Entscheidungsstichwort (Thema)
Leichtfertige Steuerverkürzung durch für den eigenhändig unterschreibenden Steuerpflichtigen tätigen steuerlichen Berater; Steuerverkürzung; Fehlbuchung; Festsetzungsfrist; Steuerberatungsgesellschaft; Steuerverkürzung; Fehlbuchung; Festsetzungsfrist; Steuerberatungsgesellschaft
Leitsatz (redaktionell)
Der Tatbestand der leichtfertigen Steuerverkürzung erfasst - mit Auswirkung auf die Dauer der Festsetzungsfrist - nicht nur falsche Angaben des eigenhändig unterschreibenden Steuerpflichtigen, sondern auch solche der für ihn tätigen Steuerberatungsgesellschaft, deren verantwortliche Mitwirkung durch Nennung auf der Steuererklärung dokumentiert wird.
Normenkette
AO § 169 Abs. 2 S. 3, § 370 Abs. 1 Nr. 1, § 378; EStG § 25 Abs. 3 S. 4
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob die Einkommensteuerfestsetzung 1990 noch geändert werden kann, weil eine leichtfertige Steuerverkürzung und damit eine Verlängerung der Festsetzungsfrist auf fünf Jahre vorliegt.
Der Kläger erzielte als Facharzt für innere Medizin und Chefarzt eines Krankenhauses Einkünfte aus selbstständiger Arbeit. Die Einkommensteuererklärung 1990 ging im Oktober 1991 beim Beklagten ein. Der dort nach § 4 Abs. 3 EStG erklärte Gewinn aus selbstständiger Arbeit des Klägers in Höhe von 728.499 DM, davon Einnahmen von der kassenärztlichen Vereinigung (KV) in Höhe von 277.985 DM, wurde erklärungsgemäß der Steuerfestsetzung vom 17.02.1992 zu Grunde gelegt. Unter dem 02.01.1996 erging gegenüber dem Kläger eine Prüfungsanordnung nach § 193 Abs. 1 AO für die Jahre 1992 bis 1994 (Einkommensteuer) bzw. 1992 bis 1995, (Einheitswerte des Betriebsvermögens und Vermögenssteuer). Daraufhin wurden mit Schreiben vom 11.01.1996, Eingang beim Finanzamt am 12.01.1996, berichtigte Einkommensteuererklärungen der Kläger für die Jahre 1990 bis 1993 eingereicht. Hierin wurde ein erhöhter Gewinn aus “Überweisungen kassenärztliche Vereinigung/Krankenhaus” in Höhe von 119.061 DM (1993), 114.000 DM (1992), 73.600 DM (1991), 82.400 DM (Streitjahr 1990) nacherklärt. Erläuternd teilte die die Kläger vertretende Steuerberatungsgesellschaft mit: “Die Berichtigung beruht auf unserer Erkenntnis, dass uns bei der Ermittlung der Einkünfte aus selbstständiger Arbeit Buchungsfehler unterlaufen sind, die nunmehr ausgeräumt wurden.” Im Verlaufe der Außenprüfung erklärten sich die Buchungsfehler wie folgt:
Vor dem Jahr 1990 wurden die Entgelte durch die kassenärztliche Vereinigung Nordrhein-Westfalen (KV) direkt an den Kläger ausgezahlt. Ab 1990 wurden - abgesehen von einzelnen dem Kläger direkt überwiesenen Akontozahlungen und Restzahlungen - die aus den Abrechnungen der KV resultierenden Entgelte des Klägers zunächst an den Krankenhausträger überwiesen, damit dieser aus den gutgeschriebenen Beträgen seine Sachkosten und Vertragsabgabeleistungen herausrechnen konnte, um den Restbetrag anschließend an den Kläger weiterzuleiten. Da die an den Krankenhausträger abzuführenden Anteile zwar dem Grunde nach feststanden, ihrer Höhe nach aber zunächst ungewiss waren, wurden die beim Krankenhaus eingehenden Zahlungen von der damals für die Kläger tätigen“Z”-Steuerberatungsgesellschaft mbH auf dem Erlöskonto 8010 und in gleicher Höhe als Betriebsausgabe auf dem Konto 4710 (Abgaben an Krankenhausverwaltung) gebucht. Als der jeweilige Krankenhausanteil mit der Weiterleitung des Restbetrages vom Krankenhausträger an den Kläger feststand, sollte auf dem Betriebsausgabekonto eine entsprechende Saldierung durch Gegenbuchung (Minderung der Betriebsausgaben) erfolgen. Die Gegenbuchung erfolgte jedoch - gewinnneutral - über das Privateinlagenkonto 5801.
Diese Fehlbuchungen fielen der“Z”-GmbH bei der Vorbereitung des Jahresabschlusses 1994 am 30.07.1995 auf. Die Einkommensteuererklärung 1994 wurde dem Finanzamt daraufhin unter Ansatz des um die Fehlbuchung korrigierten Gewinns am 21.09.1995 eingereicht. Eine gleichzeitige Berichtigung der Jahre 1990 bis 1993 unterblieb.
Die oben geschilderte unrichtige Verbuchung, wurde laut Klägervortrag von der damals bei der“Z”-GmbH angestellten Sachbearbeiterin für die laufende Verbuchung der Geschäftsvorfälle der Jahre 1990 bis 1994, Frau..., durchgeführt. Damaliger Abteilungsleiter, dem der Buchungsfehler bei der Durchführung des Jahresabschlusses 1994 des Klägers auffiel, war der in der“Z”-GmbH tätige Angestellte, Herr ... .
Die Klägervertreter tragen vor, in den Jahren 1990 bis 1993 sei übersehen worden, die Krankenhausabrechnungen von dem Kläger anzufordern und erfolgswirksam auszuwerten. Im Gegensatz zu den Vorjahren sei dann der Abteilungsleiter bei Erstellung des Jahresabschlusses 1994 darauf gestoßen, dass die mit den Krankenhausabrechnungen im Zusammenhang stehende Abschlussbuchungen noch zu tätigen waren, was für dieses Jahr dann fehlerfrei geschehen sei. Der steuerliche Vertreter (Steuerberater ... ) habe selbst erst von den Buchungsfehlern 1990 bis 1994 Anfang Januar 1996 erfahren. Er habe daher...