Entscheidungsstichwort (Thema)
Gewinnerzielungsabsicht bei Pferdezucht im Nebenerwerb – Erkundung der Marktsituation
Leitsatz (redaktionell)
Langjährige Verluste aus einer Pferdezucht im Nebenerwerb können – nach Ablauf einer dreijährigen Anlaufzeit – mangels Gewinnerzielungsabsicht steuerlich nicht berücksichtigt werden, wenn die Pferdezucht wegen der nicht betriebswirtschaftlichen Grundsätzen folgenden Art der Betriebsführung (nicht realistische Einschätzung der Marktsituation, ungenügend große Zahl von Fohlen) sowie mangelnder fachlicher Vorbildung nicht geeignet war, einen Totalgewinn zu erzielen, und trotz der Erkennbarkeit der fehlenden Gewinnerzielungsmöglichkeit Umstrukturierungsmaßnahmen nicht ergriffen worden sind.
Normenkette
EStG § 13 Abs. 1
Tatbestand
Der Kläger war in den Streitjahren nichtselbstständig tätig. Erstmals im Jahr 2004 erklärte er gegenüber dem Beklagten Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (Pferdezucht im Nebenerwerb) i. H. v. ./. 9.853 Euro. Für 2005 wurden Verluste i. H. v. ./. 9.131 Euro erklärt, für 2006 i. H. v. ./. 7.223 Euro, für 2007 i. H. ./. 15.436 Euro, für 2008 i. H. v. :/. 9.218 Euro, für 2009 i. H. v. ./. 16.111 Euro und für 2010 i. H. v. ./. 16.388 Euro. Der Kläger ermittelte den Gewinn – mit Ausnahme der Jahre 2004 und 2010 - nach § 4 Abs. 3 EStG jeweils vom 1. 7. bis 30. 6.
In 2004 hatte er ein Fohlen für 6.000 € verkauft; an Deckgeld waren insgesamt für 2 Stuten 7.500 € gezahlt worden. Für das Wj. 2005/06 erklärte der Kläger 3.750 € Einnahmen aus dem Verkauf eines Fohlens. An Deckgeld wurden 2.900 € gezahlt. Im Wj. 2006/07 wurde ein Fohlen für 3.200 € verkauft und an Deckgeld 2.082 € gezahlt. Im Wj. 2007/08 wurden keine Deckkosten erklärt; Einnahmen wurden nicht erzielt. Ein Fohlen wurde tot geboren. In dem Verlust von ./. 15.436 € waren Anschaffungskosten eines Hofschleppers von 9.700 € enthalten. Im Wj. 2008/09 wurden keine Einnahmen erzielt, an Deckgeld wurden für eine Stute 1.157 € gezahlt. Im Wj. 2009/10 wurden keine Einnahmen erzielt. Eine Stute…wurde für 6.000 € erworben, es wurde hierfür Deckgeld von 1.250 € gezahlt. Die Stute verendete kurz vor der Geburt des Fohlens. Laut der Einnahmen-Ausgabenrechnung 2010 wurden keine Einnahmen erzielt; es wurde Deckgeld von 1.391 € gezahlt; zudem waren in dem Verlust von 16.388 € Kosten der verendeten Zuchtstute von 7.000 € enthalten.
Für 2004 bis 2009 berücksichtigte der Beklagte die Verluste in nach § 165 Abs. 1 AO vorläufigen Bescheiden, da die Gewinnerzielungsabsicht noch nicht abschließend festgestellt werden könne. Auf eine Anfrage des Beklagten zur Gewinnerzielungsabsicht teilte der Kläger mit Schreiben vom 22.05.2009 mit, er habe vor Aufnahme der Tätigkeit keine Marktuntersuchung vorgenommen. Er rechne noch zwei Jahre lang mit Verlusten, danach würden Gewinne erwartet. Werbemaßnahmen seien nicht durchgeführt worden. Er widme ca. 60 Stunden monatlich der Tätigkeit. Am 21.09.2009 teilte er mit, es sei geplant, die Pferdezucht auf vier Zuchtstuten zu erweitern. Die sechs vorhandenen Ställe würden dann für Pensionspferde genutzt. In 2004 sei eine Baugenehmigung für einen neuen Stall beantragt worden. Für das Wirtschaftsjahr 2009/2010 werde ein Gewinn von ca. 12.000 Euro erwartet. Nach dem Bau des Stalles sei mit einem Gewinn von 18.000 Euro bis 20.000 Euro zu rechnen.
Am 10.02.2012 teilte der Kläger mit, der Bauantrag sei abgelehnt worden, so dass die Zusatzeinnahmen für Pensionspferde wegfielen. Zwei tragende Zuchtstuten seien verendet, eine habe verfohlt. Die Pferdezucht werde zum 31.12.2010 aufgegeben.
Am 07.03.2012 änderte der Beklagte die Einkommensteuerbescheide 2004 bis 2009. Die Verluste wurden nicht mehr anerkannt. Für 2010 erging der Einkommensteuerbescheid am 02.04.2012 ohne Berücksichtigung des Verlustes aus Land- und Forstwirtschaft.
Gegen die Bescheide legten die Kläger Einsprüche ein. Der Kläger habe die Land- und Forstwirtschaft beendet, als klar geworden sei, dass ein Überschuss nicht erzielt werde. Daher seien die Verluste als Anlaufverluste anzuerkennen. Bzgl. des Bauantrags sei noch 2009 mit der Stadt…korrespondiert worden. Dass die Behörde sich bereits 2004 negativ geäußert habe, stehe dem nicht entgegen. Bauanträge seien oft langwierig, insbesondere bei Beteiligung anderer Behörden wie hier der Landwirtschaftskammer. Die Preise auf dem Fohlenmarkt seien überdies rückläufig.
Während des Rechtsbehelfsverfahrens ging bei dem Beklagten am 08.02.2013 eine Kontrollmitteilung des Finanzamtes „A” über nachzuversteuernden Arbeitslohn des Klägers ein, der aus der Überlassung eines Firmenfahrzeugs des Arbeitgebers „B” GmbH & Co. KG zur Privatnutzung resultierte. Nach den Feststellungen der bei dem Arbeitgeber durchgeführten Lohnsteueraußenprüfung hatte dem Kläger in den Streitjahren ein Firmenwagen zur Nutzung für Privatfahrten und für die Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte zur Verfügung gestanden. Der Bruttolistenpreis habe bis September 2008 31.000 € und von Oktober 2008 bis Febr...