vorläufig nicht rechtskräftig
Revision zugelassen durch das FG
Entscheidungsstichwort (Thema)
Abgeltungssteuer: Option zur tariflichen Besteuerung nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b EStG – Berufliche Tätigkeit des Anteilseigners für die Kapitalgesellschaft – Zwischenschaltung einer teilrechtsfähigen Personengesellschaft
Leitsatz (redaktionell)
- Dem Anteilseigner einer GmbH steht kein Optionrecht zur tariflichen Besteuerung nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b EStG zu, wenn sich seine berufliche Tätigkeit zu deren Gunsten darauf beschränkt, dass er als Mitgesellschafter einer Steuerberater-Partnerschaftsgesellschaft nach der internen Zuständigkeitsverteilung die von dieser als Auftragnehmerin des Mandatsvertrages mit der GmbH geschuldeten Beratungsleistungen erbringt.
- Das persönliche Haftungsrisiko des mit der Auftragsbearbeitung befassten Partners gemäß 8 Abs. 2 PartGG rechtfertigt es nicht, auch das Vertragsverhältnis mit der teilrechtsfähigen Partnerschaftsgesellschaft dem jeweils haftenden Partner zuzuordnen.
Normenkette
EStG § 32d Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b; PartGG § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 2; HGB § 124
Streitjahr(e)
2012
Tatbestand
Die Kläger sind zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute. Der Kläger war im Streitjahr (2012) an der C GmbH (künftig GmbH) mit einem Geschäftsanteil im Nennwert von 34.100 € (ca. 6%) beteiligt. Zwischen der GmbH und der D Gesellschaft, deren Partner der Kläger war, bestand ein Mandatsverhältnis. Im Rahmen dieses Mandatsverhältnisses erzielte der Kläger als der Partner, der das Mandat im Innenverhältnis bearbeitete, im Streitjahr einen Honorarumsatz von ca. 35.000 €.
In der gemeinsamen Einkommensteuererklärung für das Streitjahr erklärte der Kläger im Zusammenhang mit laufenden Einkünften aus einer unternehmerischen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, hier der GmbH, einen Werbungskostenüberschuss in Höhe von insgesamt 1.099 €. Zugleich beantragte er diesbezüglich die Anwendung der tariflichen Einkommensteuer.
Der Beklagte (das Finanzamt --FA--) erließ am 3.6.2014 einen Einkommensteuererstbescheid, in dem er den bei den Einkünften aus Kapitalvermögen erklärten Werbungskostenüberschuss nicht berücksichtigte. Zur Begründung verwies es in den Erläuterungstexten darauf, dass der Kläger keine wesentliche Beteiligung halte und im Übrigen auch nicht Arbeitnehmer der GmbH sei. Die Voraussetzungen des § 32d Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) lägen daher nicht vor.
Dagegen legten die Kläger fristgemäß Einspruch ein. Zur Begründung führten sie aus, dass das FA den Antrag gem. § 32d Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b EStG zu Unrecht abgelehnt habe. Diese Vorschrift verlange lediglich, dass der Beteiligte für die Gesellschaft beruflich tätig sei. Hierunter falle sowohl eine selbständige als auch eine nichtselbständige Tätigkeit. Eine berufliche Tätigkeit liege eindeutig vor, da der Kläger als Partner für das Steuerberatungsmandat der GmbH zuständig sei. Neben der „normalen” Tätigkeit als Steuerberater erstelle er auch aufwendige Ertrags- und Liquiditätsplanungen, die die Grundlage für die Finanzierungsentscheidungen der Geschäftsführung darstellen würden. Allein hierfür würden im Jahr ca. 50 Beratungsstunden anfallen. Auch andere wichtige Entscheidungen der Geschäftsführung begleite er beratend. Darüber hinaus werde er bei der Abfassung von wichtigen Unternehmensverträgen einbezogen.
Das FA hielt dem im Schreiben vom 7.7.2014 entgegen, dass es zwar zutreffe, dass eine nichtselbständige Tätigkeit nicht zwingend erforderlich sei. Eine etwaige freiberufliche Tätigkeit müsse jedoch zumindest aufgrund eines direkten Beratervertrages erfolgen. Eine indirekte Betätigung über die D, der der Kläger angehöre, reiche nicht aus.
Am 24.7.2014 erging ein Änderungsbescheid in einem hier nicht relevanten Punkt.
Mit Einspruchsentscheidung vom 9.9.2015 wies das FA den Einspruch als unbegründet zurück.
Hiergegen richtet sich die fristgemäß erhobene Klage, zu deren Begründung die Kläger ergänzend vortragen: Das FA vertrete zu Unrecht die Auffassung, dass ein Beratervertrag zwischen ihm und der GmbH bestehen müsse. § 32d Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b EStG verlange lediglich, dass der Beteiligte für die Gesellschaft beruflich tätig sei. Die Voraussetzungen einer solchen beruflichen Tätigkeit lägen durch das Mandatsverhältnis mit der GmbH eindeutig vor. Der 2009 geschlossene Mandatsvertrag sei zwar mit der D geschlossen. Im Innenverhältnis sei er aber der (einzige) Partner, der dieses Mandat betreue. Entscheidend sei letztlich, wie das Merkmal „beruflich tätig” auszulegen sei. Eine berufliche Tätigkeit sei darauf ausgerichtet, den Lebensunterhalt zu bestreiten. Ob dies als Selbständiger oder Angestellter geschehe, sei unbeachtlich. Dass er mit seiner Beratungstätigkeit seinen Lebensunterhalt bestreite, liege auf der Hand. Das FA verkenne mit seiner Argumentation zudem, dass er, da es sich um eine Partnerschaftsgesellschaft handle, als der zuständige Partner für das von ihm betreute Mandat haften müsse. Aufgrund des Umfangs der für...