vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Antrag auf Begünstigung des nicht entnommenen Gewinns gem. § 34 a EStG

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Eine Rücknahme des Antrags auf Begünstigung des nicht entnommenen Gewinns gem. § 34 a EStG im Hinblick auf die hiermit verbundene Nachversteuerung in einem späteren Wirtschaftsjahr kommt nur bis zur Unanfechtbarkeit des Erstbescheides über die Veranlagung der Einkommensteuer für den jeweils nachfolgenden Veranlagungszeitraum in Betracht.
  2. Eine nachträgliche Änderung des unanfechtbaren Einkommensteuerbescheides für den nachfolgenden Veranlagungszeitraum, die lediglich zu einer nach § 351 AO eingeschränkten Anfechtbarkeit des Erstbescheides führt, eröffnet hingegen nicht das Recht zur erneuten Wahlrechtsausübung für den vorangegangenen Veranlagungszeitraum.
 

Normenkette

EStG § 34a Abs. 1 S. 4, Abs. 3 S. 3, Abs. 9 S. 2, Abs. 11 S. 1; AO § 175 Abs. 1 Nr. 1, § 351 Abs. 1

 

Tatbestand

Der Kläger wird beim Beklagten zur Einkommensteuer veranlagt. Er erzielte als Kommanditist der KG Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 EinkommensteuergesetzEStG), die der Beklagte gem. § 180 Abs. 1 Nr. 2 a Abgabenordnung (AO) einheitlich und gesondert feststellte. Die für eine begünstigte Besteuerung des nicht entnommenen Gewinns gem. § 34 a Abs. 1 bis 7 EStG erforderlichen Besteuerungsgrundlagen stellte der Beklagte gem. § 34 a Abs. 10 Satz 1 EStG gesondert fest. Beide Feststellungen waren gem. § 34 a Abs. 10 Satz 3 EStG miteinander verbunden.

Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagungen der Jahre 2008 bis 2010 beantragte der Kläger jeweils, Einkünfte aus Gewerbebetrieb gem. § 34 a Abs. 1 EStG ermäßigt zu besteuern. Der Beklagte folgte den Anträgen des Klägers in den Einkommensteuerbescheiden der Jahre 2008 bis 2010. Er stellte auf den 31.12.2008 bis 31.12.2010 den gem. § 34 a Abs. 3 Satz 2 EStG nachversteuerungspflichten Betrag gem. § 34 a Abs. 3 Satz 3 EStG gesondert fest. Der gesondert auf den 31.12.2010 festgestellte nachversteuerungspflichtige Betrag betrug xxx.xxx Euro. Im Veranlagungszeitraum 2011 überstiegen die Entnahmen des Klägers die Einlagen um xxx.xxx Euro. Im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2011 vom 6.2.2014 erfolgte eine Nachversteuerung des in den Vorjahren nicht entnommenen Gewinns gem. § 34 a Abs. 4 Satz 1 EStG. Der auf den 31.12.2011 verbleibende nachversteuerungspflichtige Betrag wurde mit 0 Euro gesondert festgestellt.

Die bestandskräftigen Einkommensteuerfestsetzungen der Jahre 2008 bis 2011 wurden durch Bescheide vom 16.3.2015 gem. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO geändert, weil geänderte Bescheide über die einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb der KG ergangen waren. Der Beklagte erließ zudem unter dem 13.3.2015 Bescheide über die gesonderte Feststellung des nachversteuerungspflichtigen Betrages nach § 34 a EStG auf den 31.12.2008, den 31.12.2009, den 31.12.2010 und den 31.12.2011, die inhaltsgleich mit den vorhergehenden Feststellungen (zum 31.12.2008 vom 26.10.2012 über xx.xxx Euro, zum 31.12.2009 vom 15.10.2012 über xx.xxx Euro, zum 31.12.2010 vom 15.10.2012 über xxx.xxx Euro und zum 31.12.2011 vom 17.12.2013 über 0 Euro) waren.

Mit Schreiben vom 30.3.2015 teilte der Kläger dem Beklagten mit, er nehme die Anträge nach § 34 a EStG für die Jahre 2008 bis 2010 zurück. Die Rücknahmen seien möglich, da gem. § 34 a Abs. 1 Satz 4 EStG der Antrag bis zur Unanfechtbarkeit des Einkommensteuerbescheides für den nachfolgenden Veranlagungszeitraum zurück genommen werden könne. Im Zeitpunkt der Antragsrücknahme für das Jahr 2008 sei der geänderte Steuerbescheid für das Jahr 2009 vom 16.3.2015 noch nicht unanfechtbar gewesen. Entscheidend sei die Anfechtbarkeit dem Grunde nach, auf deren Höhe komme es nicht an. Für die Bescheide der Jahre 2009 und 2010 gelte aufgrund der für die Folgejahre erlassenen Änderungsbescheide vom 16.3.2015 Entsprechendes. Für das Jahr 2011 ergebe sich kein nachversteuerungspflichtiger Betrag mehr. Die Veranlagung sei entsprechend zu ändern.

Der Beklagte behandelte die Änderungsanträge zunächst als Einsprüche gegen die geänderten Steuerfestsetzungen vom 16.3.2015, die er mit Einspruchsentscheidung vom 14.3.2017 zurückwies. Im nachfolgenden Klageverfahren (12 K 1005/17) wies das Gericht darauf hin, dass der Kläger keine Einsprüche gegen die geänderten Einkommensteuerbescheide vom 16.3.2015 eingelegt habe. Er habe die Änderung der Steuerfestsetzungen der Jahre 2008 bis 2011 und der dazu gehörenden Bescheide über die gesonderte Feststellung des nachversteuerungspflichtigen Betrags mit der Begründung beantragt, die für die Jahre 2008 bis 2010 gestellten Anträge auf eine begünstigte Besteuerung nach § 34 a EStG seien nachträglich zurück genommen worden. Der Beklagte hob die Einspruchsentscheidung auf. Die Beteiligten erklärten den Rechtsstreit für erledigt.

Der Beklagte lehnte den Antrag auf Änderung der Steuerfestsetzungen und der Bescheide über die gesonderte Feststellung eines nachvers...

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