Nachgehend
Gründe
Streitig ist, ob Gesellschafter-Darlehen bei einer GmbH nach dem Erlaß des Bundesministers der Finanzen vom 16. März 1987 IV B 7 – S 2742 – 3/87, Bundessteuerblatt – BStBl – I 1987, 373 teilweise als verdecktes Nennkapital behandelt und insoweit die Darlehenszinsen als verdeckte Gewinnausschüttungen besteuert werden können.
Die Klägerin ist eine GmbH. Ihre Gesellschafter haben ihren Wohnsitz in den Ausland. Das Stammkapital von 50.000,– DM war – im Streitjahr zur Hälfte eingezahlt. In der Bilanz ist ein Bilanzverlust ausgewiesen. Neben anderen Verbindlichkeiten in Höhe von … DM waren Gesellschafter-Darlehen in Höhe von … DM passiviert. Der Beklagte stellte fest, daß das Eigenkapital der Klägerin zum 31.12.1984 weniger als 10 v.H. des in der Bilanz zum 31.12.1984 ausgewiesenen Aktivvermögens betrug. Die Differenz in Höhe von … DM sah der Beklagte als verdecktes Nennkapital an und behandelte die darauf entfallenden Zinsen von 8 v.H. (… DM) als verdeckte Gewinnausschüttung. Wegen der Berechnung des verdeckten Nennkapitals im einzelnen wird auf den Aktenvermerk des Beklagten vom … (Bl. … der Körperschaftsteuerakten) Bezug genommen. Die vom Beklagten angenommene verdeckte Gewinnausschüttung in Höhe von … DM führte zu einer Erhöhung der Körperschaftsteuer um … DM (= 9/16 der verdeckten Gewinnausschüttung). Mit Rücksicht auf die unveränderte Tarifbelastung von … DM setzte der Beklagte die Körperschaftsteuer auf … DM fest. Ferner stellte er das Einkommen (vor Verlustabzug) auf … DM und Tarifbelastung auf … DM fest. Mit Feststellungsbescheid nach § 47 KStG vom … stellte der Beklagte die Summe der Teilbeträge des verwendbaren Eigenkapitals zum 31.12.1985 auf ./. … DM, das EK 56 auf … DM und das Ek 02 auf … DM fest. Das Ek 02 verringerte sich durch die verdeckte Gewinnausschüttung zuzüglich Steuererhöhung um … DM. Außerdem erließ der Beklagte einen Kapitalertragsteuer-Haftungsbescheid über … DM.
Dagegen wendet sich die Klägerin, nachdem ihre Einsprüche erfolglos geblieben sind, mit ihrer Klage. Sie trägt vor: Den angefochtenen Bescheiden fehle die Rechtsgrundlage. Das oben genannte Schreiben des BMF vom 16. März 1987 reiche dazu nicht aus. Der Gesetzgeber habe die Problematik der Fremdfinanzierung durch Gesellschafter-Darlehen nicht geregelt. Eine Regelung entsprechend dem Schreiben des BMF sei auch nicht aus dem Grundsatz der wirtschaftlichen Betrachtungsweise abzuleiten. Zu diesem Thema gebe es verschiedene Auffassungen, die mit betriebswirtschaftlichen Grundsätzen nicht zu verifizieren seien. Auch liege kein Gestaltungsmißbrauch im Sinne des § 42 Abgabenordnung – AO – vor. Eine Finanzierung durch Gesellschafter-Darlehen sei nicht bereits dann ungewöhnlich, wenn die Eigenkapitalquote 10 v.H. des Aktivvermögens nicht überschreite. Derartige Eigenkapitalquoten entsprächen in einigen Bereichen der Wirtschaft dem Branchendurchschnitt. Selbst bei einer ungewöhnlich niedrigen Kapitalquote sei eine Gesellschafter-Fremdfinanzierung nicht zwangsläufig rechtsmißbräuchlich im Sinne des § 42 AO. Aus Gründen nichtsteuerlicher Art könne eine derartige Finanzierung durchaus sinnvoll sein.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
wie erkannt.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er bezieht sich auf seine Ausführungen in der Einspruchsentscheidung, auf die im einzelnen Bezug genommen wird, und trägt außerdem vor: Ein Mißbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten im Sinne des § 42 AO liege vor, wenn aus rechtlichen oder wirtschaftlichen Gründen die Zuführung in Form von Gesellschaftskapital zwingend gewesen wäre, die Gesellschafter aber nur Darlehen gewährt haben. In der Annahme einer Eigenkapitalquote von 10 v.H. liege eine Vereinfachung, die insgesamt auch der Rechtssicherheit diene und auf die alle Steuerpflichtigen sich berufen könnten. Daß bei Banken und Versicherungen eine geringere Kapitalquote anzusetzen sei, ergebe sich aus den branchenspezifischen Besonderheiten.
Die Klage ist begründet.
Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig, weil die Voraussetzungen zur Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung nicht erfüllt sind. Da im Streitfall nur die Ausschüttungsbelastung für die vom Beklagten angenommene verdeckte Gewinnausschüttung streitig ist, ist zu prüfen, ob eine verdeckte Gewinnausschüttung in Form einer anderen Ausschüttung im Sinne des § 27 Abs. 3 Satz 2 Körperschaftsteuergesetz – KStG – vorliegt.
Bei der Anwendung des § 27 Abs. 3 KStG 1977 ist zwischen einer verdeckten Gewinnausschüttung im Sinne des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG 1977 einerseits und einer anderen Ausschüttung im Sinne des § 27 Abs. 3 Satz 2 KStG 1977 andererseits zu unterscheiden (Bundesfinanzhof – BFH –, Urteil vom 28. Juni 1989 I R 89/85, BStBl II 1989, 854, 857 n.w.N.). Beiden ist gemeinsam, daß sie eine bei der Kapitalgesellschaft eintretende Vermögensminderung voraussetzen, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlaßt ist und in keinem Zusammenhang mit einer offenen Ausschüttung steht. Für d...