Entscheidungsstichwort (Thema)
Innergemeinschaftliche Lieferung: Leistungsempfänger bei Lieferung über Logistikdienstleister – Abgrenzung zur Lieferung über selbstständigen Versandhändler im EU-Ausland
Leitsatz (redaktionell)
Leistungsempfänger von über die Internetplattform eines im EU-Ausland ansässigen Logistikdienstleisters unter Übernahme des Inkassos (sog. Fullfillment-Dienstleister) abgewickelten Warenlieferungen eines in einem weiteren EU-Land ansässigen Versandhändlers an deutsche Privatkunden sind – gleichviel ob die Waren vorher in ein im EU-Ausland liegendes oder in ein inländisches Logistikzentrum verbracht wurden - die deutschen Endabnehmer, was die Behandlung dieser Warenlieferungen als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen ausschließt.
Normenkette
UStG § 1 Abs. 1 S. 1, § 1a Abs. 1, § 3 Abs. 1, 1a, 6, § 3c Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nrn. 1-2, Abs. 3 S. 1; MwStSystRL Art. 14 Abs. 1, Art. 17 Abs. 1-2, Art. 33-34
Streitjahr(e)
2014, 2015, 2016, 2017
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist die umsatzsteuerliche Behandlung von Warenlieferungen, die die…Klägerin N [ aus EU-Land A] unter Inanspruchnahme des Online-Versandhändlers Firma C mit Sitz in EU-Land B an deutsche Privatkunden in den Jahren 2014 bis 2017 erbrachte.
Die Klägerin ist in der Rechtsform einer…seit dem Jahr 2014 unternehmerisch tätig und hatte ihren Sitz in den Streitjahren in EU-Land A . Die Klägerin verkaufte Produktebezeichnung 1 , Produktebezeichnung 2 und Produktebezeichnung 3 auf dem Wege des online-Handels in Länder der Europäischen Union. Die Klägerin verfügte über eigene Lagerräume in A-Stadt [ in EU-Land A] .
Die Verkäufe an deutsche Privatpersonen erfolgten zum einen über die eigene Internetseite der Klägerin, ..., mit direkter Auslieferung an die deutschen Kunden aus EU-Land A, zum überwiegenden Teil jedoch über den Versandhandel der Firma C mit Sitz in EU-Land B. Nach dem Vortrag der Klägerin wurden ihre vertraglichen Beziehungen zu Firma C entsprechend des „…- Vertrages” geregelt, der von Firma C standardisiert vorgegeben wurde und auf den wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird (...).
Ausweislich des Internetauftritts der Firma C wurden die Waren der Klägerin auf der Verkaufsplattform im Streitzeitraum wie folgt angeboten:
1. Verkauf und Versand durch die Klägerin, wobei teilweise darauf hingewiesen wurde, dass der Versand aus EU-Land A erfolgt (z.B. Produkt Z ...)
2. Verkauf durch die Klägerin, Versand durch Firma C;
3. Verkauf und Versand durch einen dritten Unternehmer.
Im Streitzeitraum erhielten Kunden über die Internetseite von Firma C für die Gestaltung: „Verkauf durch die Klägerin, Versand durch Firma C” folgende weitere Informationen zur Klägerin unter „...Verkäuferprofil:... ” (...):
Impressum & Info zum Verkäufer:
Geschäftsname: N
Geschäftsart: ...
Handelsregisternummer: ...
UStIdNr.: ...
Kundendienstadresse:
...
A-Stadt
EU-Land A
Geschäftsadresse:
...
A-Stadt
EU-Land A
Die Klägerin schildert den tatsächlichen Ablauf der Verkäufe an die deutschen Privatkunden im Rahmen der vertraglichen Vereinbarung „Verkauf durch die Klägerin, Versand durch Firma C” wie folgt:
Die Klägerin sende ihre Waren aus dem EU-Land A an diverse Logistikzentren von Firma C in der EU, wobei die Waren für deutsche Privatkunden überwiegend in deutsche Logistikzentren von Firma C geliefert würden.(...)Diese lagerten die Waren für Firma C ein und stellten diese zum Verkauf an Endkunden bereit. Der Klägerin sei teilweise nicht bekannt, in welchem Logistikzentrum sich ihre jeweilige Ware befinde, weil (...). Die Waren würden über Firma C direkt an die Privatkunden verkauft. Die Waren würden von Firma C für den Katalog fotografiert und Kundenanfragen über deren Kundenservice beantwortet. (...) Der Verkauf finde ausschließlich über die Website der Firma C EU und deren Verkaufsprogramm statt, wie auch der Versand der Waren ohne Einwirkungen der Klägerin an den Endabnehmer und Privatkunden nach den Vorstellungen… der Firma C erfolge. Entscheidungen über den Verkauf und den Abnehmer treffe ausschließlich Firma C, auch der Versand erfolge ausschließlich über die Firma C Logistik-Kette. Die jeweiligen Kunden würden der Klägerin zunächst nicht mitgeteilt. Etwaige Rücksendungen unterlägen ebenfalls den Regelungen von Firma C, die retournierten Waren würden von Firma C zurückgenommen. (...) Nach der vertraglichen Vereinbarung über das Inkasso durch Firma C sei nicht nur die Einziehung des Kaufpreises, sondern auch die von Umsatzsteuern vorgesehen, über die die Klägerin von Firma C jedoch keine gesonderte Abrechnung erhalte.
Die übrigen von der Klägerin durchgeführten Warenlieferungen beliefen sich nach ihren Angaben in 2014 unmittelbar an Privatpersonen in Deutschland auf netto fünfstellig € (2014), sechsstellig € (2015), fünfstellig € (2016); in andere EU-Länder auf netto vierstellig € (2014) und vierstellig € (...). Für die Monate Januar bis Juni 2017 erklärte die Klägerin bislang keine ...