rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Feststellung 1979

 

Tenor

Unter Aufhebung des Bescheides vom in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom wird der Beklagte verpflichtet, eine ordnungsmäßige Adressierung und Bekanntgabe des Gewinnfeststellungsbescheides 1979 nachzuholen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Mit Bescheid vom stellte der Beklagte (Finanzamt -FA-) die Einkünfte der Firma A GmbH & Co KG für die Jahre 1979 bis 1981 einheitlich und gesondert fest. Eine vollständige Ausfertigung des Gewinnfeststellungsbescheids (einschließlich der Verlustzurechnungen aller Gesellschafter) wurde Herrn B als Gesellschafter und Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der Firma D -Verwaltungsgesellschaft mbH & Co für Öltransporte Betriebskommanditgesellschaft (nachfolgend „D”) bekanntgegeben; diese Gesellschaft war im Streitjahr atypisch stille Gesellschafterin der A GmbH & Co KG.

Dem Kläger wurde als Gesellschafter der A GmbH & Co KG für das Jahr 1979 ein Verlustanteil von ./. 99.367 DM zugerechnet. Die ihm bekanntgegebene Ausfertigung des Gewinnfeststellungsbescheids vom enthielt nur diejenige Seite der Anlage ESt 1, 3 B, auf der neben den Namen und Verlustanteilen anderer Gesellschafter die entsprechenden Angaben für den Kläger enthalten waren; die Seiten mit den Angaben zu den weiteren Gesellschaftern waren nur in der Herrn B übersandten Fassung enthalten.

Gegen den Bescheid erhoben andere Gesellschafter Einspruch. Der zu dem Einspruchsverfahren hinzugezogene Kläger wandte sich gegen den Vorläufigkeitsvermerk des Bescheids und machte geltend, der Bescheid sei unvollständig und unwirksam.

Mit Schreiben vom teilte das FA den Gesellschaftern der A GmbH & Co KG mit, der Feststellungsbescheid vom sei wegen nicht ordnungsgemäßer Bekanntgabe an alle Gesellschafter unwirksam, und hob den Bescheid „zur Rechtsklarheit” auf. Dagegen erhob der Kläger am Sprungklage, die wegen fehlender Zustimmung des FA als Einspruch behandelt wurde.

Nachdem das FA den Einspruch als unbegründet zurückgewiesen hatte, hat der Kläger Klage erhoben.

Er trägt im wesentlichen vor, der Bescheid sei gegenüber einzelnen Gesellschaftern wirksam bekanntgegeben worden und deshalb wegen Bekanntgabemängeln bei der Zustellung an andere Gesellschafter nicht nichtig. Im übrigen sei die Feststellung der Nichtigkeit nach Ablauf der Festsetzungsfrist nicht zulässig. Schließlich sei auf die Aufhebung des Bescheids § 130 AO nach Maßgabe des § 172 AO nicht anwendbar.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom in Gestalt der Einspruchsentscheidung zu verpflichten, eine ordnungsgemäße Adressierung und Bekanntgabe des Gewinnfeststellungsbescheids 1979 nachzuholen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Nichtigkeit des Gewinnfeststellungsbescheids verweist er im wesentlichen auf die Einspruchsentscheidung. Im Hinblick auf die Nichtigkeit des Bescheids habe kein rechtliches Hindernis für die Aufhebung des Bescheids bestanden; die Aufhebung habe lediglich den Rechtsschein eines Verwaltungsakts beseitigt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Akten des FA Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Das Klagebegehren des Klägers ist darauf gerichtet, die Voraussetzungen für die Geltendmachung der ihm mit Bescheid vom zugerechneten Verluste im Rahmen seiner Einkommensteuerveranlagung zu schaffen. Dies erfordert nach der BFH-Rechtsprechung eine ihm gegenüber wirksame Bekanntgabe des Gewinnfeststellungsbescheids, die bisher für seine Person – anders als nach Maßgabe der folgenden Ausführungen für andere Gesellschafter- noch nicht gegeben ist. Mit einer solchen erneuten Bekanntgabe, mit der auch das Schreiben des FA vom über die deklaratorische Aufhebung des Gewinnfeststellungsbescheides obsolet würde, ist dem wirtschaftlichen und rechtlichen Interesse des Klägers hinreichend Rechnung getragen.

Über diesen Anspruch kann der Senat ohne Beiladung der anderen Gesellschafter der Firma A GmbH & Co KG entscheiden. Denn der Rechtsstreit über die Wirksamkeit einer Bekanntgabe von Gewinnfeststellungsbescheiden an einen Gesellschafter läßt die Wirksamkeit der Bekanntgabe an andere Gesellschafter und die damit gegebene Wirksamkeit eines Gewinnfeststellungsbescheids unberührt (Bundesfinanzhof -BFH-, Urteil vom 16.3.1993 XI R 42/90, BFH/NV 1994, 75 mit weiteren Nachweisen). Folglich betrifft ein solcher Rechtsstreit -wie hier- nur das rechtliche Interesse des einzelnen Gesellschafters, nicht aber das Interesse anderer Gesellschafter, so daß insoweit die Voraussetzungen einer notwendigen Beiladung im Sinne des § 60 Abs.3 Finanzgerichtsordnung -FGO- mangels steuerrechtlicher Betroffenheit nicht gegeben sind (vgl. dazu BFH-Urteil vom 22.5.1990 VIII R 120/86, Bundessteuerblatt -BStBl- II 1990, 789).

Die Klage ist begründet.

Der Kläger hat Anspruch auf erneute -formwirksame – Bekanntgabe des Gewinnfeststellungsbescheids 1979 aufgrund seiner -unstreitigen- Gesellschafterstellung ...

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