Entscheidungsstichwort (Thema)
Merkmale und Eigenschaften von Waren als Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung
Leitsatz (redaktionell)
- Gebrauchte und beschädigte, etwa 49 cm lange Rohre aus Kupfer-Nickel-Legierungen sind nicht als andere Abfälle und Schrott in die Unterpos. 7404 00 99 KN einzureihen, wenn sie mit oder ohne Ausbesserung entweder für ihren ursprünglichen Zweck oder für andere Zwecke verwendet werden können und daher nicht endgültig unbrauchbar sind.
- Dies gilt auch bei einer Kontamination der Rohre mit Cäsium-137, die aufgrund ihres geringen Ausmaßes eine überwachte Verwertung durch Einschmelzen einschließlich der Beseitigung der radioaktiven Rückstände nicht erforderlich macht.
Normenkette
ZK Art. 70 Abs. 1 Unterabs. 1, Art. 71 Abs. 1
Streitjahr(e)
2001, 2002
Tatbestand
Die Klägerin meldete am 10. September 2001 beim beklagten Hauptzollamt als Kupfer-Nickel-Legierungen bezeichnete Rohre aus der Ukraine mit einem Gesamtgewicht von 18.590 kg unter der Unterpos. 7403 23 00 der Kombinierten Nomenklatur (KN) zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr an. Zuvor war aus der insgesamt 19.930 kg umfassenden Warensendung eine Menge von 1.340 kg wegen einer festgestellten Kontaminierung mit Cäsium-137 ausgesondert worden. Im Hinblick auf die von der Klägerin angemeldete Unterposition erhob das beklagte Hauptzollamt zunächst nur Einfuhrumsatzsteuer. Ein Bediensteter des beklagten Hauptzollamts führte eine Teilbeschau durch und stellte dabei „gebrauchte und z.T. eingedellte/beigezogene Rohre” fest. Ferner übersandte er der Zolltechnischen Prüfungs- und Lehranstalt bei der Oberfinanzdirektion X (ZPLA) eine Probe, die in ihrem Gutachten vom 9. Juli 2002 zu dem Ergebnis kam, dass es sich um etwa 49 cm lange Hohlerzeugnisse aus einer Kupfer-Nickel-Legierung mit gewichtsmäßig vorherrschendem Kupfergehalt und einem über die gesamte Länge gleichbleibendem, nur einen einzigen geschlossenen Hohlraum aufweisenden Querschnitt handele. Die Rohre seien daher in die Unterpos. 7411 22 00 KN einzureihen. Dem folgte das beklagte Hauptzollamt und erhob von der Klägerin mit Bescheid vom 16. Juli 2002 1.018,95 EUR Zoll nach.
Mit ihrem hiergegen eingelegten Einspruch machte die Klägerin geltend: Es handele sich um verschimmelten und verrosteten Schrott, der in die Unterpos. 7404 00 99 KN einzureihen sei. Die Ware sei als Schrott eingekauft, zerkleinert und weiterverkauft worden. Eine Untersuchung der Ware habe ergeben, dass eine Menge von 1.340 kg mit Cäsium-137 kontaminiert gewesen sei. Diese Menge sei von der A GmbH übernommen und durch Einschmelzen entsorgt worden. Für den Rest der Warensendung habe sie die Erlaubnis zur Zerkleinerung und Entsorgung erhalten. Die Klägerin legte u.a. ein Schreiben der A GmbH vom 11. September 2001 und eine Übernahmebestätigung der A GmbH vom 24. Januar 2002 vor.
Das beklagte Hauptzollamt wies den Einspruch mit Entscheidung vom 20. November 2002 zurück und führte aus: Unstreitig habe es sich um Rohrabschnitte gehandelt. Dass die Rohre durch langen Gebrauch und/oder unsachgemäße Lagerung eine Oxydationsschicht aufgewiesen hätten und deshalb als minderwertige Altware nur noch beschränkt verwendbar gewesen seien, bedeute noch nicht, dass es sich um Schrott i.S. der Pos. 7404 KN handele. Die Rohre seien als solche nicht unbrauchbar gewesen. Unerheblich sei, dass sie im Geschäftsverkehr als Schrott bezeichnet und eingeschmolzen worden seien.
Die Klägerin hat am 20. Dezember 2002 Klage erhoben, mit der sie vorträgt: Die Rohrabschnitte seien nur noch als Schrott verwendbar gewesen und seien als Schrott verwendet worden. Sie hätten zum größten Teil nicht mehr als Rohre vermarktet werden können, weil sie mit Cäsium kontaminiert gewesen seien. Diese Kontaminierung sei zwar geringer gewesen als die Kontaminierung der eingeschmolzenen und nicht angemeldeten Menge von 1.340 kg, so dass eine überwachte Verwertung durch Einschmelzen einschließlich der Beseitigung der radioaktiven Rückstände nicht erforderlich gewesen sei. Dennoch habe die A GmbH bestätigt, dass auch die angemeldete Menge von 18.590 kg kontaminiert gewesen sei. Die Klägerin hat insoweit ein Schreiben der A GmbH vom 10. April 2006 vorgelegt, auf das Bezug genommen wird (Bl. 58 der Gerichtsakte).
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid des beklagten Hauptzollamts vom 16. Juli 2002 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20. November 2002 aufzuheben.
Das beklagte Hauptzollamt beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung nimmt es auf seine Einspruchsentscheidung Bezug.
Die Beteiligten haben ihr Einverständnis zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung über die Klage erklärt.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid des beklagten Hauptzollamts vom 16. Juli 2002 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20. November 2002 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung – FGO –). Das beklagte Hauptzollamt hat zu Recht und in zutreffender Höh...