Nachgehend
Tatbestand
Die Mutter der Kläger, … errichtete am ein handschriftliches Testament, mit dem sie die Kläger als Erben und ihren Sohn … als befreiten Vorerben jeweils zu gleichen Teilen einsetzte. Ferner ordnete sie neben einer Reihe von Vermächtnissen Testamentsvollstreckung an.
Die Mutter der Kläger (Erblasserin) verstarb am … und wurde von den Klägern zu je 1/3 beerbt. Ihr Sohn … schlug die Erbschaft mit notariell beglaubigter Erklärung vom … aus und machte alsdann seinen Pflichtteilsanspruch geltend.
Mit notariellem Vertrag vom … übereignete der Testamentsvollstrecker … über den Nachlaß der Erblasserin zur Erfüllung des Pflichtteilsanspruchs des … diesem das zum Nachlaß gehörende Grundstück … Der Einheitswert dieses Grundstücks beträgt 63.200,– DM. Ferner wurde in dem notariellen Vertrag vom … vereinbart, daß die Verkehrswerte der zum Nachlaß gehörenden Grundstücke durch den Gutachterausschuß für Grundstückswerte in der Stadt ermittelt werden sollten. Alsdann sollte der Pflichtteilsanspruch des … mit 1/8 des Verkehrswertes des Nachlasses errechnet werden. Die Übereignung des Grundstücks … sollte an Erfüllungs Statt erfolgten. Für den Fall, daß der Wert des übereigneten Grundstücks höher als der Pflichtteilsanspruch des … sein sollte, verpflichtete sich dieser, „den zuviel erhaltenen Betrag… an den Nachlaß” zu erstatten.
Der Gutachterausschuß für Grundstückswerte in der Stadt schätzte den Verkehrswert des … übereigneten Grundstücks in seinem Gutachten vom … zum Todestag der Erblasserin mit 502.000,– DM.
In seiner für die Kläger abgegebenen Erbschaftsteuererklärung vom machte der Testamentsvollstrecker … unter anderem den Pflichtteilsanspruch des … in Höhe 1/8 des Verkehrswertes des Nachlasses als Nachlaßverbindlichkeit geltend. Ferner beantragte er die Steuerermäßigung nach § 27 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes vom 17. April 1974 (ErbStG), weil der Erwerb der Erblasserin von Todes wegen nach ihrem am … verstorbenen Ehemann, … der Erbschaftsteuer unterworfen gewesen sei.
Mit Bescheiden vom … setzte das beklagte Finanzamt gegen die Kläger jeweils Erbschaftsteuer von 6.765,– DM fest. Diese Bescheide ergingen hinsichtlich des geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs und der geltend gemachten Nachlaßregelungskosten vorläufig. Die Nachlaßregelungskosten setzte das beklagte Finanzamt mit 80.327,– DM an. Ferner setzte es als Nachlaßverbindlichkeit für den von – … geltend gemachten Pflichtteilsanspruch einen Betrag von 48.686,– DM an. Dabei ging es von dem um 40 v.H. erhöhten Einheitswert (63.200,– DM) des dem Pflichtteilsberechtigten … übereigneten Grundstücks von 88.480,– DM aus und setzte diesen Betrag in dem Verhältnis (in Höhe von 55,024 v. H.) als Nachlaßverbindlichkeit an, in dem der Pflichtteilsanspruch von vorläufig angenommenen 276.220,– DM zu dem Verkehrswert des Grundstücks von 502.000,– DM stand. Insgesamt gelangte das beklagte Finanzamt so zu einem Wert des Reinnachlasses von 580.482,– DM und rechnete den Klägern jeweils 1/3
hiervon = |
193.494,– DM |
zu. |
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Diesem Betrag rechnete es |
1.837,– DM |
aus einem Lebensversicherungsvertrag als sonstigen Erwerb sowie einen Vorerwerb in Höhe von |
30.000,– DM |
hinzu, so daß es zu einer Zwischensumme von |
225.331,– DM |
gelangte. Von diesem Betrag zog es einen persönlichen Freibetrag von |
90.000,– DM |
ab, so daß es zu einem steuerpflichtigen Erwerb von (abgerundet) |
135.300,– DM |
gelangte. Auf diesen Betrag erhob es einen Steuersatz von 5 v.H.. Eine Steuerermäßigung nach § 27 ErbStG gewährte das beklagte Finanzamt nicht, weil der Erwerb der Erblasserin von ihrem am … verstorbenen Ehemann steuerfrei gewesen sei.
Gegen die Erbschaftsteuerbescheide vom … legten die Kläger am … Einspruch ein, mit dem sie im wesentlichen folgendes vorbrachten: Der von Reinold … geltend gemachte Pflichtteilsanspruch betrage 257.900,– DM und könne nicht nur mit dem anteiligen Steuerwert des ihm übereigneten Grundstücks bewertet werden. Insoweit könne nicht davon ausgegangen werden, daß dem Pflichtteilsberechtigten … nur ein Teil des Grundstücks an Erfüllungs Statt übereignet, der andere Teil des Grundstücks ihm jedoch verkauft worden sei. Das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 17. Februar 1982 – II R 160/80 – beziehe sich lediglich auf die Festsetzung von Erbschaftsteuer gegenüber dem Pflichtteilsberechtigten und sei deshalb auf den vorliegenden Sachverhalt nicht übertragbar. Nach dem Beschluß des Großen Senats des BFH vom 5. Juli 1990 – Grs 2/89 – sei im Einkommensteuerrecht grundsätzlich davon auszugehen, daß die Erbauseinandersetzung dem Erbfall als selbständiger Rechtsvorgang nachfolge und mit diesem keine rechtliche Einheit bilde. Deshalb sei der geltend gemachte Pflichtteilsanspruch als Nachlaßverbindlichkeit mit dem Betrag anzusetzen, den die Erben aufwenden müßten, um ihn zu erfüllen. Der Pflichtteilsanspruch sei ein Geldleistungsanspruch. Die Erfüllung dieses Anspruchs auf Geldleistung ändere nichts an seiner Bewertung de...