rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Umsatzsteuer 1988
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Die Klägerin betreibt in … eine Gaststätte in gemieteten Räumen. Den Mietvertrag vom 21./25.05.1987 mit der Firma ‚A’-GmbH unterzeichneten sowohl die Klägerin als auch ihr Ehemann, die in dem Vertrag auch beide als Mieter bezeichnet werden. In der ebenfalls von den Eheleuten … unterzeichneten Anlage 5 zum Mietvertrag heißt es: „Auf Wunsch der Mieter werden in Abänderung der Planung die Toilettenanlage und Nebenräume in den Keller verlagert. Kellergeschoß und Erdgeschoß werden durch eine Innentreppe miteinander verbunden … Für die zusätzlichen Baumaßnahmen zahlt der Mieter einen verlorenen Baukostenzuschuß in Höhe von DM 10.000,00 einschließlich der Planungs- und Genehmigungsgebühren.”Über den Baukostenzuschuß erteilte die Vermieterin am 01.10.1987 den Eheleuten … eine Rechnung ohne gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer. Am 03.05.1988 erteilte sie der Klägerin eine Rechnung über den Baukostenzuschuß in Höhe von 8.771,93 DM zuzüglich offen ausgewiesener Umsatzsteuer in Höhe von 1.228,07 DM.
Diese Umsatzsteuer machte die Klägerin zunächst in ihrer Umsatzsteuer-Erklärung 1987 als Vorsteuer geltend. Im Anschluß an eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung vertrat der Beklagte die Auffassung, Empfänger der in der Anlage zum Mietvertrag vereinbarten Bauleistungen seien die Eheleute …; damit scheide ein Vorsteuerabzug bei der Klägerin aus.
Die gegen den dementsprechend geänderten Umsatzsteuerbescheid 1987 vom 07.02.1990 erhobene Klage 5 K 435/90 U nahm die Klägerin auf Hinweis des Gerichts zurück, da der Klägerin erst im Veranlagungszeitraum 1988 eine entsprechende Rechnung mit gesondertem Umsatzsteuerausweis erteilt worden war.
Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin, die vorgenannte Umsatzsteuer in Höhe von 1.228,07 DM im Veranlagungszeitraum 1988 als Vorsteuer abzuziehen. Sie macht geltend, nach Sinn und Zweck des Mietvertrages sei allein die Klägerin Empfängerin der vereinbarten Leistungen gewesen, da sie auch im Innenverhältnis allein die Gegenleistung getragen habe. Ihr Ehemann sei lediglich als Arbeitnehmer bei ihr beschäftigt gewesen. Der Vermieterin sei bei Abschluß des Vertrages klar gewesen, daß das Mietobjekt für einen Restaurantbetrieb vermietet worden sei und die Voraussetzungen hierfür ausschließlich in der Person der Klägerin begründet gewesen seien. Nur sie als Konzessionsträgerin habe die in § 1 Nr. 3 des Mietvertrages vereinbarten Auflagen erfüllen und die Gaststättenräume wirtschaftlich sinnvoll nutzen können. Die Unterschrift des Ehemannes sei lediglich erfolgt, um gegebenenfalls beide Ehepartner für Verbindlichkeiten in Anspruch nehmen zu können, so daß der Ehemann eine bürgenähnliche Rechtsstellung erlangt habe. Dies gelte auch für den Baukostenzuschuß, da die Umbaumaßnahme allein der Klägerin für ihre gewerbliche Tätigkeit zugute gekommen und die Kosten von ihr allein getragen worden seien. Aus dem Schreiben des Konkursverwalters der Klägerin an ihren Prozeßbevollmächtigten vom 28.6.1993 (Bl. 21 d.A.) ergebe sich, daß Mieterin allein die Klägerin gewesen sei.
Die Klägerin verweist außerdem auf das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 14.5.1993 14 K 284/88.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Umsatzsteuerbescheid 1988 vom 19.02.1992 dahingehend abzuändern, daß weitere Vorsteuern in Höhe von 1.228,07 DM abgezogen werden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist der Auffassung, die Umbauleistungen seien im Streitfall in Übereinstimmung mit den zivilrechtlichen Rechtsverhältnissen an 6 die Eheleute erbracht worden. Dies werde auch dadurch verdeutlicht, daß die Vermieterin ursprünglich den Eheleuten eine Rechnung über den Baukostenzuschuß erteilt habe.
Mit Verfügung vom 20.1.1998 hat der Berichterstatter die Klägerin unter Fristsetzung gemäß § 79 b Abs. 2 FGO aufgefordert, Zeugen (ehemalige Mitarbeiter der Vermieterin ‚A’-GmbH) für die Behauptung zu benennen, ihr Ehemann sei nur aus Haftungsgründen als Mitmieter im Mietvertrag genannt worden.
Die Klägerin hat daraufhin mitgeteilt, trotz entsprechender Bemühungen sei es ihr nicht gelungen, entsprechende Personen ausfindig zu machen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Der Klägerin steht der begehrte Vorsteuerabzug nicht zu, da sie nicht Empfängerin der in der Anlage 5 zum o.g. Mietvertrag vereinbarten und von der Vermieterin ‚A’-GmbH erbrachten Bauleistungen war.
Gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG kann ein Unternehmer die in Rechnungen im Sinne des § 14 UStG ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die von anderen Unternehmern für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuerbeträge abziehen. Vorsteuerabzugsberechtigt ist danach nur der Leistungsempfänger. Wer umsatzsteuerrechtlich Leistender und wer Leistungsempfänger ist, ergibt sich im allgemeinen aus den zugrundeliegenden zivilrechtlichen Rechtsbeziehungen. Leistungsempfänger ist danach regelmäßig derjenige, der z...