rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Verlegung des Familienwohnsitzes für Annahme einer doppelten Haushaltsführung grundsätzlich unschädlich
Leitsatz (redaktionell)
- Wird im Anschluss an die beruflich bedingte Begründung einer doppelten Haushaltsführung der Familienwohnsitz an einen dritten Ort verlegt, so kann Anlass zu der Prüfung bestehen, ob damit der berufliche Veranlassungszusammenhang für die Beibehaltung der Zweitwohnung am Beschäftigungsort entfallen ist.
- Dies ist zu verneinen, wenn gegen einen Nachzug der Familie und damit eine Beendigung der Notwendigkeit einer doppelten Haushaltsführung sprechende Gründe (Fehlen einer geeigneten, bezahlbaren Wohnung am Beschäftigungsort, befristetes Arbeitsverhältnis) nachvollziehbar dargelegt werden können.
Normenkette
EStG § 9 Abs. 1
Streitjahr(e)
2001
Tatbestand
Die Kläger sind für das Streitjahr 2001 durch Bescheid vom 27.6.2003 zur Einkommensteuer zusammenveranlagte Eheleute. Streitig ist, ob die Klagefrist gewahrt wurde und ob weitere Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit des Klägers abzugsfähig sind.
Der Kläger war bis zum 1.5.2001 als Franchisenehmer in Z-Stadt, dem seinerzeitigen Familienwohnort der Kläger, gewerblich tätig. Ab dem 2.4.2001 war er in Y-Stadt bei der C AG im Angestelltenverhältnis beschäftigt. Ausweislich des Mietvertrages mit seiner Arbeitgeberin bezog er ab dem 11.6.2001 eine Werkmietwohnung in X-Stadt, nachdem er bis dahin in Y-Stadt einem Hotelzimmer gewohnt hatte.
Die Klägerin und das gemeinsame Kind der Kläger zogen in der Zwischenzeit am 1.8.2001 zunächst nach W-Stadt, wo sie unter der Anschrift der Schwester der Klägerin gemeldet waren, und von dort am 22.8.2001 nach V-Stadt um.
Mangels näherer Erläuterungen der Kläger zu den Umständen der Begründung einer doppelten Haushaltsführung ließ der Beklagte die erklärten „Mehraufwendungen für doppelte Haushaltsführung” in Höhe von 18.511 DM zunächst unberücksichtigt.
Im darauf folgenden Einspruchsverfahren legten die Kläger eine weitere Kopie des Werkmietwohnungsvertrages und den zunächst auf eine Probezeit bis zum 30.9.2001 befristeten Anstellungsvertrag vom 29.3.2001 vor.
Der Beklagte erklärte sich daraufhin bereit, Aufwendungen für die Zeit einer doppelten Haushaltsführung bis zum 30.6.2001 in Höhe von zusammen 10.987 DM zu berücksichtigen. Ab dem 1.8.2001 komme ein Ansatz von Mehraufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung nicht mehr in Betracht, da die beruflich begründete doppelte Haushaltsführung durch die neue Wohnsitznahme der Klägerin beendet worden sei. Es stelle sich die Frage, ob überhaupt noch ein Familienwohnsitz bestanden habe. Jedenfalls sei damit der Familienwohnsitz in Z-Stadt aufgegeben worden. Eine berufliche Veranlassung für die Wohnsitznahme in V-Stadt sei nicht erkennbar. Infolgedessen blieben die 8 „Familienheimfahrten für den 2. doppelten Haushalt” sowie Kosten der Unterkunft von 2.600 DM unberücksichtigt.
Mit der Einspruchsentscheidung vom 23.12.2003, bekannt gegeben mit einfachem Brief an den Bevollmächtigten der Kläger, wurde die Steuerfestsetzung dementsprechend geändert. Als Absendedatum wurde in dem Einspruchshefter des Beklagten, versehen mit der Paraphe der Bearbeiterin, der 23.12.2003 vermerkt.
Daraufhin haben die Kläger mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 5.2.2004, eingegangen bei Gericht am gleichen Tage, Klage erhoben. Der Klageschrift war eine Kopie der Einspruchsentscheidung beigefügt, die den Eingangsstempel des Bevollmächtigten vom 5.1.2004, versehen mit einem Fristvermerk lautend auf den 5.2.2004, ausweist.
Mit Klageerwiderungsschreiben vom 1.3.2004 wies der Beklagte darauf hin, dass, ausgehend von der sog. Drei-Tages-Fiktion des § 122 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) i.V.m § 108 Abs. 3 AO, die Klagefrist bereits am 29.1.2004 abgelaufen sei.
Der Bevollmächtigte entgegnete, er sei am 24.12.2003 und am 31.12.2003 in den Kanzleiräumen gewesen und habe eingegangene Schreiben gestempelt und bearbeitet. Die Einspruchsentscheidung sei nicht dabei gewesen.
Er fügte eine „eidesstattliche Versicherung” der Rechtsanwaltsangestellten D und E vom 6.9.2004 bei, in der es u.a. heißt:
„Seit Anbeginn unserer Tätigkeit im Anwaltsbüro wird die eingehende Post nach Öffnung als Erstes immer mit dem Eingangsstempel, welcher auch immer mit dem aktuellen Tagesdatum eingestellt ist, gestempelt, dann den jeweiligen Akten zugeordnet und anschließend etwaige Termine und Fristen notiert. So ist es auch in dem speziell hier in Rede stehenden Verfahren gehandhabt worden.”
Darüber hinaus legte er eine Kopie seines Terminkalenders - ein Posteingangsbuch sei nicht geführt worden - vor, aus dem sich ein Eintrag unter dem 5.2.2004 „Fristablauf AA und BA ./. FA W-Stadt –03/0213- KVA erl.” ergibt.
Hinsichtlich der Berechnung der Klagefrist werde angezweifelt, dass die Einspruchsentscheidung am 23.12.2003 zur Post gegeben worden sei.
Ungeachtet dessen sei der Prozessbevollmächtigte zuletzt am 3.1.2004 noch in der...