vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Befreiung von den Einfuhrabgaben für Veredelungserzeugnisse. - Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH: VII R 27/21)

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Ungeachtet der Bewilligung eines passiven Veredelungsverkehrs für die Herstellung von Erdnussöl kann die teilweise Befreiung von den Einfuhrabgaben für das nach der Veredelung aus der Schweiz eingeführte raffinierte Öl nicht in Anspruch genommen werden, wenn das zuvor aus den Niederlanden in die Schweiz beförderte rohe Erdnussöl nicht bei dem in der Bewilligung zugelassenen Zollamt in das Verfahren der passiven Veredelung überführt, sondern bei einer Zollstelle in den Niederlanden zur endgültigen Ausfuhr ohne vorangegangenes Verfahren angemeldet worden ist.
  2. Eine solche Abgabenbegünstigung kann auch nicht aufgrund einer - die Überführung des rohen Erdnussöls in das Verfahren der passiven Veredelung beinhaltenden - nachträglichen Berichtigung der Ausfuhranmeldung durch die niederländische Zollstelle beansprucht werden, wenn in der zum Zeitpunkt der Ausfuhr geltenden einzigen Bewilligung i.S.d. Art. 292 Abs. 5 und 6 ZKDVO eine Anmeldung der vorübergehenden Ausfuhr bei dieser Zollstelle nicht zugelassen war und der dem Zollschuldner obliegende Nachweis der Folgenlosigkeit des ihm zur Last fallenden Versäumnisses für das reibungslose Funktionieren des Zollverfahrens deshalb nicht geführt werden kann, weil die ursprünglich auch inhaltlich falsche Anmeldung eine Überprüfung der Nämlichkeit der Waren der vorübergehenden Ausfuhr mit den Veredelungserzeugnissen verhindert hat.
 

Normenkette

ZK Art. 78 Abs. 3, Art. 145, 147 Abs. 1, Art. 150 Abs. 2, Art. 201 Abs. 1 Buchst. a, Abs. 2, Art. 212a; UZK Art. 26, 77 Abs. 1 Buchst. a, Abs. 2, Art. 86 Abs. 6, Art. 101 Abs. 1, Art. 102 Abs. 1 Unterabs. 1, Art. 211 Abs. 1 Buchst. a, Art. 259 Abs. 1; ZKDVO Art. 251 Nr. 1c Anstrich 2, Art. 292 Abs. 5-6, Art. 508

 

Tatbestand

Die Klägerin handelt mit Ölen, Fetten und Margarinen. Das beklagte Hauptzollamt erteilte ihr mit Verfügung vom 1. Dezember 2014 die Bewilligung eines passiven Veredelungsverkehrs für die Herstellung von Erdnussöl der Unterposition 1516 20 96 der Kombinierten Nomenklatur (KN) als Veredelungserzeugnis bei der in der Schweiz ansässigen A . Als Ware der vorübergehenden Ausfuhr wurde rohes Erdnussöl der Unterposition 1508 10 90 KN bezeichnet. Die Veredelungsvorgänge bei der A umfassten die Raffination, Hydrierung, Nachraffination, Dämpfung und das Abfüllen des Erdnussöls. Nach der Bewilligung waren als Zollstellen für die Überführung der Waren der vorübergehenden Ausfuhr in das Verfahren das Hauptzollamt B - Zollamt C - sowie das beklagte Hauptzollamt - Zollamt D - zugelassen worden. Das Verfahren konnte bei jeder deutschen Zollstelle erledigt werden. Überwachungszollstelle war das beklagte Hauptzollamt.

In dem Zeitraum von Juni 2015 bis zum September 2017 erwarb die Klägerin in den Niederlanden rohes Erdnussöl, das dort in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt worden war. Das rohe Erdnussöl wurde direkt von Rotterdam zur A in die Schweiz befördert. Dazu wurde das rohe Erdnussöl bei einer Zollstelle in den Niederlanden im Verfahren 1000 (endgültige Ausfuhr ohne vorangegangenes Verfahren) zur Ausfuhr angemeldet. Dadurch unterblieb eine Überführung des rohen Erdnussöls in das Verfahren der passiven Veredelung beim Zollamt C oder beim Zollamt D .

Nach der Durchführung der Veredelungsvorgänge bei der A wurde das Erdnussöl von der Klägerin in dem Zeitraum vom 29. Juni 2015 bis zum 11. September 2017 im Verfahren 4000 (gleichzeitige Überlassung in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr ohne vorangegangenes Verfahren) zur Überführung bzw. Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet. Dabei meldete sie als Zollwert des Erdnussöls die Kosten der Veredelungsvorgänge in der Schweiz an.

Mit Wirkung ab dem 16. März 2018 änderte das beklagte Hauptzollamt die der Klägerin erteilte Bewilligung vom 1. Dezember 2014 dergestalt, dass die niederländische Zollstelle NL 000 000 aufgenommen wurde, so dass die Waren der vorübergehenden Ausfuhr auch bei dieser Zollstelle zur Überführung in die passive Veredelung angemeldet werden konnten.

Im Anschluss an eine Außenprüfung (Prüfungsbericht vom 2. November 2018) vertrat das beklagte Hauptzollamt die Auffassung, dass das rohe Erdnussöl nicht in das Verfahren der passiven Veredelung übergeführt worden sei, weil es nicht unter dem Verfahrenscode 2100 bei den in der Bewilligung vom 1. Dezember 2014 bezeichneten Zollstellen angemeldet worden sei. Für das aus der Schweiz eingeführte Erdnussöl habe die Klägerin deshalb nicht die für einen passiven Veredelungsverkehr vorgesehene Abgabenbegünstigung in Anspruch nehmen dürfen. Das beklagte Hauptzollamt setzte daher mit Bescheid vom 25. Juli 2018 gegen die Klägerin 571.192,24 € Zoll fest.

Hiergegen legte die Klägerin Einspruch ein. Ferner ließ sie die Zollanmeldungen zur Ausfuhr des rohen Erdnussöls durc...

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