Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorstand einer Steuerberatungsgesellschaft: Ausbildung zum Bankkaufmann und Weiterbildung zum Sparkassenfachwirt bzw. Sparkassenbetriebswirt nicht ausreichend für Genehmigung der Vorstandstätigkeit
Leitsatz (redaktionell)
- Die Ausbildung zum Bankkaufmann stellt ebenso wenig wie die Weiterbildung zum Sparkassenfachwirt bzw. Sparkassenbetriebswirt eine „andere Ausbildung” im Sinne des § 50 Abs. 3 Satz 1 StBerG dar, aufgrund deren die Mitgliedschaft im Vorstand einer Steuerberatungsgesellschaft genehmigt werden könnte.
- Absolventen einer kaufmännischen Ausbildung im Sinne des § 36 Abs. 2 Nr. 1 StBerG müssen sich in gleicher Weise wie Studienabsolventen im Sinne des § 36 Abs. 1 StBerG auf die theoretische Möglichkeit der Teilnahme an einer Steuerberaterprüfung verweisen lassen.
- Weist der Antragsteller keine besondere Fachkunde in einem anderen als den in § 36 StBerG genannten Fachgebieten auf, kann der Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung nach § 50 Abs. 3 StBerG nicht darauf gestützt werden, dass es ihm unzumutbar wäre, die Anforderungen des § 36 Abs. 2 Nr. 1 StBerG an die praktische Tätigkeit auf dem Gebiet des Steuerrechts zu erfüllen (Abgrenzung zum BFH-Urteil v. 13.6.1997 VII R 101/96, BStBl. II 1997, 549).
Normenkette
StBerG § 36 Abs. 1, 2 Nr. 1, § 50 Abs. 3
Streitjahr(e)
2010
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob dem Kläger eine Genehmigung nach § 50 Abs. 3 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) zu erteilen ist.
Der 1970 geborene Kläger absolvierte in den Jahren 1991-1993 eine Ausbildung zum Bankkaufmann bei der A-Bank. Dort war er in der Abteilung Großkunden und Sonderfinanzierungen tätig. Er bildete sich im Anschluss an die Ausbildung zum Sparkassenbetriebswirt fort und nahm an Fachlehrgängen teil. In den Jahren 1997 und 1998 war der Kläger bei der B-Bank in A als Senior Firmenkundenbetreuer, in den Jahren 1998 und 1999 bei der A-Bank als stellvertretender Leiter im Bereich Außenhandelsfinanzierungen und ab 1999 bei der C-Bank als Leiter der Kreditabteilung tätig. Seit Januar 2001 war er dort Vertreter des Vorstands und erfüllte die Voraussetzungen für den Nachweis der fachlichen Eignung für die Leitung eines Kreditinstituts (§ 33 Abs. 2 des Gesetzes über das Kreditwesen – KWG).
Seit Juli 2001 ist der Kläger als Finanzvorstand der D-AG in A tätig. Ab Mai 2006 war er auch Finanzvorstand der E-AG. Diese firmierte mit Beschluss der Hauptversammlung vom ........2010 zu „F-Steuerberatungsgesellschaft” um und verlegte ihren Sitz nach A. Der Kläger legte sein Amt als Vorstand nieder. Es ist geplant, dass der Kläger neben zwei Steuerberatern wieder zum Vorstand der AG bestellt wird. Die Gesellschaft wurde mittlerweile als Steuerberatungsgesellschaft anerkannt.
Der Kläger beantragte bei der Beklagten eine Genehmigung gem. § 50 Abs. 3 StBerG. Er führte aus, seine besondere Befähigung ergebe sich aus seiner Tätigkeit nach Abschluss der Ausbildung sowie aus der Tätigkeit als Vorstand verschiedener Kapitalgesellschaften seit 2001. Er habe durch seine Ausbildung und seine beruflichen Tätigkeiten hervorragende betriebswirtschaftliche und finanzwirtschaftliche Kenntnisse erlangt, die von zunehmend größerer Bedeutung für die Beratung der Mandanten seien. Er sei bereits in die Unternehmensberatung und die Betreuung größerer Mandanten eingebunden. Die Kenntnisse des Klägers im Bereich der Finanzierungsstrukturierungen seien für die Beratung der Mandanten von wesentlicher Bedeutung. Der Umgang und die Strukturierung von Finanzierungsmöglichkeiten wie etwa Mezzanin-Kapital, Genussrechten etc. seien für die Eigenkapitalschaffung und die Refinanzierungsmöglichkeiten der Mandanten von wesentlicher Bedeutung und nähmen einen zunehmend größeren Bereich der Tätigkeit in der Steuerberatung für den Mandanten ein.
Die Kenntnisse und Fähigkeiten des Klägers gingen weit über das Normale hinaus. Er sei bereits im Alter von 31 Jahren zum Stellvertreter des Vorstands berufen worden und habe Kassenleiterbefugnisse im Sinne des § 33 KWG erhalten.
Der Kläger sei nicht überwiegend auf dem Gebiet des Steuerrechts tätig, so dass er die zeitlichen Voraussetzungen des § 36 Abs. 2 StBerG für eine Zulassung zur Steuerberaterprüfung nicht erfüllen könne. Die rein theoretische Möglichkeit, zur Steuerberaterprüfung zugelassen zu werden, dürfe nicht dazu führen, dass dem Kläger die Ausnahmegenehmigung nach § 50 Abs. 3 StBerG verweigert werde.
Die Beklagte lehnte den Antrag ab. Sie vertrat die Auffassung, der Kläger erfülle die Vorbildungsanforderungen für die Zulassung zur Steuerberaterprüfung gem. § 36 Abs. 2 Nr. 1 StBerG. Die Weiterbildung zum Sparkassenbetriebswirt stelle demgegenüber keine „andere Ausbildung” i.S.d. § 50 Abs. 3 StBerG dar. Es sei dabei unbeachtlich, dass der Kläger mangels praktischer Tätigkeit zzt. nicht zur Steuerberaterprüfung zugelassen werden könne.
Dagegen richtet sich die Klage. Der Kläger ist der Auffassung, die angefochtene Entscheidung st...