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FG Düsseldorf Urteil vom 10.04.2000 - 4 K 7790/98 VTa, Z, EU

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Handlungswille des Transportführers bzw. Des verantwortlichen Hintermannes bei Beförderung von Schmuggelgut

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Das Verbringen als Tatbestandsmerkmal für die Entstehung der Zollschuld setzt entweder einen entsprechenden Handlungswillen des Transportführers (hier: LKW-Fahrer) oder des für die Unterbringung der nicht deklarierten Ware auf dem Fahrzeug verantwortlichen Hintermannes voraus.
  2. Vorschriftswidrig ist das Verbringen aufgrund Verletzung der Gestellungspflicht auch dann, wenn der Transportführer vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass er Schmuggelgut beförderte.
 

Normenkette

ZK Art. 4 Nr. 19, Art. 40, 202 Abs. 1 S. 1 Buchst. a, S. 2, Abs. 2 1. Anstrich, Art. 213; ZollV § 8 Sätze 1-2; TabStG § 21

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Aufhebung eines geänderten Steuerbescheides, mit dem er vom beklagten Hauptzollamt (HZA) auf Zahlung von 223.561,-- DM Tabaksteuer (TabSt) in Anspruch genommen wird. Streitig ist, ob der Kläger vorschriftswidrig Zigaretten in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht hat.

Der Kläger war im Besitz einer LKW-Zugmaschine mit dem amtlichen Kennzeichen ... und eines Sattelaufliegers mit dem amtlichen Kennzeichen ... Die Zugmaschine hatte er im Oktober 1997 von der Autovermietung ... in ... angemietet, den Auflieger bereits im Juli 1997 von der Firma ...-GmbH in ... Der Kläger war zum damaligen Zeitpunkt Inhaber der Spedition.

Nach der Einlassung des Klägers, den Festellungen des Zollkriminalamtes (ZKA), des Zollfahndungsamtes (ZFA) und den Feststellungen in den Strafurteilen des Amtsgerichts (AG) vom 27.02.1998 und des Landgerichts (LG) vom 25.06.1998 reiste der Kläger am frühen Morgen des 07.11.1997 mit dem vorgenannten Fahrzeug von Polen in die Bundesrepublik Deutschland ein, wobei er neben Po...

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