Entscheidungsstichwort (Thema)
Spende an gemeinnützige Firmenstiftung: Hinzurechnung als vGA – besonderes Näheverhältnis – Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis – Gewährträger-Rechtsprechung des BFH – Bündelung der Spendentätigkeit über die Stiftung
Leitsatz (redaktionell)
- Allein das Vorliegen eines besonderen Näheverhältnisses zwischen den Gesellschaftern eines Familienunternehmens und der hieran gleichfalls beteiligten gemeinnützigen Stiftung der Gründerfamilie rechtfertigt nicht die Annahme der gesellschaftsrechtlichen Veranlassung einer Spende an die Stiftung mit der Rechtsfolge der Hinzurechnung als vGA.
- Der mit der Spende verfolgte Zweck, die Verteilung von Spenden an externe gemeinnützige Organisationen unter Einbeziehung eines bei der Stiftung angesiedelten fachkundigen Gremiums zu koordinieren und zielgenauer sowie transparenter zu gestalten, verdrängt als nicht gesellschaftsrechtlich begründetes Motiv ein aus dem Verhältnis der Eigenspenden zu den Fremdspenden abzuleitendendes Indiz für eine gesellschaftsrechtliche Veranlassung i.S.d. Gewährträger-Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 19. Juni 1974 I R 94/71, BStBl 1974 II S. 586).
Normenkette
KStG § 8 Abs. 3 S. 2, § 9 Abs. 1 Nr. 2
Tatbestand
Die Klägerin ist ein im Jahre 0000 gegründetes, international tätiges Familienunternehmen der… I ndustrie mit Hauptsitz in C.. Die Klägerin ist beim Amtsgericht C. unter der HR-Nr. N01 in das Handelsregister eingetragen. Mehrheitsgesellschafterin (zu…% bezogen auf das Grundkapital) der Klägerin ist die D. I. GmbH. Die D. I. GmbH ist beim Amtsgericht C. unter der HR-Nr. N02 in das Handelsregister eingetragen.
Gesellschafterin der D. I. GmbH ist neben J. D. (... %) und X. D. (... %) die Stiftung der Gründerfamilie H. D. gGmbH („Stiftung“). Die Stiftung ist beim Amtsgericht C. unter der HR-Nr. N03 in das Handelsregister eingetragen. Bei der Stiftung handelt es sich um eine gemeinnützige GmbH der Gründerfamilie H. D.. Die Gründerfamilie der Klägerin umfasst heute rd. N04 Personen, die direkte Nachfahren des Gründers H. D. sind. Die Stiftung verfolgt gemäß ihrer Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und wissenschaftliche Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsvorschriften der §§ 52 ff. AO. Laut der Satzung ist die Stiftung selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke (§ 3 Abs. 1 der Satzung der Stiftung). Dabei unterstützt sie z.B. „Zitat wurde entfernt“ (§ 3 Abs. 3 der Satzung der Stiftung). Die Gemeinnützigkeit ist auch von dem für die Stiftung zuständigen Finanzamt C.-…anerkannt. Gesellschafter der Stiftung sind J. D. (...%) und X. D. (...%).
Die Klägerin hat im Streitjahr (2011) Spenden i.H.v. insgesamt…€ geleistet. Begünstigte der Spenden waren u.a. verschiedene gemeinnützige Einrichtungen, wie z.B. „Zitat wurde entfernt“ . Seit 1999 leistet die Klägerin jedes Jahr auch eine Spende an die Stiftung, seit 2007 und so auch im Streitjahr in Höhe von…€. Die Stiftung hat hierüber eine Spendenbescheinigung ausgestellt, die von der Klägerin im Rahmen ihrer Steuererklärung für das Streitjahr dem Beklagten, dem Finanzamt C.-... (FA), vorgelegt wurde.
Das Spendenvolumen in den Vor- bzw. Folgejahren betrug im Einzelnen:
|
2007 |
2008 |
2009 |
2010 |
Streitjahr |
2012 |
2013 |
Spenden |
…€ |
…€ |
…€ |
…€ |
…€ |
…€ |
…€ |
an Stiftung |
…€ |
…€ |
…€ |
…€ |
…€ |
…€ |
…€ |
an Dritte |
…€ |
…€ |
…€ |
…€ |
…€ |
…€ |
…€ |
Die an die Stiftung geleistete Spende i.H.v. EUR…machte…% des Steuerbilanzgewinns der Klägerin im Streitjahr aus.
Hintergrund der jährlichen Spende an die Stiftung ist das Bestreben der Klägerin, ihre Spendenpraxis zu koordinieren und effizienter zu gestalten. Ursprünglich, bis Ende der 1990er-Jahre, war die Spendenpraxis der Klägerin dadurch geprägt, dass jedes Jahr eine Vielzahl von Spendenanfragen an die Geschäftsführung herangetragen wurde, so dass eine angemessene Prüfung der einzelnen Anfragen in einem vertretbaren zeitlichen Rahmen - neben dem Tagesgeschäft - nicht gewährleistet war. Die aus Unternehmenssicht gewünschte nachhaltige Förderung von Projekten, mit denen sich das Unternehmen und seine Mitarbeiter identifizieren können, war ursprünglich nur eingeschränkt möglich.
Aus diesen Gründen entschloss sich die Klägerin, die Spendentätigkeit zu koordinieren und in einer zentralen gemeinnützigen Einrichtung zu bündeln. Seit 1999, also auch im Streitjahr, erfolgt dies über die Stiftung. Damit wurde nicht nur die Entlastung der Geschäftsleitung der Klägerin von der Organisation der Spenden bezweckt, sondern auch eine Verteilung der Spenden durch und unter Mitwirkung eines fachkundigen Gremiums. Die Aufteilung der in der Stiftung verfügbaren Mittel erfolgt im Rahmen eines monatlich stattfindenden „Round Table“. An diesem Round Table nehmen sowohl die Geschäftsführer der Stiftung als auch fachliche Mitarbeiter der einzelnen Bereiche der Stiftung sowie Arbeitnehmervertreter der Klägerin teil, die über spezielle Kenntnisse zu dem Stadtteil, in dem die Stiftung lokale Projekte unterstützt, verfügen. Maßsta...