rechtskräftig
Tatbestand
Der Kläger ist seit dem 1.1.1983 Pächter des eingeschossigen Hauses … … Er vermietet einzelne Zimmer des Gebäudes an Prostituierte zur Ausübung ihrer Tätigkeit. Im Erdgeschoß des Hauses befinden sich neben den für diese Zwecke genutzten acht Zimmern, die eine Größe von etwa 15 qm haben und mit einem Bett, einem Schrank, einem Tisch, einem Stuhl sowie einem Waschbecken eingerichtet sind, noch zwei Toiletten, während im Kellergeschoß eine kleine Küche, ein Aufenthaltsraum und ein Lagerraum eingerichtet sind. Eingangsschleusen. Automaten und ein Kontaktraum sind nicht vorhanden. Neben der Eingangstür des Hauses befindet sich seit dem Jahre 1986 ein Fenster, an dem der Kontakt zwischen Kunden und den Prostituierten hergestellt werden kann. Vornehmlich findet die Kontaktaufnahme jedoch auf dem zum Gebäude gehörenden Hof oder auf der vor dem Haus befindlichen Straße statt. Anläßlich einer 1986 durchgeführten Ortsbesichtigung hatte der Beklagte darüber hinaus folgendes festgestellt: Der Kläger war regelmäßig in der Zeit von 9.00 Uhr bis ca. 14.00 Uhr in dem Haus tätig. Während dieser Zeit bereitete er u. a. in der Küche für die Prostituierten Mahlzeiten zu, die diese zwischen 12.00 Uhr und 13.00 Uhr gegen gesondertes Entgelt im Aufenthaltsraum einnehmen konnten. Weiterhin sorgte er durch von ihm angestellte Putzfrauen für die Reinhaltung der Räumlichkeiten und kassierte von den Prostituierten die täglich zu entrichtende Miete von 100,00 DM, womit gleichzeitig die Kosten für die Zimmerreinigung und die Steuer (5,00 DM/Tag) abgegolten waren. Der Kläger nahm weder selbst noch über Dritte Einfluß auf den Einsatz der Prostituierten; er sorgte dafür, daß Zuhälter das Gebäude nicht betraten. Vor dem Einzug der Prostituierten prüfte er, ob diese sich beim Gesundheitsamt und der Sittenpolizei gemeldet hatten; allerdings kontrollierte er nicht, ob die Prostituierten die erforderlichen Untersuchungen beim Gesundheitsamt vornehmen ließen. Um Wareneinkäufe erledigen zu können, wurde der Kläger gegen 14.00 Uhr von seiner Ehefrau abgelöst, die sich bis zum Eintreffen der angestellten Nachtfrau gegen 17.00 Uhr in dem Haus aufhielt. Aufgabe der Nachtfrau war es, bis 24.00 Uhr im Gebäude zu bleiben und ihm Aufenthaltsraum Getränke und Präservative zu veräußern sowie die Miete zu kassieren, soweit es der Kläger noch nicht getan hatte. Die Haustüre war auch nachts bis 24.00 Uhr geöffnet; die Flurbeleuchtung blieb fortlaufend eingeschaltet.
Im Streitjahr erzielte der Kläger Mieteinnahmen i.H.v. 124.533,50 DM. Dem standen Grundstücksaufwendungen inklusive Pacht i. H. v. 60.070.20 DM gegenüber.
Mit Umsatzsteuerbescheid 1990 vom 7.4.1992 unterwarf der Beklagte die Umsätze des Klägers aus der Zimmervermietung der Umsatzsteuer. Dabei stützte er sich auf das für den Veranlagungszeitraum 1984 ergangene Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 6.10.1989 13 K 86/87 U.
Hiergegen legte der Kläger Einspruch ein. Zur Begründung führte er aus, seine Tätigkeit beschränke sich ausschließlich auf die Zimmervermietung. Weitere Leistungen würden nicht erbracht. Die in dem genannten Urteil des Finanzgerichts als schädlich angesehenen weiteren Tätigkeiten seien inzwischen auf „Subunternehmen” delegiert worden. Mit Einspruchsentscheidung vom 28.10.1992 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück, da die Delegation von Serviceleistungen auf Subunternehmer nicht nachgewiesen sei. Es sei deshalb davon auszugehen, daß sich die maßgeblichen Verhältnisse gegenüber 1984 nicht verändert hätten.
Mit der hiergegen gerichteten Klage macht der Kläger geltend, er erbringe gegenüber den Prostituierten keinerlei Serviceleistungen mehr. Diese seien bis auf den Verkauf von Getränken ganz eingestellt worden. Der Verkauf von Getränken erfolge durch das Unternehmen seiner Ehefrau. Zum Nachweis hat der Kläger eine Gewerbeanmeldung vorgelegt, wonach seine Ehefrau zum 1.6.1989 die Neuerrichtung eines Betriebes „Einzelhandel mit Lebensmittel” bei … angezeigt hat
In der mündlichen Verhandlung am 9.10.1996 hat der Kläger vorgetragen, gegenüber den Verhältnissen bei der Ortsbesichtigung 1986 hätten sich folgende Veränderungen ergeben: In dem Haus werde nicht mehr bis 24.00 Uhr, sondern nur noch bis 19.30 Uhr der Prostitution nachgegangen. Die Miete der Prostituierten habe sich auf 95,00 DM incl. der einbehaltenen Steuer ermäßigt. Er – der Kläger – halte sich nicht mehr täglich in dem Haus auf, sondern komme nur etwa einmal in der Woche, um die Miete zu kassieren. Seine Ehefrau halte sich täglich etwa von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr in dem Gebäude auf, um Getränke zu verkaufen. Sie verkaufe Getränke nicht nur an die Mieterinnen, sondern auch an Dritte.
Der Kläger beantragt.
den Umsatzsteuerbescheid 1990 vom 7.4.1992 und die Einspruchs-entscheidung vom 28.10.1992 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt.
die Klage abzuweisen.
Er verbleibt bei seiner Auffassung, der Kläger erbringe steuerpflichtige Leistungen. Das Unterhalten einer auf die Förderung der Unzucht abzielend...