Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufwendungen für Vollkaskoversicherung keine Werbungskosten
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Aufwendungen für eine Fahrzeug-Vollkaskoversicherung sind auch dann keine neben der Kilometer-Pauschale für Dienstreisen berücksichtigungsfähigen außergewöhnlichen Aufwendungen, wenn ein Arbeitnehmer steuerfreie Erstattungen seines Arbeitgebers i. H. d. Kilometer-Pauschale erhält.
2. Im Falle eines nur teilweise beruflich genutzten privaten PKW fallen die Aufwendungen für eine Fahrzeugvollversicherung unter das Abzugs- und Aufteilungsverbot. Dies gilt auch dann, wenn der Abschluss der Versicherung Voraussetzung für die Kilometergeld-Erstattung durch den Arbeitgeber ist.
Normenkette
EStG § 9 Abs. 1, § 12 Nr. 1 S. 2; EStR 2000 H38
Streitjahr(e)
2000
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Anerkennung von Prämien für eine Vollkaskoversicherung bei den Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit.
Die Kläger sind Eheleute. Der Kläger war im Streitjahr als technischer Angestellter beim „U” beschäftigt. Seine Tätigkeit erforderte den Einsatz eines Pkw zu Dienstreisen. Der Kläger legte mit seinem Fahrzeug neben Privatfahrten ca. 10.000 km für berufliche Zwecke zurück. Die Zahl der vom Kläger insgesamt beruflich und privat gefahrenen Kilometer ist nicht bekannt. Der Arbeitgeber zahlte dem Kläger für die Nutzung des Pkw ein kilometerabhängiges Entgelt, dessen Höhe der Kläger trotz Nachfrage in der mündlichen Verhandlung nicht bezifferte.
Im Rahmen ihrer beim Beklagten - dem Finanzamt „F-Stadt” - eingereichten Einkommensteuererklärung machten die Kläger u.a. in Zeile 48 der Anlage N die Prämienzahlungen für eine Vollkaskoversicherung in Höhe von 518,00 DM bei den Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend.
Mit Einkommensteuerbescheid vom 6. Dezember 2001 versagte der Beklagte den Ansatz des streitigen Betrags als Werbungskosten. Der dagegen eingelegte Einspruch blieb ohne Erfolg.
Mit ihrer dagegen erhobenen Klage tragen die Kläger vor, die fehlende Anerkennung der Fahrzeugvollversicherungskosten als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit sei ein Verstoß gegen § 9 und § 12 EStG. Diese Kosten seien nicht der privaten Lebensführung zuzurechnen, weil die Vollkaskoversicherung auf einer ausschließlichen beruflichen Veranlassung beruhe. Der Gesetzgeber verlange von dem Bürger lediglich den Abschluss einer Haftpflichtversicherung, nicht aber auch eine Vollkaskoversicherung. Er, der Kläger, sei beim „U” auf dem Gebiet der zerstörungsfreien Prüfung eingesetzt und damit im Außendienst tätig. Infolge des Umfangs der mitzuführenden Gerätschaften und der Schutzausrüstung sei ihm ein Transport mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht möglich. Sein Arbeitgeber, der „U”, habe ihm den Abschluss einer Vollkaskoversicherung für sein Fahrzeug zwingend vorgeschrieben. Die Prämie diene daher der Sicherung und Erhaltung seines Arbeitsplatzes und sei unmittelbar und vollständig seinem Berufsfeld zuzuordnen.
Als Nachweis hierfür hat der Kläger die Reiseordnung des „U” vorgelegt (Bl. 7 bis 9 der FG-Akte), wonach der Arbeitgeber dienstliche Reisekosten mit dem privaten PKW nur dann ersetzt, wenn der Arbeitnehmer für sein Fahrzeug eine Haftpflichtversicherung mit unbegrenzter Höhe und eine Fahrzeugvollversicherung abgeschlossen hat.
Die Kläger beantragen,
den Einkommensteuerbescheid 2000 vom 6. Dezember 2001 dahingehend zu ändern, dass weitere 504,00 DM als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit angesetzt werden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen sowie die vom Beklagten beigezogenen Steuerakten verwiesen. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vom 11. April 2005 einen Befangenheitsantrag gegen den erkennenden Einzelrichter gestellt. Die Verhandlung ist daraufhin vom Einzelrichter unter Hinweis auf § 51 FGO i. V. m. § 47 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO - fortgesetzt worden. Auf das Sitzungsprotokoll vom 11. April 2005 wird verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet.
1. Der Einzelrichter war trotz Stellen eines Befangenheitsantrags befugt, die Verhandlung fortzusetzen. Nach § 51 FGO i. V. m. § 47 Abs. 2 ZPO kann der Termin unter Mitwirkung des abgelehnten Richters fortgesetzt werden, wenn der Richter während der Verhandlung abgelehnt wird und die Entscheidung über die Ablehnung eine Vertagung erfordern würde. Eine Wartepflicht besteht insoweit nicht. Nach §§ 45 Abs. 1, 46 Abs. 1 ZPO entscheidet im Fall der Ablehnung eines Einzelrichters wegen Befangenheit der Spruchkörper, dem der abgelehnte Richter angehört, ohne dessen Mitwirkung. War der Rechtsstreit einem Einzelrichter übertragen worden und wird dieser abgelehnt, so entscheidet über das Gesuch der Senat, dem der Einzelrichter angehört (zu den Einzelheiten vgl. Brandis in Tipke/Kruse, AO/FGO, § ...