Entscheidungsstichwort (Thema)
Möglichkeit der Berücksichtigung von Unterhaltsverpflichtungen bei der Ermittlung der eigenen Einkünfte und Bezüge der unterhaltenen Person
Leitsatz (redaktionell)
Bei der Ermittlung der eigenen Einkünfte und Bezüge für Zwecke des Abzugs von Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung sind gesetzliche Unterhaltspflichten des Unterhaltsberechtigten nicht zu berücksichtigten, wenn den – hier mit seiner unterhaltsberechtigten Lebensgefährtin und den gemeinsamen Kindern in einer Haushaltsgemeinschaft lebenden – Stpfl. insoweit die primäre Unterhaltpflicht trifft.
Normenkette
EStG § 33a Abs. 1 Sätze 1, 4; BGB §§ 1601, 1603 Abs. 1, 2 Sätze 1, 3, § 1607; DA-FamEStG Tz. 63.4.1.1 Abs. 2
Streitjahr(e)
2005, 2006
Tatbestand
Streitig ist, ob bei der Ermittlung der eigenen Einkünfte und Bezüge der unterhaltenen Person im Sinne des § 33a Abs. 1 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes – EStG – deren Unterhaltsverpflichtungen zu berücksichtigen sind.
Der Kläger lebt mit seiner Lebensgefährtin und den beiden 1997 bzw. 1998 geborenen gemeinsamen Kindern in einer Haushaltsgemeinschaft. Er erzielt Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit. Die Lebensgefährtin des Klägers bezieht eine Erziehungsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. In den Streitjahren 2005 und 2006 machte der Kläger Unterhaltsaufwendungen für seine Lebensgefährtin i.H.v. jeweils 5.258,56 EUR als außergewöhnliche Belastungen geltend. Dabei kürzte er die Einkünfte und Bezüge seiner Lebensgefährtin im Hinblick auf die bestehende Haushaltsgemeinschaft mit den gemeinsamen Kindern um 2/3.
Der Beklagte erkannte die Unterhaltsaufwendungen in den Steuerbescheiden vom 12. März 2007 nicht als außergewöhnliche Belastungen an, da er den Abzug des existenznotwendigen Bedarfs der Kinder bei der Berechnung der eigenen Einkünfte und Bezüge der Lebensgefährtin ablehnte.
Gegen diese Bescheide legte der Kläger fristgemäß Einspruch ein und beantragte, die Unterhaltsaufwendungen i.H.v. 1.880,- EUR als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen. Er machte geltend, die Unterhaltsverpflichtungen seiner Lebensgefährtin seien bei der Berechnung ihrer Einkünfte und Bezüge in analoger Anwendung der Regelung in Tz. 63.4.2.5 der Dienstanweisung zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes (DA-FamEStG), Stand August 2004 (BStBl I 2004, 773), wie folgt zum Abzug zu bringen (vgl. Blatt 13 der Gerichtsakte):
Renteneinnahmen (abzüglich Sozialversicherungsbeiträge) |
|
9.418,32 EUR |
Werbungskostenpauschbetrag |
|
./. 102,00 EUR |
Ausgabenpauschale |
|
./. 180,00 EUR |
Abzug für Unterhaltsverpflichtungen |
|
|
Kinderfreibetrag für 2 Kinder |
7.296,- EUR |
|
Bedarfsfreibetrag für 2 Kinder |
+ 4.320,- EUR |
|
Kindergeld für 2 Kinder |
./. 3.696,- EUR |
|
Existenznotwendiger Bedarf |
= 7.920,- EUR |
|
Davon 1/2 |
|
./. 3.960,00 EUR |
Einkünfte und Bezüge |
|
= 5.176,32 EUR |
Anrechnungsfreier Betrag |
|
./. 624,00 EUR |
Anrechenbare Einkünfte und Bezüge |
|
= 4.552,32 EUR |
Der Beklagte wies die Einsprüche mit Einspruchsentscheidungen vom 25. September 2007 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er aus, die Einkünfte der Lebensgefährtin des Klägers könnten den Kindern nicht anteilig zugerechnet werden, da zwischen Kindern und Eltern keine Erwerbsgemeinschaft bestehe. Ebenso wenig seien die Einkünfte um die Unterhaltsansprüche der Kinder zu mindern, denn maßgeblich sei der Begriff der Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 2 EStG (§ 33a Abs. 1 Satz 4 EStG). Die Regelung in Tz. 63.4.2.5 DA-FamEStG könne nicht analog angewendet werden.
Der Kläger hat am 24. Oktober 2007 Klage erhoben. Sie machen geltend, die Regelung in Tz. 63.4.2.5 DA-FamEStG sei anzuwenden. § 33a Abs. 1 Satz 4 EStG verweise auf § 32 Abs. 4 Satz 2 und 4 EStG, und R 31.10 bzw. H 32.10 der Einkommensteuerrichtlinien nehme wiederum auf die DA-FamEStG Bezug. Unterschiedliche Berechnungsmethoden bei der Ermittlung der Einkünfte und Bezüge könne es nicht geben.
Der Kläger beantragt,
die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2005 und 2006 vom 12. März 2007 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 25. September 2007 dahingehend abzuändern, dass Unterhaltsaufwendungen i.H.v. jeweils 3.128,- EUR als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden,
hilfsweise,
die Revision zuzulassen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
hilfsweise,
die Revision zuzulassen.
Er ist der Auffassung, eine Minderung der Einkünfte und Bezüge der unterhaltenen Person um deren Unterhaltsverpflichtungen komme nicht in Betracht. Der Bundesfinanzhof – BFH – habe mit Urteil vom 19. Mai 2004 (II R 28/02, BFH/NV 2004, 1631) entschieden, dass im Verhältnis zwischen Eltern und Kindern keine Erwerbs- und Wirtschaftsgemeinschaft wie bei Ehegatten bestehe, die eine Aufteilung der Einkünfte rechtfertige. Die Einkünfte und Bezüge des unterhaltenen Elternteils seien auch nicht um etwaige Unterhaltsleistungen zu mindern. Denn nach § 33a Abs. 1 Satz 4 EStG seien die nach einkommensteuerlichen Vorschriften ermittelten Einkünfte im Sinne des § 2 Abs....