Tatbestand
Streitig ist, ob Aufwendungen des Klägers für den Erwerb der Scheine für den Berufspiloten 1. und 2. Klasse Ausbildungs- oder Fortbildungskosten darstellen.
Der mit seiner Ehefrau, der Klägerin, zusammenveranlagte Kläger erzielt als Pilot Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
Der Kläger war bis zum 31. März 1991 als Verwaltungsangestellter beim X. tätig, bevor er am 01. April 1991 zur Fa. A. wechselte. Dort war er ausschließlich als Werkspilot tätig. Er besaß zum Zeitpunkt des Eintritts in die Firma den Privatpilotenschein PPL-A und bereitete sich ausweislich des Ausbildungsvertrages vom 27. September 1990 auf den Erwerb der Berechtigung der Scheine CPL (Commercial-Pilot-Licence, d. h. Berufspilot 2. Klasse) und ATPL (Air-Transport-Pilot-Licence, d. h. Berufspilot 1. Klasse) vor. Nach seiner Tätigkeit als Co-Pilot bei der C. im Jahr 1992 ist der Kläger seit April 1994 Flugkapitän einer 100sitzigen zweistrahligen Düsenmaschine bei der B.
Für den Erwerb der Scheine CPL und ATPL machte der Kläger in der Einkommensteuererklärung 1991 Fortbildungskosten als Werbungskosten in Höhe von 32.450 DM geltend. Der Beklagte wertete die Aufwendungen als Ausbildungskosten zum Beruf des Piloten und berücksichtigte diese als Sonderausgaben mit dem Höchstbetrag von 900 DM. In Bezug auf die Tätigkeit des Klägers als Verwaltungsangestellter stelle die Ausbildung zum Berufspiloten keine Weiterbildung dar. Zwischen beiden Berufsbildern stehe kein sachlicher Zusammenhang. Zudem, habe der Kläger die Ausbildung schon vor der Tätigkeit bei der Fa. A. begonnen, so daß auch deshalb kein Zusammenhang mit dem ausgeübten Beruf als Werkspilot bestehe.
Nach erfolglosem Einspruchsverfahren verfolgen die Kläger ihr Begehren der Klage weiter.
Sie beantragen sinngemäß,
in dem Einkommensteuerbescheid 1991 die geltend gemachten Fortbildungskosten als Werbungskosten in Höhe von 32.450 DM anzuerkennen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Der Beklagte hat die geltend gemachten Aufwendungen zu Recht als Ausbildungskosten i. S. von § 10 Abs. 1 Nr. 7 Einkommensteuergesetz –EStG– eingeordnet und mit dem Höchstbetrag von 900 DM berücksichtigt.
Aufwendungen für die berufliche Fort- und Weiterbildung sind nach ständiger Rechtsprechung Werbungskosten nach § 9 Abs. 1 S. 1 EStG. Hierunter fallen Ausgaben, die ein Steuerpflichtiger tätigt, um in dem ausgeübten Beruf auf dem laufenden zu bleiben, den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden und so in dem ausgeübten Beruf besser vorwärts zu kommen. Hiervon zu unterscheiden sind Berufsausbildungskosten. Solche liegen vor, wenn die Aufwendungen dem Ziel dienen, die Kenntnisse zu erwerben, die als Grundlage für einen künftigen Beruf notwendig sind. Sie erwachsen nahezu jedem Steuerpflichtigen und gehören nach ständiger Rechtsprechung zu den nicht abziehbaren Kosten der Lebensführung. Hierzu zählen auch Aufwendungen zum Erwerb von Kenntnissen, die die Grundlage dafür bilden sollen, von einer Berufsart zur anderen überzuwechseln. Berufsausbildungskosten in diesem Sinne sind nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG als Sonderausgaben nur bis 900 DM zu berücksichtigen (etwa Urteil des Bundesfinanzhofs –BFH– vom 06. März 1992 VI R 163/88, Bundessteuerblatt –BStBl– II 1992, 661, 662).
Nach diesen Grundsätzen sind die streitigen Aufwendungen des Klägers als Ausbildungskosten einzuordnen.
Der Erwerb der zusätzlichen Qualifikation Berufspilot 1. und 2. Klasse hat für den Kläger einen Wechsel der Berufsart bewirkt. Der zu Beginn der Ausbildung ausgeübte Beruf des Verwaltungsangestellten stellt im Verhältnis zu demjenigen des Berufspiloten ein „aliud” dar.
Bei der Frage, ob sich die Berufsart des Klägers geändert hat, ist nicht entscheidend, daß der Kläger bereits über eine private Lizenz verfügte. Der angestrebte Beruf des Berufspiloten ist nicht dem Besitz des Privatpilotenscheins gegenüberzustellen, weil dieser Zustand keinen Beruf darstellt, der durch eine Berufsausbildung im herkömmlichen Sinne erlernt wird (vgl. Urteil des BFH a.a.O. S. 663).
Ebenso wenig liegen die Voraussetzungen eines sog. Ausbildungsdienstverhältnisses vor, im Rahmen dessen Aufwendungen für eine Berufsausbildung ausnahmsweise als Werbungskosten zum Abzug zuzulassen sind (vgl. Urteil des BFH vom 28. September 1984 VI R 127/80, BStBl II 1985, 87, 88). Die Ausbildung zum Berufspiloten war nicht Voraussetzung für die Einstellung des Klägers bei der Fa. A. bei der er nämlich ausschließlich als Werkspilot tätig war. Erst recht war die Ausbildung nicht Gegenstand der arbeitsvertraglichen Verpflichtung bei der Fa. A.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 und 25 des Gerichtskostengesetzes.
Fundstellen