Entscheidungsstichwort (Thema)
Kein grunderwerbsteuerlich einheitliches Vertragswerk trotz zeitgleichem Abschluss des Kaufvertrages (unbebautes Grundstück) und des Werkvertrages (schlüsselfertige Erstellung eines Geschäftshauses)
Leitsatz (redaktionell)
Ein zielgerichtetes Zusammenwirken auf der Veräußererseite mit der grunderwerbsteuerlichen Folge der Annahme eines einheitlichen Vertragswerks muss nicht bereits deshalb als erwiesen angesehen werden, weil der Werkvertrag über die schlüsselfertige Erstellung eines Geschäftshauses nach den Planungsvorgaben der Käufer und der Kaufvertrag über das unbebaute Grundstück am gleichen Tage abgeschlossen werden, nachdem der Generalunternehmer zuvor auf seine Kaufoption gegenüber dem Grundstückseigentümer mangels eigener Vermarktungsaussichten verzichtet hat.
Normenkette
GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1
Streitjahr(e)
1998
Nachgehend
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Vertrag über den Erwerb eines unbebauten Grundstücks einerseits und der Werkvertrag zur Errichtung eines Geschäftshauses andererseits ein einheitliches Vertragswerk bilden, das insgesamt den Erwerb eines Grundstücks mit Gebäude zum Inhalt hat.
Die Klägerin gründete mit sechs natürlichen Personen eine Bauherrengemeinschaft (BHG).
Gegenstand der hier umstrittenen vertraglichen Vereinbarung ist ein Grundstück in Z-Stadt Z-Strasse. Eigentümerin des ursprünglich unbebauten Grundstücks war F. Diese unterbreitete der G-Bau GmbH am 29.07.1998 ein unwiderrufliches Angebot, das Grundstück zu einem Preis von 900.000 DM zu erwerben (Urk.-Nr. 492/1998 des Notars, Z-Stadt). Das Angebot sollte bis zum 31.03.1999 gelten. Die G-Bau GmbH stellte am 25.09.1998 für dieses Grundstück bei der Z-Stadt einen Antrag zum Bau eines Geschäftshauses nebst Tiefgarage. Außerdem unterbreitete die G-Bau GmbH im gleichen Monat der BHG ein Angebot zum Bau eines Praxis- und Bürohauses auf dem vorgenannten Grundstück.
Am 26.11.1998 bot die G-Bau GmbH der BHG die schlüsselfertige Herstellung eines Geschäftshauses auf dem Grundstück zu einem Pauschalpreis i. H. v. netto 4.532.000 DM an. Grundlagen des Angebotes waren eine Baubeschreibung und der Entwurf eines Bauwerkvertrages. Es enthielt außerdem eine Mehr- und Minderkostenbetrachtung gegenüber dem Angebot an die BHG vom 30.09.1998.
Mit Schreiben vom 15.12.1998 teilte die G-Bau GmbH der F mit, dass sie das Kaufangebot hinsichtlich des Grundstücks „Z-Strasse” nicht annehmen werde.
F verkaufte mit notariell beurkundetem Vertrag vom 22.12.1998 (Urk.-Nr. 940/1998 des Notars, Z-Stadt) das Grundstück für 985.000 DM an die BHG zu folgenden Miteigentumsanteilen in Bruchteilsgemeinschaft:
1 A, B, C, D,E GbR
1.078 / 10.000
2. A
2.463 / 10.000
3. B
1.041 / 10.000
4. C
1.041 / 10.000
5. D
1.314 / 10.000
6. E
1.359 / 10.000
7. H
1.704 / 10.000
Am gleichen Tag erteilte die BHG der G-Bau GmbH den Auftrag zur schlüsselfertigen Errichtung des Bauvorhabens „Praxis- und Bürohaus Z-Strasse in Z-Stadt” für 3.540.000 DM zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Am 15.01.1999 zeigte die BHG den Bauherrenwechsel bei der Z-Stadt an. Danach schloss die BHG mit dem Architekten I einen Architektenvertrag ab. Aus § 1 Tz. 3 des Vertrages geht hervor, dass zum einen bereits Planungsleistungen der Architekturgemeinschaft „J und K” im Auftrag der G-Bau GmbH und zum anderen des Architekten I im Auftrag der BHG erbracht worden waren.
Im Juni 1996 erteilte die Z-Stadt der BHG die Baugenehmigung für das Büro- und Geschäftshaus.
Am 30.06.1999 erließ der Beklagte unter Berücksichtigung einer Bemessungsgrundlage i. H. v. insgesamt 985.000 DM gegen die Mitglieder der BHG entsprechend ihres jeweiligen Miteigentumanteils Grunderwerbsteuerbescheide. Die Festsetzungen ergingen gemäß § 165 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) teilweise vorläufig, da nach Ansicht des Beklagten weitere Sachverhaltsermittlungen erforderlich seien, um zu prüfen, ob hinsichtlich des Kaufs des baureifen Grundstücks und der anschließenden Bebauung ein einheitlicher Leistungsgegenstand i. S. d. Grunderwerbsteuergesetzes vorliege.
Am 25.08.2000 erließ der Beklagte an die Mitglieder der BHG jeweils nach § 165 Abs. 2 S. 1 AO geänderte Grunderwerbsteuerbescheide. Er ermittelte die Steuer nunmehr von einer Bemessungsgrundlage i. H. v. insgesamt 4.691.026 DM (= Grundstück: 985.000 DM + Herstellungskosten: 3.706.026,00 DM).
Gegen den an ihn gerichteten Änderungsbescheid legte die Klägerin Einspruch ein. Er trug vor: Die Auswahl der G-Bau GmbH sei wegen der preislichen und logistischen Überlegenheit dieses Unternehmens erfolgt. Die Grundstücksverkäuferin, F, habe zu keiner Zeit mit der G-Bau GmbH dahingehend zusammengearbeitet, dass an die BHG ein bebautes Grundstück veräußert werden sollte. Die BHG sei objektiv in der Lage gewesen, das Grundstück zu kaufen und von wem auch immer bebauen zu lassen. Die Verträge mit der G-Bau GmbH und F seien aus organisatorischen Gründen am gleichen Tag un...