Entscheidungsstichwort (Thema)
Werbungskostenabzug eines Berufssportlers für Sportunfähigkeitsversicherung
Leitsatz (redaktionell)
- Werden durch die zur Absicherung von Einnahmenausfällen abgeschlossene Sportunfähigkeitsversicherung eines Berufssportlers sowohl die dem beruflichen als auch die dem privaten Bereich zuzuordnenden Risiken von Krankheit und Unfall abgedeckt, sind die gezahlten Beiträge aufgrund des wegen der Mitveranlassung durch die Lebensführung eingreifenden Aufteilungs- und Abzugsverbots nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abzugsfähig.
- Die Abgrenzung eines beruflich veranlassten Teils der Aufwendungen nach objektiv nachprüfbaren Merkmalen kommt jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn der auf das Risiko typischer Sportverletzungen entfallende Anteil des Versicherungsbeitrags sich nicht den Versicherungsunterlagen entnehmen lässt.
Normenkette
EStG § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Nr. 3a, § 12 Nr. 1
Streitjahr(e)
2014
Tatbestand
Streitig ist, ob Beiträge für Sportunfähigkeitsversicherungen als Werbungskosten abzugsfähig sind.
Der Kläger ist als professioneller Fußballspieler tätig und erzielt aus dieser Tätigkeit u.a. Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit.
Im Streitjahr 2014 zahlte er insgesamt [...] € Beiträge für zwei sog. Sportunfähigkeitsversicherungen, die er bei unterschiedlichen Versicherungsgesellschaften abgeschlossen hatte. Die Versicherungen sahen für den Fall der vollständigen Sportunfähigkeit Einmalzahlungen i.H.v. [...] € bzw. [...] € vor. Zudem hatte der Kläger für den Fall der vorübergehenden Sportunfähigkeit Anspruch auf eine Versicherungsleistung von [...] € pro Tag, beginnend ab dem 60. Tag bzw. 90. Tag für jeweils max. 365 Tage.
Die für beide Versicherungen maßgeblichen “Versicherungsbedingungen zur Sportunfähigkeitsabsicherung für Berufssportler SUB 2012, Stand 01-2014“ enthielten folgende Regelungen:
- Die Versicherung kann nur von Berufssportlern abgeschlossen werden. Berufssportler ist, wer mehr als 50 % seines Einkommens durch die Ausübung seines Sports erzielt. Die Höhe des Einkommens und die Sportart sind dabei ohne Bedeutung (Tz. 1.1 SUB).
- Ein Schadensfall ist gegeben, wenn die versicherte Person durch Unfall oder Krankheit nicht mehr in der Lage ist, ihre normalen beruflichen Pflichten auszuüben (Tz. 1.3 SUB).
- Der Versicherungsschutz besteht rund um die Uhr und weltweit bei Ausübung aller Tätigkeiten mit Ausnahme derer, die gemäß § 3 SUB explizit ausgeschlossen sind (Tz. 1.4 SUB). In § 3 SUB werden Schäden aufgrund bestimmten vorsätzlichen oder fahrlässigen Verhaltens (Selbstverstümmelung, Fahren ohne Fahrerlaubnis, Alkoholismus, Drogenkonsum u.a.), aufgrund bestimmter gefährlicher Tätigkeiten (Motorsport, Steuern von Flugzeugen u.a.) und aufgrund sonstiger konkret bezeichneter Situationen (Bürgerkrieg u.a.) von dem Versicherungsschutz ausgenommen.
- Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper einwirkendes Ereignis (Unfallereignis) eine körperliche Gesundheitsschädigung erleidet. Als Unfall gelten neben typischen Sportverletzungen wie z.B. Verstauchungen, Zerrungen und Knochenbrüchen u.a. auch Verbrennungen und Verätzungen, Ertrinken sowie Vergiftungen “durch Gase oder Dämpfe, durch giftige oder ätzende Substanzen oder durch verdorbene Nahrungsmittel, welche irrtümlicherweise oder durch Einwirkung von Drittpersonen eingenommen wurden“ (Tz. 1.5 SUB).
- Als Krankheit gilt ein anormaler körperlicher Zustand, der mit einer Störung einer körperlichen Funktion einhergeht (körperliche Gesundheitsschädigung) und nicht auf einen Unfall oder auf eine Reihe von Unfällen zurückzuführen ist. Als Krankheit gelten auch Folgen der Luftverschmutzung, Hirnblutungen, Aneurysmen, Krampfadern, epileptische Anfälle u.v.m. (Tz. 1.6 SUB).
- Dauernde Sportunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person durch Unfall oder Krankheit auf Dauer vollständig außerstande ist, die im Versicherungsschein genannte sportliche Tätigkeit aktiv auszuüben, und dies durch einen niedergelassenen Arzt bestätigt wird (Tz. 2.2 SUB).
- Vorübergehende Sportunfähigkeit liegt vor, wenn ein niedergelassener Arzt die versicherte Person infolge Unfall oder Krankheit vorübergehend für sportunfähig erklärt; die versicherte Person kann ihre normale berufssportlichen Aktivitäten nicht ausüben (Tz. 2.3 SUB).
Der Kläger erklärte die Beiträge für die Sportunfähigkeitsversicherungen als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Der Beklagte beurteilte die Beiträge im Einkommensteuer(ESt)-Bescheid 2014 vom 31.05.2016 dagegen als Sonderausgaben im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG. Da noch weitere Vorsorgeaufwendungen vorlagen, wirkten sich die Beiträge zu den Sportunfähigkeitsversicherungen faktisch nicht auf die Höhe der ESt aus.
Der Kläger legte Einspruch ein. Im Einspruchsverfahren wurde der ESt-Bescheid 2014 am 16.06.2016, 14.02.2017 und 01.03.2017 aus nicht mehr streitigen Gründen geändert.
Im Übrigen wurde der Einspr...