Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung als Werbungskosten bei Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit
Leitsatz (redaktionell)
- Begründet ein Stpfl. neben seiner fortbestehenden Wohnung am Beschäftigungsort ohne zeitlichen Zusammenhang mit der Geburt eines gemeinsamen Kindes einen weiteren Hausstand mit seiner Lebensgefährtin an deren Wohn- und Beschäftigungsort, so liegt das auslösende Element für die Aufsplitterung des Wohnens auf zwei Haushalte in dem gemeinsamen Zusammenleben und ist daher privat und nicht beruflich veranlasst.
- Die Aufwendungen für die Zweitwohnung am Beschäftigungsort sind daher nicht als Werbungskosten für eine doppelte Haushaltsführung bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen.
Normenkette
EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5; GG Art. 6 Abs. 1
Streitjahr(e)
2005
Nachgehend
Tatbestand
Der ledige Kläger erzielte im Streitjahr 2005 Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit für die A-GmbH & Co. KG. Seine Arbeitsstelle lag in Berlin. 2002 zog er von A-Stadt nach Berlin um. Dort wohnte er zunächst unter der Adresse B-Straße 1. Zum 1. Juli 2004 schloss er einen Mietvertrag über eine 68 m²-große Wohnung in der C-Straße 2 in Berlin. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die in den Steuerakten des Beklagten abheftete Kopie des Mietvertrags vom 29. Juni 2004 Bezug genommen.
Zum 1. April 2005 begründete der Kläger nach eigenen Angaben einen gemeinsamen Hausstand mit seiner Lebensgefährtin in A-Stadt, D-Straße 3. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die in den Steuerakten des Beklagten abheftete Kopie des Untermietvertrags vom 1. April 2005 Bezug genommen. Die Wohnung in A-Stadt meldete der Kläger am 20. März 2006 als Hauptwohnsitz, die in Berlin als Nebenwohnsitz an. Wegen der verspäteten Anmeldung wurde gegen den Kläger mit Bescheid vom 27. April 2006 eine Geldbuße festgesetzt.
In seiner Einkommensteuererklärung 2005 machte der Kläger die Aufwendungen für die Wohnung in Berlin (10 Monate zu je 445 EUR, insgesamt 4.450 EUR), für die Fahrten von A-Stadt nach Berlin (Erstfahrt 530 km x 0,30 EUR = 159 EUR; 36 Familienheimfahrten 5.724 EUR) sowie Verpflegungsmehraufwand (1.584 EUR), insgesamt 11.917 EUR, als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit geltend. Der Beklagte erkannte die Aufwendungen nicht an und erließ am 12. Juli 2006 einen entsprechenden Einkommensteuerbescheid für den Veranlagungszeitraum 2005. Dagegen legte der Kläger rechtzeitig Einspruch ein. Im Rahmen des Einspruchsverfahren legte der Kläger die bis dato fehlende Seite 3 zur Anlage N vor. Der Beklagte erkannte daraufhin weitere Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen in Höhe von 1.170 EUR an und erließ am 10. August 2006 einen entsprechend geänderten Einkommensteuerbescheid 2005. Die Kosten der doppelten Haushaltsführung erkannte der Beklagte nicht an und wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 2. März 2007 als unbegründet zurück. Dagegen richtet sich die Klage.
Der Kläger trägt vor:
Er unterhalte aus beruflichen Gründen einen zweiten Haushalt in Berlin. Er habe zunächst in Berlin gelebt. Nachdem er seine Lebensgefährtin kennengelernt habe, habe er seinen Lebensmittelpunkt nach A-Stadt verlegt. Sowohl er als auch seine Lebensgefährtin seien beruflich tätig. Sie hätten die Wohnung in A-Stadt zu ihrem gemeinsamen Lebensmittelpunkt bestimmt. Die Rechtsprechung zur doppelten Haushaltsführung verheirateter Arbeitnehmer sei auch auf ihn anwendbar, obwohl er ledig sei. Insoweit verweise er auf die Entscheidung des Finanzgerichts Niedersachsen vom 17. September 2004 11 K 579/00.
Der Kläger beantragt,
den Einkommensteuerbescheid 2005 vom 10. August 2006 dahingehend abzuändern, dass Mehraufwendungen für doppelte Haushaltsführung in Höhe von 11.917 EUR anerkannt werden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er trägt unter Bezugnahme auf die Einspruchsentscheidung vor:
Der Kläger habe seinen Hauptwohnsitz vom Arbeitsort Berlin wegverlegt. Dieser Umzug beruhe auf privaten Erwägungen. Der Streitfall weiche von dem Sachverhalt, den das Finanzgericht Niedersachsen entschieden habe, ab. In dem dort entschiedenen Fall habe zum Haushalt der nichtehelichen Lebensgemeinschaft ein gemeinsames Kind gehört. Im Übrigen habe der Bundesfinanzhof (BFH) die Entscheidung des Finanzgerichts am 15. März 2007 (VI R 31/05, Bundessteuerblatt – BStBl. – II 2007, 533) aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Die Beteiligten haben übereinstimmend auf mündliche Verhandlung verzichtet (§ 90 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung – FGO –).
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Der angefochtenen Einkommensteuerbescheid 2005 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Die geltend gemachten Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung sind nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbe...