Entscheidungsstichwort (Thema)
Antidumpingzoll auf Blechschrauben mit Ursprung in Malaysia – Zulässigkeit der Rückwirkung
Leitsatz (redaktionell)
- Für die Erhebung von Antidumpingzoll auf aus Malaysia versandte Einfuhren von Blechschrauben kommt es nicht darauf an, ob die eingeführten Waren in Malaysia hergestellt und als Ursprungserzeugnisse Malaysias angemeldet worden sind oder bei der Einfuhr tatsächlich kein Dumping stattgefunden hat.
- Der Antidumpingzoll ist, ohne dass hierin eine unzulässige Rückwirkung läge, auch auf Einfuhren zu erheben, die vor dem Inkrafttreten der Ausweitung des Zolls auf Einfuhren aus Malaysia mit der DVO (EG) Nr. 723/2011 am 27. Juli 2011 nach Art. 2 der am 29. Oktober 2010 in Kraft getretenen Verordnung (EU) Nr. 966/2010 zollamtlich erfasst worden sind.
- Die DVO (EG) Nr. 723/2011 verletzt weder den gemeinschaftsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit noch Gemeinschaftsgrundrechte.
Normenkette
ZK Art. 220 Abs. 1 S. 1; VO (EG) Nr. 91/2009; DVO (EU) Nr. 723/2011 Art. 1 Abs. 1; DVO (EU) Nr. 723/2011 Art. 1 Abs. 3, Art. 2; VO (EG) Nr. 1225/2009 Art. 13 Abs. 3-4; VO (EU) Nr. 966/2010 Art. 2; KN Unterpos. 7318 14 91
Nachgehend
Tatbestand
Die Klägerin meldete am 13. Januar 2011 schriftlich Spanplattenschrauben als gewindeformende Schrauben, die nicht aus rostfreiem Stahl, sondern aus Blech bestehen, unter dem Taric-Code 7318 14 91 90 00 bei dem Zollamt X des Beklagten zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr an. Dabei gab sie an, dass sowohl das Ursprungsland als auch das Versendungsland Malaysia gewesen sei. Die Schrauben hatte sie von dem Unternehmen A in ---------/Malaysia bezogen. Sie beantragte unter Verweis auf ein Ursprungszeugnis nach dem Formblatt A mit der Nr. KL 2010/38610 des Ministry of Trade and Industry in Malaysia, die Ware deshalb zollfrei zu belassen. Das Zollamt X des Beklagten erfasste unter dem 13. Januar 2011 die Zollanmeldung unter dem Taric-Code 7318 14 91 91 (Waren aus Eisen oder Stahl, Versand über Malaysia) und erhob antragsgemäß zunächst keinen Zoll.
Mit Einfuhrabgabenbescheid vom 18. August 2011 erhob der Beklagte 30.094,85 € Antidumpingzoll nach. Nach Art. 1 Abs. 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 723/2011 (im Folgenden: DVO Nr. 723/2011) des Rates vom 18. Juli 2011 zur Ausweitung des mit der Verordnung (EG) Nr. 91/2009 eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China auf aus Malaysia versandte Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl, ob als Ursprungserzeugnis Malaysias angemeldet oder nicht, ABl. EU Nr. L 194/6, werde der endgültige Antidumpingzoll auf Einfuhren von Waren (Taric-Code 7318 14 91 91) auf aus oder über Malaysia versandte Einfuhren ausgedehnt. Für die in der DVO Nr. 723/2011 genannten Befreiungstatbestände sei vorliegend nichts ersichtlich.
Hiergegen legte die Klägerin Einspruch ein. Die von ihr eingeführten Schrauben hätten ihren Ursprung in Malaysia. Das ergebe sich aus einer Ursprungserklärung des Verkäufers sowie der Bestätigung des malaysischen Ministeriums. Außerdem seien die Preise für die vorliegende Herstellung in Malaysia um 30 % höher als in der Volksrepublik China gewesen. Auch eine Verschiffung über den Seehafen ---------/Malaysia sei möglich, wenn die Waren tatsächlich aus Malaysia stammten. Die Waren seien also nicht, wie zunächst vom Zollamt X des Beklagten erfasst, „aus oder über Malaysia” versandt worden. Eine entsprechende Unterposition habe sie selbst nie erklärt. Vielmehr habe sie - wie auch bei anderen Einfuhren - angegeben, dass es sich um Blechschrauben der Unterpos. 7318 14 91 der Kombinierten Nomenklatur (KN) mit Ursprung in Malaysia gehandelt habe. Die Voraussetzungen des Art. 1 Abs. 1 der DVO Nr. 723/2011 seien deshalb nicht erfüllt. Die DVO Nr. 723/2011 könne nämlich nur dann Anwendung finden, wenn die Waren tatsächlich nicht in Malaysia hergestellt worden seien. Andernfalls verstoße sie gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sowie die Gemeinschaftsgrundrechte. Darüber hinaus sei die vorliegende Zollanmeldung vom 13. Januar 2011 mehrere Monate vor dem Inkrafttreten der DVO Nr. 723/2011 am 27. Juli 2011 erfolgt. Eine rückwirkende Anwendung sei in der DVO Nr. 723/2011 nicht vorgesehen.
Der Beklagte wies den Einspruch mit Entscheidung vom 6. Juni 2012 zurück. Der Antidumpingzoll sei zu Recht nacherhoben worden. Zwar habe er zunächst nur für bestimmte Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China bestanden. Durch die DVO Nr. 723/2011 sei er aber auf „aus Malaysia versandte Einfuhren” ausgeweitet worden. Dabei komme es nicht darauf an, ob die betreffenden Verbindungselemente als Ursprungserzeugnisse Malaysias angemeldet worden seien oder nicht. Zur Vorbereitung der DVO Nr. 723/2011 habe die Kommission der Europäischen Union schon ab Oktober 2010 eine Untersuchung eingeleitet und bekannt gema...