Entscheidungsstichwort (Thema)
Lohnsteuerhaftung der GmbH bei Entsendung des GmbH-Geschäftsführers durch Gesellschafter; Lohnsteuerhaftung; Entsendung; GmbH-Geschäftsführer; Organstellung; Arbeitnehmerüberlassung
Leitsatz (redaktionell)
- Eine GmbH, deren Geschäftsführer aufgrund eines Anstellungsvertrages mit einem ihrer Gesellschafter entsandt worden ist und im Verhältnis zu der Gesellschaft allein aufgrund seiner organschaftlichen Stellung tätig wird, kann nicht als Arbeitgeberin für die von den Bezügen des Geschäftsführers einzubehaltende und abzuführende Lohnsteuer in Haftung genommen werden.
- Die Haftungsinanspruchnahme als Entleiher beruht auf einem anderen Lebenssachverhalt und kann daher nicht nachträglich in das anhängige Klageverfahren eingeführt werden.
Normenkette
EStG § 38 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, § 42d Abs. 1 Nr. 2, Abs. 6; LStDV § 1 Abs. 1-2; GmbHG § 37
Tatbestand
Die im Januar 1992 gegründete Rechtsvorgängerin der Klägerin (“A”), die “S”-GmbH, hat ihren Sitz in Deutschland und handelte in den Streitjahren mit festen Brennstoffen. An ihr waren die “Q”-AG (“Q”) und die “W” (“W”) S. p. A. (Italien) zu je 50 % beteiligt. Entsprechend dem Gesellschaftsvertrag beauftragten beide je eine Person, die “A” als Geschäftsführer zu vertreten. Diese waren bei den Gesellschaftern angestellt und erhielten von dort ihre Bezüge. Die Geschäftsführer waren grundsätzlich nur gemeinsam vertretungsberechtigt. Sie waren an Weisungen der beiden Gesellschafterversammlungen sowie des Beirats der GmbH gebunden. Letzterer wurde gebildet, um die Geschäftsführer zu überwachen und zu beraten. Außerdem oblag ihm die Beschlussfassung über zustimmungsbedürftige Geschäfte der Geschäftsführer. Der Beirat bestand aus 4 - 6 Mitgliedern und war paritätisch besetzt. Seine Beschlüsse mussten einstimmig gefasst werden. Ließ sich im Beirat keine Einstimmigkeit erzielen, musste die Gesellschafterversammlung entscheiden. Die “W” entsandte zunächst Herrn “E” und später “R” als Geschäftsführer. Dessen Tätigkeit endete bereits im Juli 1993, als die “W” ihre Anteile auf die “Q” übertrug.
Bei einer Lohnsteueraußenprüfung wurde festgestellt, dass für die Geschäftsführer aus Italien ein Lohnsteuerabzug nicht vorgenommen worden war. Da beide ihre Tätigkeit im Inland ausgeübt hatten, bejahte der Prüfer ein Recht der Bundesrepublik Deutschland zur Besteuerung der auf die Tätigkeit der Arbeitnehmer entfallenden Löhne nach Art. 15 Abs. 3 des Doppelbesteuerungsabkommens mit Italien (DBA-Italien). Er ermittelte die nachzuentrichtende Lohnsteuer nach §§ 39 b Abs. 2, 39 c Abs. 1 und 39 d Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) und berechnete diese anhand der von der Klägerin monatlich gebuchten Belastungen. Darüber hinaus ging er von einem Sachbezug des Geschäftsführers “R” in Höhe von insgesamt 5.920,00 DM aus. Die Klägerin hatte diesem einen Firmenwagen auch für private Zwecke zur Verfügung gestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Abschn. B des Prüfberichts vom 28.12.1995 Bezug genommen. Der Beklagte erließ am 29.01.1996 einen auf § 42 d Abs. 1 Nr. 1 EStG gestützten Haftungsbescheid über eine Gesamtsumme von 132.232,75 DM Lohnsteuer und einen Solidaritätszuschlag in Höhe von 3.006,00 DM.
Nach erfolglosem Einspruchsverfahren hat die Klägerin Klage erhoben. Sie trägt vor, zwischen den Gesellschaftern habe eine Vereinbarung bestanden, wonach sie von diesen für die Geschäftsführertätigkeit mit einer jährlichen Umlage von je 200.000,00 DM belastet werden sollte. Da die aus Italien entsandten Geschäftsführer weitgehend untätig geblieben seien, sei es zum Streit zwischen den Gesellschaftern gekommen. Die Umlage für 1993 sei daher in Höhe von 123.000,00 DM wieder zurückgebucht worden.
Die Klägerin ist der Ansicht, sie sei nicht als Arbeitgeberin der Herren “E” und “R” im Sinne von § 38 EStG anzusehen. Diese hätten ausschließlich der “W” ihre Arbeitsleistungen geschuldet und seien deren Weisungen unterworfen gewesen. Der Geschäftsführer einer GmbH leite diese nach den Vorgaben der Gesellschafter. Darüber hinaus sei es nicht praktikabel, für die gleiche Tätigkeit mehrere Rechtsträger als Arbeitgeber anzusehen. In großen Konzernen sei es üblich, dass die Manager der Obergesellschaft gleichzeitig zu Geschäftsführern mehrerer Tochtergesellschaften berufen würden. Soweit der Beklagte eine Weisungsbefugnis der “A” aus der Stellung des Beirates herleite, sei dies unzutreffend. Denn dieser sei nur ein verlängerter Arm der beiden Gesellschafter. Zur Stützung ihrer Rechtsauffassung verweist die Klägerin auf die Urteile des Finanzgerichts (FG) Düsseldorf vom 19.01.1995 - 14 K 506/90 H (L) -, Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1995, 530 und 30.10.1997 - 17 K 245/95 H (L) -, Deutsches Steuerrecht Entscheidungsdienst (DStRE) 1999, 107 sowie auf das das Urteil des erkennenden Senats im Ergebnis bestätigende Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 24.03.1999 - I R 64/98 -, Bundessteuerblatt (BStBl) II 2000, 41).
Die Klägerin beantragt,
den Lohnsteuerhaftungsbescheid vom ...