rechtskräftig
Gründe
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin im Jahre 1991 aus der Veräußerung ihres Geschäftsanteils an der „X.-GmbH/Ausland (X.-GmbH/Ausl.)” an die „X.-GmbH/Inland (X.-GmbH/Inl.)” einen Verlust i. S. von § 17 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Einkommensteuergesetz 1990 (EStG) erlitten hat.
Die Kläger, zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Ehegatten, gründeten am 04.03.1989 durch einen vor dem Notar „S.” geschlossenen Gesellschaftsvertrag die „X.-GmbH/Ausl.” Gegenstand des Unternehmens waren … Das Stammkapital der Gesellschaft betrug 500.000 österreichische Schilling (öS) und wurde von den Klägern wie folgt übernommen und eingezahlt:
Klägerin: |
499.000 öS |
Kläger: |
1.000 öS. |
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Notariats-Akt Bezug genommen (Einkommensteuerakte – ESt-Akte – 1991 Bl. 20 ff.). Die Gesellschaft wurde am 17.03.1989 im Handelsregister des Landes- als Handelsgerichts … (Abt. B Nr. 3143) eingetragen (ESt-Akte 1991 Bl. 64).
Die „A.-Bank” … gewährte der „X.-GmbH/Ausl.” im Juli 1989 einen Investitionskredit im Rahmen der bewilligten Förderung … in Höhe von 3.280.000 öS und einen Betriebsmittelkredit in Höhe von 500.000 öS. Der Investitionskredit ist einem Schreiben vom 03.07.1989 zufolge in 20 gleich hohen halbjährlichen Raten von jeweils 164.000 öS, beginnend am 31.10.1991, zurückzuzahlen. Die Zinsen sollten sich bis zum 31.10.1994 auf 7,75 % p. a. belaufen, wobei – bis auf weiteres – von einem Zinszuschuß des Landes … von 4 % p. a. ausgegangen wurde. Der Kredit durfte Ruf für die im Förderungsantrag angeführten Investitionen im Höhe von 4.375.000 öS verwendet werden. Die Ausnützungsfrist des Kredits und die Aufbringung von Eigenmitteln in Höhe von 1.095.000 öS waren der … „A.-Bank” bis zum 31.10.1989 nachzuweisen. Der Betriebsmittelkredit über 500.000 öS wurde längstens bis zum 15.06.1994 gewährt; die Zinsen betrugen 8,75 % p.a. Die Kläger übernahmen durch Bürgschaftsverträge vom 03.07.1989 für beide Kredite die Haftung als Bürgen und Zahler i. S. von § 1357 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs (ABGB) vom 01.06.1811: Danach haftet, wer sich als Bürge und Zahler verpflichtet, als ungeteilter Mitschuldner für die ganze Schuld; es hängt von der Willkür des des Gläubigers ab, ob er zuerst den Hauptschuldner, den Bürgen oder beide zugleich belangen will. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Darlehensverträge und die Bürgschaftsverträge vom 03.07.1989 verwiesen (ESt-Akte 1991 Bl. 35 ff.; 44; 40 ff.).
Die „B.-Bank” hatte bereits durch Bankgarantie vom 29.06.1989 die Haftung für alle Forderungen der „A.-Bank” gegen die „X.-GmbH/Ausl.” … aus der Gewährung des Investitionskredits bis zum Höchstbetrag von 200.000 DM übernommen. Die Haftung sollte der Garantie nach spätestens am 31.07.1990 erlöschen; die Garantie wurde jedoch später mehrmals – zuletzt bis zum 31.12.1995 – verlängert. In einem Schreiben der „B.” an die „X.-GmbH/Ausl.” vom 30.06.1989 heißt es u. a.: „Für die Bürgschaftsübernahme berechnen wir eine Avalprovision von 0,9 % p. a. auf den jeweiligen Bürgschaftsbetrag … Im Falle unserer Inanspruchnahme aus der Bürgschaftserklärung vom 29. Juni 1989 haften Sie und die Firmen „Y.-GmbH & Co KGi” und „X.-GmbH/Inland” uns gegenüber als Gesamtschuldner für die Rückzahlung des von uns angeschaffenen Betrages nebst Zinsen und Nebenleistungen auf erstes Anfordern hin. … Die Sicherstellung der uns zustehenden Rückgriffsansprüche im Falle einer etwaigen Inanspruchnahme aus der Bürgschaft sowie unseren übrigen Engagements bei den gesamtschuldnerisch kreditnehmenden Firmen erfolgt durch unsere Grundschulden von zusammen DM 2.400.000,– auf dem Betriebsgrundbesitz in „Inland” … sowie durch die an uns abgetretenen Ansprüche aus den Mietverträgen über das vorgenannte Objekt.” (Einspruchsverfahren 1992 Bl. 48–51).
Die Kläger gewährten „X.-GmbH/Ausl.” aufgrund von Darlehensverträgen vom 10.11.1989 und vom 15.08.1991 Darlehen über 70.344 DM (= 494.061,08 öS) und 33.500 DM (= 235.002,50 öS). Beide Darlehen sind mit 2 % über dem jeweils gültigen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu verzinsen. Die Darlehensgeber verpflichteten sich, die Darlehen grundsätzlich nicht zu kündigen. Eine Rückzahlung der Darlehen sollte bis auf weiteres nicht erfolgen. In der Auslandsüberweisung vom 10.11.1989 ist der Kläger, in derjenigen vom 13.08.1991 die „C.-Bank” als Auftraggeber angegeben (ESt-Akte 1991 Bl. 30–33). Durch Vereinbarung vom 18.07.1991 verpflichteten die Kläger sich gegenüber der „X.-GmbH/Inland”, für Verbindlichkeiten der „X.-GmbH/Ausl.” Lieferungen und Leistungen der „X.-GmbH/Inland” an die „X.-GmbH/Ausl.” Höhe von 608.944,28 DM (Stand: 31.12.1990) zusammen mit dieser als Gesamtschuldner einzustehen (ESt-Akte 1991 Bl. 45). Die Forderungen der „X.-GmbH/Inland” gegen die „X.-GmbH/Ausl.” haben sich zum 31.12.1991 auf einen Betrag von 664.510,10 DM erhöht. Die Kläger haben ihren Schuldbeitritt daraufhin durch Vereinbarung vom 10.05.1992 auf diesen Betrag ausgedehnt. Sie haben ferner gegenüber der...