Entscheidungsstichwort (Thema)
Kindergeld
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Tatbestand
Der Kläger ist der Vater des am 18. April 1974 geborenen X. Der Sohn befand sich seit dem 1. September 1994 in der Berufsausbildung zum Groß- und Außenhandelskaufmann. Aufgrund der im Lehrvertrag für das erste Lehrjahr vorgesehenen Bruttobezüge gewährte die Beklagte dem Kläger bis zum Abschluß des ersten Lehrjahres im September 1995 Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz -BKGG- a.F.
Mit Schreiben vom 9. Oktober 1995 bat die Beklagte sodann den Arbeitgeber des Sohnes um Mitteilung bezüglich der Höhe der Ausbildungsvergütung. Aus der am 16. Oktober 1995 bei der Beklagten eingegangenen Erklärung ist ersichtlich, daß der Sohn seit dem 1. September 1995 DM 785,– brutto monatlich verdient hat und sich diese Vergütung ab dem 1. September 1996 auf DM 840,– erhöhen sollte.
Mit Schreiben vom 23. März 1997 beantragte der Kläger die Zahlung von Kindergeld für seinen Sohn X ab dem 1. Januar 1996. Zur Begründung führte er aus, obwohl in seinen entsprechenden Bescheinigungen vom Dezember 1995 3 Kinderfreibeträge und in seiner Bescheinigung vom Januar 1996 2 Kinderfreibeträge angegeben seien, habe er seitens der Beklagten keinerlei Unterlagen erhalten, aus denen zu ersehen gewesen sei, daß ihm für seinen Sohn X aufgrund der Änderung beim Kindergeld seit dem 1. Januar 1996 wieder Kindergeld zustehe. Auch den Medien habe er die Änderungen betreffend das Kindergeldrecht nicht entnehmen können.
Dem beigefügt war eine Kopie der Lohnsteuerkarte des Sohnes X für das Jahr 1996. Danach hatte der Sohn im Jahre 1996 Bruttoeinkünfte in Höhe von DM 12.384,22.
Mit Bescheid vom 16. April 1997 setzte die Beklagte das Kindergeld für die Zeit vom 1. September 1996 bis zum 31. Dezember 1996 auf DM 200,– monatlich und für die Zeit ab dem 1. Januar 1997 bis zum 31. August 1997 auf DM 220,– monatlich fest.
Mit Schreiben vom 17. April 1997 übersandte die Beklagte dem Kläger sodann u.a. ein „Merkblatt Kindergeld” sowie ein Merkblatt „Einkünfte und Bezüge i.S.d. § 32 Abs. 4 S. 2 EStG”.
Mit Schreiben vom 23. April 1997 legte der Kläger gegen den Bescheid Einspruch ein, den die Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 2. Oktober 1997, dem Kläger zugestellt am 7. Oktober 1997, als unbegründet zurückwies. Zur Begründung wies die Beklagte auf die Sechsmonatsfrist des § 66 Abs. 3 Einkommensteuergesetz -EStG- hin und führte weiter aus, zwar solle die Finanzbehörde gemäß § 89 Abgabenordnung -AO- die Stellung von Anträgen anregen, wenn diese offensichtlich in Unkenntnis unterblieben seien. Diese Fürsorgepflicht bewirke jedoch keine allgemeine Beratungs- und Auskunftspflicht. Ihrer Betreuungs- und Fürsorgepflicht sei sie gegenüber den Beteiligten im Sinne von § 78 AO insoweit nachgekommen, als sie alle Bezieher von Kindergeld über die Rechtsänderung ab dem 1. Januar 1996 informiert habe. Auch seien das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nicht offensichtlich, d.h. in besonders auffälliger Weise erkennbar gewesen. Dies würde voraussetzen, daß dem zuständigen Sachbearbeiter der Inhalt der Versorgungsakte des Klägers und die Daten der Steuerkarte ständig präsent wären. Dies scheitere bei der Vielzahl von zu bearbeitenden Versorgungsfällen aber schon an praktischen Erwägungen.
Mit der am 7. November 1997 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren unter Wiederholung seines bisherigen Vorbringens weiter. Ergänzend macht er geltend, aus der Fürsorgepflicht des Bundes gemäß § 31 Soldatengesetz ergebe sich die Pflicht der Beklagten, auf die Möglichkeit, staatliche Leistungen zu beanspruchen und auf damit einhergehende grundlegende Gesetzesänderungen hinzuweisen bzw. darüber zu informieren.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 16. April 1997 und der Einspruchsentscheidung vom 2. Oktober 1997 zu verpflichten, ihm für seinen Sohn X für die Zeit vom 1. Januar 1996 bis zum 31. August 1996 Kindergeld in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie tritt dem Vorbringen unter Bezugnahme auf die Einspruchsentscheidung entgegen.
Mit Schriftsätzen vom 23. April 1998 sowie 25. Mai 1998 haben sich der Kläger sowie die Beklagte mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Aufgrund der übereinstimmenden Verzichtserklärungen kann das Gericht gemäß § 90 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung -FGO- über die Klage ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
Die zulässige Verpflichtungsklage (§ 40 FGO) ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung von Kindergeld für den Zeitraum vom 1. Januar 1996 bis zum 31. August 1996.
Gemäß § 63 Abs. 1 i.V.m. § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 a, Satz 2 EStG 1996 wird ein Kind, das das 18. aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hat, berücksichtigt, wenn es sich i...