vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Umtausch-Schuldverschreibungen mit Barzuzahlung

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Die Anschaffungskosten des Erwerbs von Umtausch-Teilschuldverschreibungen einer Indexanleihe gehen nicht gemäß § 20 Abs. 4a Satz 3 EStG auf die zu deren Rückzahlung neben einer Barzuzahlung angedienten Wertpapiere über, wenn dem Erwerber oder dem Emittenten im Zeitpunkt der Fälligkeit der Schuldverschreibungen kein Wahlrecht zwischen einer vollständigen Geldzahlung und einer Lieferung von Wertpapieren zusteht, sondern die Zusammensetzung der Rückzahlung vom Stand des Indexes zu einem vor dem Fälligkeitstag liegenden Stichtag abhängt.
  2. § 20 Abs. 4a Satz 3 EStG ist nach zutreffender Auslegung nicht anzuwenden, wenn der Inhaber der Schuldverschreibungen bei deren Rückzahlung neben einer Lieferung von Wertpapieren eine Barzahlung erhält, die den Wert der übertragenen Wertpapiere um ein Vielfaches übersteigt.
 

Normenkette

EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 2 S. 1 Nr. 7, Abs. 4 Sätze 1-2, Abs. 4a S. 3, § 32a Abs. 1, § 32d Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Besteuerung von Kapitaleinkünften des Klägers.

Der Kläger ist verheiratet und wurde im Streitjahr 2015 einzeln zur Einkommensteuer veranlagt. Neben anderen Einkünften erzielte er (...) Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit. Zum 00.00.2015 wurde sein Arbeitsverhältnis beendet und der Kläger erhielt eine Abfindung i.H.v. ca. 8,8 Mio. EUR.

Nachdem der Kläger sich von der Kanzlei R. steuerlich hatte beraten lassen, erwarb er am 15.12.2015 81.320 Anteile einer Indexanleihe der N. AG (WKN N01, ISIN N02) zu einem Gesamtpreis von 9.961.911,43 EUR (Kaufpreis i.H.v. 9.954.036,40 EUR und Bankgebühren i.H.v. 7.875,03 EUR). Die Verzinsung der Anleihe, deren Nennbetrag 129,12 EUR pro Teilschuldverschreibung betrug, belief sich auf 15,74 % p.a. Erster Valutierungstag war der 26.11.2015. Rückzahlungstermin und Fälligkeitszeitpunkt für die Zinsen war der 28.12.2015.

Der Kläger zahlte beim Erwerb seiner Anteile Stückzinsen i.H.v. 95.087,20 EUR.

Die Abwicklung und Verwahrung der Teilschuldverschreibung erfolgte über die Bank 1 unter der Depotnummer N03. Ausweislich einer Aufstellung der Bank 1 über die Abrechnungsdetails (vgl. Anlage K5, Bl. 39 GA) erfolgte der Kauf ohne eine Anlageberatung. Zudem ist auf der Aufstellung vermerkt, dass es sich um eine Order auf Kundenwunsch bei mangelnder Erfahrung gehandelt habe.

Nach den Emissionsbedingungen der Indexanleihe, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird (vgl. Anlage K3, Bl. 26 ff. GA), waren die Rückzahlungsverpflichtung und die Rückzahlungsart abhängig vom Stand der Indizes DAX und TecDAX am 18.12.2015. In den Emissionsbedingungen wurde unter § 3 („Tilgung“) hierzu Folgendes geregelt (Zitat):

(1) a) Der Emittent ist verpflichtet, die Tilgung der Wertpapiere (...) am Rückzahlungstermin (wie in Absatz (5) definiert) durch Zahlung des Rückzahlungsbetrags (der „Rückzahlungsbetrag“) gemäß Absatz (2) und / oder durch Lieferung gemäß Absatz (2) der festgelegten Anzahl des Liefergegenstands je Wertpapier vorzunehmen.

b) Im Sinne dieser Emissionsbedingungen sind:

„Basiswert“

 Ein Korb, der der Summe der Indexpunkte von DAX® und TecDAX® entspricht (...)

 (...)

 (...)

 „Referenzpreis“

 Der Referenzpreis des Basiswerts entspricht der Summe aus a) dem (...) am Bewertungstag (...) festgestellter Kurs des DAX® - Performanceindex und b) dem (...) am Bewertungstag (...) festgestellter Kurs des TecDAX® - Performanceindex.

 „Basispreis“:

 12.912,0000 Indexpunkte (...)

 „BezugsverhäItnis“

 0,0100

 „Liefergegenstand“:

 1 Open End-Partizipationszertifikat auf den TecDAX®

 „Emittent Liefergegenstand“:

 N.

 „ISIN Liefergegenstand“:

 ISIN N04

 (...)

 (...)

(2) a) Sofern der Referenzpreis des Basiswerts 85,00 % des Basispreises unterschreitet, erfolgt die Rückzahlung durch Zahlung eines RückzahIungsbetrags in Höhe von 85,00% des Nennbetrags.

b) Sofern der Referenzpreis des Basiswerts dem Basispreis entspricht oder diesen überschreitet, entspricht der wirtschaftliche Gegenwert der Rückzahlung 100,00 % des Nennbetrags. Die Rückzahlung erfolgt in diesem Fall durch Übertragung des Liefergegenstandes sowie Zahlung einer Gegenleistung in Höhe des darüber hinausgehenden Betrags (der „Rückzahlungsbetrag“). Der Rückzahlungsbetrag im Sinne dieses Absatzes entspricht der Differenz aus (i) dem Nennbetrag und (ii) dem mit dem Bezugsverhältnis multiplizierten (...) am Bewertungstag festgestellten Schlusskurs des TecDAX®, wobei 1,00 Indexpunkt EUR 1,00 entspricht.

c) Sofern der Referenzpreis des Basiswerts den Basispreis unterschreitet und auf bzw. über 85,00 % des Basispreises liegt, entspricht der wirtschaftliche Gegenwert der Rückzahlung dem mit dem Bezugsverhältnis multiplizierten Referenzpreis des Basiswerts, wobei 1,00 Indexpunkt EUR 1,00 entspricht. Die Rückzahlung erfolgt in diesem Fall durch Übertragung des Liefergegenstandes sowie Zahlung einer Gegenle...

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