vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Abzug von Ablösezahlungen aus Zinsswap-Geschäften bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung – Veranlassungszusammenhang mit der Darlehensaufnahme – Isolierte Kündigung des Zinsswaps. - Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH: VIII R 26/21)

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Ausgleichszahlungen für die vorzeitige Auflösung eines Zinsswap-Geschäfts sind den Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zuzurechnen, wenn dessen Abschluss im Veranlassungszusammenhang mit der Darlehensaufnahme zur Finanzierung einer Immobilieninvestition und den daraus erwachsenen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung stand (entgegen BMF-Schreiben vom 18.1.2016, BStBl 2016 I S. 85, Rn. 176).

2. Der einmal bestehende Veranlassungszusammenhang mit der Darlehensaufnahme wird nicht dadurch unterbrochen, dass die Kündigung des Zinsswaps isoliert erfolgt und nicht mit einer Umschuldung in Gestalt des Abschlusses eines neuen Darlehensvertrags einhergeht.

 

Normenkette

EStG § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Buchst. a, Abs. 8, § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1

 

Streitjahr(e)

2017

 

Tatbestand

Die Klägerin ist eine vermögensverwaltende GmbH & Co KG. Sie erzielte im Streitjahr 2017 Einkünfte aus der Vermietung des in ihrem Eigentum stehenden Grundstücks G01-G03 in A-Stadt . In ihrem Jahresabschluss für 2017 machte sie unter anderem Aufwendungen in Höhe von 669.500 € aus der Auflösung eines Zinsswaps als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gem. § 21 des Einkommensteuergesetzes (EStG) geltend. Diese hatten folgenden Hintergrund: Die Klägerin hatte zur Finanzierung des Erwerbs des Grundstücks G01-G03 zunächst Darlehen bei der B AG (später Teil der C AG) aufgenommen. Die Restschulden aus diesen Darlehen von ca. 3,4 Mio. € sowie die durch die vorzeitige Ablösung entstehenden Vorfälligkeitsentschädigungen wurden in den Folgejahren durch ein Darlehen vom 2.11./3.11.2004 über 3.665.000 € mit der Nummer 0 00 000000 bei der D AG abgelöst. Dieses wies einen Zinssatz von 4,75% und eine Laufzeit bis zum 30.11.2014 auf.

Am 29.1.2010/11.2.2010 schlossen die Klägerin und die D AG einen weiteren Darlehensvertrag mit Darlehensnummer 0 00 00000 1 ab. Dieses Darlehen sollte zum 30.11.2014 ausgezahlt werden und der Prolongation des Darlehens mit der Nummer 0 00 000000 dienen. Die Darlehenshöhe belief sich auf 2,5 Mio. €. Der Zinssatz war variabel und richtete sich nach dem 1-Monats-Euribor zzgl. einer Marge von 1,1% pro Jahr für eine Zinsperiode von einem Monat. Die Tilgung des Darlehens sollte grds. in 120 gleich hohen Monatsraten von 8.333,33 € erfolgen. Als Ende der Darlehenslaufzeit war im Darlehensvertrag der 30.11.2024 aufgeführt. Tatsächlich führte die Klägerin das Darlehen bereits bis zum 31.7.2018 vollständig zurück, da sie mehrere Sondertilgungen vornahm. Bezüglich der Einzelheiten zu den Sondertilgungen wird auf das Schreiben der D vom 9.12.2019 Bezug genommen.

Darüber hinaus trafen die Klägerin und die D am 28.1.2010 eine Vereinbarung über einen sog. Zinsswap. Eine entsprechende Vereinbarung wurde nachträglich am 11.2.2010 schriftlich fixiert. Der anfängliche Bezugsbetrag belief sich auf 2,5 Mio. € und sollte sich ab dem 31.12.2014 um 8.333,33 € pro Monat reduzieren. Anfangsdatum des Swapgeschäfts war der 28.11.2014, Enddatum der 29.11.2024. Die Vereinbarung sah vor, dass die Klägerin einen monatlichen Festbetrag in Höhe eines Zinses von 4,7% auf den Bezugsbetrag an die D AG zu zahlen hatte. Umgekehrt war die D AG zur Zahlung eines variablen Betrags auf der Basis des 1-Monats-Euribor auf den Bezugsbetrag an die Klägerin verpflichtet.

Am 10.1.2017 kamen die Klägerin und die D AG überein, den Zinsswap zum 12.1.2017 aufzulösen. Der Marktzins für ein Ersatzgeschäft lag am Auflösungstag bei ca. 0,15%. Zur Abgeltung musste die Klägerin eine Ausgleichszahlung in Höhe von 699.500 € leisten.

Der Beklagte (das Finanzamt --FA--) berücksichtigte im Bescheid für 2017 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen (Feststellungsbescheid) vom 10.4.2019 die betreffenden Aufwendungen aus der Auflösung des Zinsswaps nicht - wie erklärt - bei den Einkünften der Klägerin aus Vermietung und Verpachtung, sondern bei den Einkünften aus Kapitalvermögen gem. § 20 EStG. Zur Begründung verwies es in den Erläuterungstexten darauf, dass § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3a EStG alle Zahlungen umfasse, die kraft des durch den Zinsswapvertrag bestehenden Dauerschuldverhältnisses erfolgt seien. Demnach fielen auch alle laufenden Zinszahlungen hierunter. Diese seien aber über § 20 Abs. 8 EStG den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zuzurechnen. Eine solche Verknüpfung sei dagegen in den Fällen nicht mehr anzunehmen, in denen das Termingeschäft vorzeitig beendet werde. In diesem Fall handele es sich um Einkünfte aus Kapitalvermögen. Insoweit werde auf Rz. 176 des Anwendungsschreibens zur Abgeltungssteuer vom 18.1.2016 (Bundessteuerblatt --BStBl-- 201...

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