklagte unter dem … ab. Das Beschwerdeverfahren blieb erfolglos (Beschwerdeentscheidung vom …).
Mit der dagegen erhobenen Klage trägt die Klägerin im wesentlichen vor, die andauernde Verlustsituation sei bei ihr insbesondere darauf zurückzuführen, daß sie nach § 25 der Verordnung über wohnwirtschaftliche Berechnungen (Zweite Berechnungsverordnung – II. BV – in der Fassung der Bekanntmachung vom 12.10.1990) bei Ermittlung der von ihr als Mietzins zu fordernden Kostenmiete lediglich eine Absetzung für Abnutzung in Höhe von 1 v.H. der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten der Gebäude berücksichtigen dürfe. Insoweit sei sie durch öffentlich-rechtliche Vorschriften daran gehindert, im Rahmen einer steuerlichen Gewinnermittlung ein positives Ergebnis zu erzielen. Es liege daher die Situation vor, daß die dauerhafte Überbesteuerung auf die „Art der Geschäfte” im Sinne des § 44 a Abs. 5 EStG zurückzuführen sei.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom … und die Beschwerdeentscheidung der Oberfinanzdirektion vom … aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin eine Bescheinigung gemäß § 44 a Abs. 5 EStG zu erteilen,
hilfsweise, die Revision zuzulassen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
hilfsweise, die Revision zuzulassen.
Der Beklagte verweist im wesentlichen darauf, daß die Höhe des zukünftig erwirtschafteten ertragsteuerlichen Ergebnisses mitentscheidend von der Art, dem Alter, dem baulichen Zustand des Wohnungsbestandes und der Art der Teilwertermittlung für den Grundbesitz in der steuerlichen Anfangsbilanz beim Übergang zur Steuerpflicht nach § 13 Körperschaftsteuergesetz –KStG– abhinge. Darüber hinaus werde das Geschäftsergebnis durch eine Vielzahl von Faktoren (z.B. die Höhe der Personalkosten, die Art der Finanzierung etc.) beeinflußt, die gerade nicht unabwendbar durch die Geschäftstätigkeit des Unternehmens vorgegeben seien. Insoweit sei eine auf gesetzlichen Vorgaben beruhende dauerhafte Verlustsituation im Sinne des § 44 a Abs. 5 EStG gegeben.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.
Der Beklagte ist verpflichtet, eine Freistellungsbescheinigung im Sinne des § 44 a Abs. 5 EStG zu erteilen, da die Tatbestandsvoraussetzungen des § 44 a Abs. 5 EStG erfüllt sind und die Ablehnung der Erteilung einer Bescheinigung die Klägerin in ihren Rechten verletzt.
Nach der Regelung des § 44 a EStG ist bei Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 7 und 8 sowie Satz 2 EStG der Steuerabzug nicht vorzunehmen, wenn die Kapitalerträge Betriebseinnahmen des Gläubigers sind und die Kapitalertragsteuer und die anrechenbare Körperschaftsteuer bei ihm aufgrund der Art seiner Geschäfte auf Dauer höher wären als die gesamte festzusetzende Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer. Nach der amtlichen Begründung zu § 44 a Abs. 5 EStG (Bundestags-Drucksache –BT-Drs.– 12/2501, S. 20) dient die Regelung über die Abstandnahme vom Abzug des Zinsabschlags dazu, in den Sonderfällen, in denen „Unternehmen, die große Wertpapierbestände besitzen, aufgrund...