Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Gegen die Entscheidung wurde Revision eingelegt. Der Bundesfinanzhof hat die Entscheidung des Finanzgerichts aufgehoben. Das Aktenzeichen des Bundesfinanzhofes lautet VI R 25/93”.
Nachgehend
Gründe
Der Kläger war im Streitjahr nichtselbständig als Platzwart beim Sport- und Bäderamt der Stadt … tätig. In seiner Einkommensteuererklärung 1988 machte er Aufwendungen von 818,00 DM für die Beseitigung von Lackschäden an seinem PKW geltend. Er trug vor, der Schaden sei von Besuchern der Sportanlage verursacht worden, die trotz polizeilicher Bemühungen nicht festgestellt worden seien.
Der Beklagte erkannte die Aufwendungen nicht an. Gegen den Einkommensteuerbescheid 1988 legte der Kläger Einspruch ein und machte geltend, er sei ausschließlich aus beruflichen Gründen daran gehindert, sein Kraftfahrzeug gesichert unterzustellen. Eine Garage sei auf der Anlage nicht vorhanden.
Der Beklagte wies den Einspruch zurück. Hiergegen richtet sich die Klage.
Die Kläger tragen vor:
Mangels einer Garage sei der Kläger praktisch gezwungen, sein Kraftfahrzeug auf der Sportanlage, auf der sich auch seine Wohnung befinde, jedermann zugänglich abzustellen. Der Kläger habe den Schaden in unmittelbarem Anschluß an ein Fußballspiel bemerkt, so daß von einer Täterschaft fremder Besucher der Anlage auszugehen sei. Der Schaden habe in einer durch einer Verätzung des Lacks bestanden. Der Kläger habe am fraglichen Tag erst kurz vor Beginn der Veranstaltung das Tor der Sportanlage geöffnet und diese damit allgemein zugänglich gemacht. Auf dem Weg von seiner Wohnung innerhalb der Sportanlage zum Tor habe er an seinem Fahrzeug vorbeigehen müssen; zu diesem Zeitpunkt seien die Schäden nicht vorhanden gewesen.
Die Kläger beantragen,
unter Änderung des Einkommensteuerbescheides 1988 vom … die Einkommensteuer 1988 unter Berücksichtigung weiterer Werbungskosten von 818,00 DM neu festzusetzen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte trägt vor:
Die Haltung des Kfz erfolge aus privaten Gründen und sei nicht beruflich veranlaßt. Der Schaden könne auch während der Freizeitgestaltung verursacht worden sein. Selbst wenn der Kläger arbeitsvertraglich zum Wohnen in einer Dienstwohnung verpflichtet sei, ergebe sich daraus, daß die Wohnung keine Garage habe, keine berufliche Veranlassung der Aufwendungen.
Die Klage ist begründet. Zu Unrecht hat der Beklagte die Aufwendung des Klägers für die Reparatur des beschädigten PKW nicht als Werbungskosten anerkannt.
Werbungskosten sind nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen. Dies sind alle diejenigen Aufwendungen, die durch den Beruf des Steuerpflichtigen veranlaßt sind. Eine berufliche Veranlassung ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes grundsätzlich dann gegeben, wenn objektiv ein Zusammenhang der Aufwendungen mit dem Beruf besteht und subjektiv die Aufwendungen zur Förderung des Berufs getätigt werden (vgl. u.a. BFH vom 15.5.1981 VI R 66/78 Bundessteuerblatt II 1981 Seite 735, vom 28.11.1980 VI R 193/77 Bundessteuerblatt II 1981 Seite 368). Auch bei fehlender subjektiver Förderung können Aufwendungen jedoch Werbungskosten darstellen (Urteil vom 28.11.1980 a.a.O.; vom 19.03.1982 VI R 25/80 Bundessteuerblatt II 1982 Seite 442). Abzustellen ist in derartigen Fällen sogenannter unfreiwilliger Aufwendungen allein auf den objektiven Zusammenhang der Aufwendungen mit dem Beruf (BFH vom 19.03.1982 a.a.O.). Dieser Zusammenhang kann sich zum einen daraus ergeben, daß das betroffene Wirtschaftsgut, auf welches der Steuerpflichtige die Aufwendungen tätigen muß, ein Arbeitsmittel darstellt oder im konkreten Fall für berufliche Zwecke verwendet wird (BFH vom 4.7.1986 VI R 227/83 Bundessteuerblatt II 1986 Seite 771), zum anderen kann der Zusammenhang hergestellt werden durch die subjektiven Erwägungen dessen, der die Aufwendungen verursacht (BFH-Urteil vom 19.3.1982 a.a.O.). Ein mittelbarer Zusammenhang mit der Berufsausübung ist dabei ausreichend (BFH vom 19.3.1982 a.a.O.).
Im Streitfall ist ein solcher objektiver Zusammenhang der Reparaturaufwendungen mit dem Beruf des Klägers zu bejahen.
Der PKW des Klägers war zum Zeitpunkt des Schadenseintritts auf der Bezirkssportanlage, die der Kläger als Platzwart betreute, abgestellt. Die Beschädigung des Wagens konnte, wie der Kläger unwidersprochen in der mündlichen Verhandlung dargelegt hat, nur in der Zeit zwischen Öffnung der Sportanlage für die Spieler und Zuschauer der beiden Fußballmannschaften und Schließung des Eingangstores nach Spielende eingetreten seien. Der Kläger hat dazu glaubhaft ausgeführt, daß er den PKW vor Öffnung des Platzes von seinem üblichen Abstellplatz vor den Duschräumen wegstellen mußte und der deutlich sichtbare Lackschaden zu dem Zeitpunkt noch nicht vorhanden gewesen sei. Der PKW wurde zum Schadenszeitpunkt insofern zwar nicht für berufliche Zwecke genutzt. Gleichwohl ergibt sich nach Auffassu...