Entscheidungsstichwort (Thema)
Rückforderung von Kindergeld (Januar 1996 bis Januar 1997)
Nachgehend
Tenor
Der Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid des Beklagten vom 2. Oktober 1997 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 19. November 1997 wird in der Weise abgeändert, daß der vom Kläger zu erstattende Betrag auf 845 DM herabgesetzt wird.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens zu 1/3 und der Beklagte zu 2/3.
Tatbestand
Der Kläger bezieht Kindergeld für seine haushaltszugehörigen Kinder ‚A’ und ‚B’;. Für Zwecke der Berechnung des Kindergelds wurde die zunächst im Haushalt der geschiedenen Ehefrau des Klägers lebende Tochter ‚C’ jeweils bei der Kindergeldfestsetzung ab Januar 1996 und ab Januar 1997 als Zählkind berücksichtigt. Da der Kläger als Sozialhilfeempfänger mangels Leistungsfähigkeit für seine Tochter ‚C’ nicht unterhaltsverpflichtet war, wurde der Zählkindvorteil teilweise zu Gunsten der geschiedenen Ehefrau abgezweigt. Im einzelnen handelte es sich um folgende Beträge:
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Zählkindvorteil |
Abzweigung |
ab Januar 1996 |
monatlich 100 DM |
monatlich 34 DM |
in 1996 |
1.200 DM |
408 DM |
Januar 1997 |
80 DM |
27 DM |
ab Januar 1996 insgesamt: |
1.280 DM |
435 DM. |
Tatsächlich hatte bereits ab August 1995 für ‚C’ keine Kindergeldberechtigung mehr bestanden. Als die beklagte Kindergeldkasse hiervon erfuhr, änderte sie gegenüber dem Kläger im Januar 1997 rückwirkend die Kindergeldfestsetzungen ab Januar 1996 und forderte von diesem 1.280 DM zurück. Die abgezweigten Beträge machte die Kindergeldkasse zugleich auch gegenüber der geschiedenen Ehefrau des Klägers geltend. Der Einspruch des Klägers blieb ohne Erfolg.
Mit seiner Klage wendet sich der Kläger gegen die Rechtmäßigkeit der rückwirkenden Änderung bzw. Rückforderung. Soweit sich die Klage gegen die Rückforderung von Kindergeld für August bis Dezember 1995 richtete, hat der Senat das Klageverfahren abgetrennt und zuständigkeitshalber an das Sozialgericht verwiesen. Der Kläger wendet ein, ihm sei die fehlende Kindergeldberechtigung der Tochter ‚C’ nicht bekannt gewesen; außerdem habe er auf die Richtigkeit der früheren Kindergeldfestsetzung vertrauen dürfen. Da er (der Kläger) Sozialhilfe in der Form von Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten habe und weiterhin erhalte, hätte er im Falle einer geringeren Kindergeldzahlung (in aus jetziger Sicht zutreffender Höhe) einen höheren Sozialhilfeanspruch gehabt. Das überhöht gewährte Kindergeld habe ihn wegen der vollen Anrechnung auf die Sozialhilfe im Ergebnis nicht begünstigt, wogegen die Rückzahlungspflicht für ihn eine echte Belastung darstelle. Die Rückforderung sei deswegen zumindest unbillig.
Dem Kläger ist für diesen Rechtsstreit Prozeßkostenhilfe bewilligt worden. Sein Prozeßvertreter ist zur mündlichen Verhandlung trotz ordnungsmäßiger Ladung nicht erschienen. Schriftsätzlich beantragt der Kläger sinngemäß,
den Änderungs- und Rückforderungsbescheid vom 2. Oktober 1997 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 19. November 1997 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Schriftsätzlich hat er die Auffassung geäußert, die Klage sei unzulässig, weil der Kläger in seiner Klageschrift zwar die Rückforderungsbescheide vom 2. Oktober 1997, aber nicht ausdrücklich auch die Einspruchsentscheidung vom 19. November 1997 als angefochtene Entscheidungen benannt habe. Darüber hinaus hält der Beklagte die Klage auch für unbegründet. Er ist der Ansicht, der Kläger sei -auch hinsichtlich des vollen Zählkindvorteils- Anspruchsberechtigter gewesen. Demgemäß sei er zur Rückzahlung verpflichtet, soweit der Kindergeldanspruch letztlich nicht bestanden habe. Daß ein Teil des unberechtigt gezahlten Kindergelds abgezweigt worden sei, ändere hieran nichts. Daß der Kläger bei Kindergeldauszahlung in geringerer, zutreffender Höhe einen höheren Anspruch auf Sozialhilfe gehabt hätte und er diesen Anspruch nun nicht mehr gegenüber dem Sozialhilfeträger geltend machen könne, führe zu keinem anderen Ergebnis. Denn die Kindergeldkasse habe keinen Rückgriffsanspruch gegen den Sozialhilfeträger.
Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten im Klageverfahren und die dem Gericht übersandte Kindergeldakte des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage ist zulässig. Daß der Kläger in seiner Klageschrift nicht auch die Einspruchsentscheidung vom 19. November 1997 erwähnt hat, ist unschädlich. Die Muß- Erfordernisse einer wirksamen Klage (§§ 64 Abs. 1, 65 Abs. 1 FGO) liegen vor. Aus der schriftlichen Klageschrift muß sich nur -ggf. auch im Wege der Auslegung- ergeben, wer gegen wen und -zumindest in groben Umrissen- aus welchem Grund gerichtlichen Rechtsschutz begehrt (Gräber/von Groll, Kommentar zur Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., 1997, § 65 Rz 11). Diesen Anforderungen muß die Klage vor Ablauf der Klagefrist genügen. Alle anderen Erfordernisse der Klageschrift lassen sich ggf. im We...