Entscheidungsstichwort (Thema)
Ansparrücklage gem. § 7g Abs. 3 EStG stellt auch nach Neufassung des § 32 Abs. 4 Satz 4 EStG keinen Bezug dar
Leitsatz (redaktionell)
- Eine in der Einnahmeüberschussrechnung eines berücksichtigungsfähigen Kindes als Betriebsausgabe abgezogene Ansparrücklage stellt keinen bei der Ermittlung der schädlichen Einkommensgrenze hinzuzurechnenden Bezug dar, da sie nach ihrem Zweck nicht zur Bestreitung des Lebensunterhalts oder der Berufsausbildung des Kindes herangezogen werden kann.
- Die Ansparrücklage nach § 7g EStG kann nicht mit einer Sonderabschreibung i.S.d. § 32 Abs. 4 Satz 4 EStG 2002 gleichgesetzt werden.
- Bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG wird eine geplante Investition hinreichend konkretisiert, wenn eine entsprechende Anlage der Gewinnermittlung beigefügt wird.
Normenkette
EStG §§ 2, 4 Abs. 3, § 7a Abs. 4, §§ 7g, 32 Abs. 4
Streitjahr(e)
2000, 2001, 2002, 2003
Nachgehend
Tatbestand
Der Kläger ist der Vater des am 13.08.1975 geborenen Peter. Peter leistete in der Zeit vom 04.09.1995 bis 30.09.1996 seinen Zivildienst ab. Von November 2000 bis Oktober 2003 absolvierte er eine Ausbildung zum Physiotherapeuten. Zugleich übte er eine gewerbliche Tätigkeit als Eventmanager aus. Mit Bescheid vom 21.03.2001 setzte die Beklagte Kindergeld vom 01.01.2000 bis 30.09.2003 fest.
Im Rahmen der Überprüfung der Einkünfte und Bezüge des Sohnes für das Jahr 2002 gab der Kläger an, dass die nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ermittelten Einkünfte aus Gewerbebetrieb des Sohnes 3.692 € und die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit 2.948 € ausmachten und legte zum Nachweis den Einkommensteuerbescheid 2002 vom 23.06.2003 vor, der entsprechende Einkünfte ausweist. Die Beklagte ging auf Grund dessen davon aus, dass die Einkommensgrenze für 2002 nicht überschritten sei.
Anlässlich der Überprüfung der Einkünfte und Bezüge für das Jahr 2003 erhielt die Beklagte erstmalig Kenntnis davon, dass in der Gewinnermittlung des Sohnes für das Jahr 2002 ein Aufwandsposten Ansparrücklage nach § 7 g Abs. 3 EStG i. H. v. 6.000 € enthalten ist. Die Einnahmen-Überschussrechnung weist den Aufwandsposten „Aufwand aus SoPo ge. § 7 g EStG” aus. Das Buchführungskonto ist entsprechend benannt. Einen weiteren Buchungstext enthält das Konto nicht. Im Jahr 2003 nahm der Sohn eine gewinnerhöhende Auflösung der Ansparrücklage vor.
Die Beklagte hob mit Bescheid vom 08.03.2005 die Kindergeldfestsetzung für Peter nach § 70 Abs. 4 EStG rückwirkend von Januar bis Dezember 2002 auf und forderte das für diesen Zeitraum gezahlte Kindergeld zurück. Zur Begründung stellte sie darauf ab, dass die im Jahr 2002 gebildete Ansparrücklage von 6.000 € den Bezügen des Sohnes hinzuzurechnen sei. Da die weiteren Einkünfte und Bezüge des Sohnes für das Streitjahr 2002 insgesamt 6.640 € betrügen, sei der maßgebliche Grenzbetrag überschritten.
Gegen den Bescheid legte der Kläger fristgerecht Einspruch ein und machte geltend, dass die Bildung einer Rücklage nach § 7 g Abs. 3 EStG nicht unter § 32 Abs. 4 Satz 4 EStG falle, da vom Wortlaut der Vorschrift nur Sonderabschreibungen und erhöhte Abschreibungen erfasst würden.
Mit der Einspruchsentscheidung vom 18.04.2005 wies die Beklagte den Einspruch zurück und führte in den Gründen aus: Nach der ab dem Veranlagungszeitraum 2002 geltenden Neufassung des § 32 Abs. 4 Satz 4 EStG seien den Bezügen des Kindes auch steuerfreie Gewinne nach §§ 14, 16 Abs. 4, 17 Abs. 3 und 18 Abs. 3 EStG und die nach § 19 Abs. 2 EStG und § 20 Abs. 4 EStG steuerfrei bleibenden Einkünfte sowie Sonderabschreibungen und erhöhte Absetzungen, soweit sie die höchstmöglichen Absetzungen für Abnutzung nach § 7 EStG übersteigen, zuzurechnen. Auch wenn der Gesetzgeber die Ansparrücklage in der ab dem Veranlagungszeitraum 2002 geltenden Gesetzesfassung nicht ausdrücklich mitgenannt habe, sei nicht davon auszugehen, dass diese bei den Berechnungen der Bezüge des Kindes unberücksichtigt bleiben solle. Bezüge seien alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert, die nicht im Rahmen der einkommensteuerlichen Einkunftsermittlung erfasst würden. Durch den lediglich buchhalterischen Vorgang der Bildung der Ansparrücklage sei die Leistungsfähigkeit des Kindes nicht gemindert, da nicht tatsächlich ein Geldbetrag von 6.000 € durch geplante betriebliche Investitionen gebunden werde. Der Betrag stehe weiterhin der Bestreitung des Lebensunterhaltes oder der Berufsausbildung zur Verfügung. Die Bildung der Ansparrücklage könne nicht als Mittel zur Minderung der Gewinneinkünfte des Kindes eingesetzt werden, um dadurch ein Überschreiten des Jahresgrenzbetrages zu vermeiden.
Mit der fristgerecht erhobenen Klage macht der Kläger geltend: Die Ansparrücklage nach § 7 g Abs. 3 EStG sei nach dem Gesetzeswortlaut nicht als Bezug zu erfassen. Der Wortlaut des § 32 Abs. 4 Satz 4 EStG enthalte eine sehr genaue und abschließende Festsetzung der Tatbestände, die zu den Bezügen zu rechnen seien. Die Bild...