Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerschädliche Verwendung von Ansprüchen aus einer Lebensversicherung
Leitsatz (redaktionell)
- Finanzierungskosten im Zusammenhang mit nachträglichen Aufwendungen (Einlage) für eine im Privatvermögen gehaltene wesentliche GmbH-Beteiligung sind Werbungskosten.
- § 10 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a EStG ist so auszulegen, dass die zwischenzeitliche Begründung einer Forderung durch das mit der Lebensversicherung abgesicherte Darlehen durch dessen Auszahlung auf ein privates Girokonto des Steuerpflichtigen unschädlich ist, wenn die Forderung lediglich ein notwendiges Durchgangsstadium im Rahmen einer wirtschaftlich sinnvollen Zahlungsgestaltung ist.
- Bei einer Verweildauer des Darlehensbetrages auf dem privaten Girokonto von 35 bzw. 43 Tagen besteht der erforderliche enge zeitliche Zusammenhang zwischen der Auszahlung des Darlehens und der Anschaffung des Wirtschaftsgutes regelmäßig nicht mehr.
Normenkette
EStG § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 2, §§ 17, 20 Abs. 1
Streitjahr(e)
2003, 2004
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob der Beklagte zu Recht die Steuerpflicht von Zinsen aus einer Kapitallebensversicherung bei der L-AG festgestellt hat.
Der Beklagte erhielt im Februar 2004 eine Anzeige der L-AG gemäß § 29 Abs. 1 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) in der u. a. mitgeteilt wurde, dass der Versicherungsvertrag mit einem Nennbetrag/Auszahlungsbetrag in Höhe von 18.900 € und der Versicherungsnummer…zur Darlehenstilgung diene. Auf Anfrage des Beklagten teilte der Kläger, vertreten durch seinen Prozessbevollmächtigten, mit, dass die Darlehensmittel für eine Kapitaleinlage in die S-GmbH in E-Stadt verwendet worden seien.
Mit Bescheid über die gesonderte Feststellung der Steuerpflicht für Zinsen aus Kapitallebensversicherungen vom 2. Juni 2004 stellte der Beklagte fest, dass die außerrechnungsmäßigen und die rechnungsmäßigen Zinsen aus den in den Beiträgen zu der Versicherung bei der L-AG mit der Nummer…enthaltenen Sparanteilen im Zeitpunkt ihrer Verrechnung oder Auszahlung insgesamt einkommensteuerpflichtig seien. Begründet wurde das damit, dass die Ansprüche aus der Lebensversicherung für eine Kapitaleinlage in die S-GmbH verwandt worden seien.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger vertreten durch seinen Prozessbevollmächtigten am 6. Juli 2004 Einspruch ein. Begründet wurde der Einspruch damit, dass die Abtretung der Lebensversicherung nur wenige Monate vor deren Ablauf, also innerhalb der Dreijahresfrist erfolgt sei. Zum Nachweis dieser Behauptung reichte der Kläger eine Versicherungsübersicht der V-Versicherung ein, aus der sich ergibt, dass der Vertrag…am 2. April 2004 ablief.
Auf Grund einer Aufforderung des Beklagten erläuterte der Kläger, dass „die Gelder aus der Lebensversicherung” für die Bildung einer Kapitalrücklage in der Gesellschaft S-GmbH verwendet worden seien. Zum Nachweis reichte er eine Kopie eines Gesellschafterbeschlusses der S-GmbH vom 11. November 2003 ein, aus dem sich ergibt, dass er mit Geschäftsanteilen von nominal 25.000 € der alleinige Gesellschafter dieser GmbH ist.
Ferner trug er vor, dass in der Buchführung der GmbH zum 11. November 2003 eine Zusage über weitere Rücklagen als „Forderung gegen Gesellschafter” mit einem Betrag von 76.000 € eingebucht worden sei, die dann auf dem Konto 844 (Kapitalrücklage) zusammen mit einer weiteren Kapitalrücklage in Höhe von 118.000 € eine Gesamtkapitalrücklage in Höhe von 194.000 € ergeben habe. Die dafür notwendigen Gelder seien auf dem Konto 840 (Kapitalrücklage) gesammelt worden. Auf dem Konto „Kapitalrücklage” seien am 14. Januar 2004 ein Haben-Saldo von 12.000 €, am 21. Januar 2004 ein Haben-Saldo von 17.600 €, am 5. Februar 2004 ein Haben-Saldo von 19.000 € und am 23. März 2004 zwei Beträge in Höhe von 26.560,92 € und 16.729,03 € gebucht worden. Im Jahr 2004 sei das Konto 1508 (Forderungen gegen Gesellschafter) aufgelöst und die auf dem Konto 840 (Kapitalrücklage) gesammelten 91.889,95 € gegengebucht worden. Wegen der Einzelheiten der Buchungen wird auf die in der Akte des Beklagten abgehefteten Buchungsunterlagen Bezug genommen.
Ergänzend legte der Kläger außerdem dar, dass zur Beseitigung der nominellen Überschuldung der GmbH am 11. November 2003 beschlossen worden sei, Kapitalrücklagen in Höhe von 118.000 € durch die Umwandlung werthaltiger Darlehen und in Höhe von 76.000 € durch einen weiteren Liquiditätszufluss zu bilden. Diese Sanierungsmaßnahmen seien notwendig gewesen, um insbesondere Mietverbindlichkeiten gegenüber Frau H, die Eigentümerin des von der GmbH genutzten Grundstücks M-straße in E-Stadt sei, teilweise zu tilgen. Bereits am 30. Oktober 2003 sei gegenüber dem Mitarbeiter der Sparkasse F, Herrn O, eine Zusage abgegeben worden, Darlehen der Frau H zu tilgen. Ein Teil der Refinanzierung sollte u. a. durch die zum 1. April 2004 frei werdende Lebensversicherung erfolgen. Auf Drängen der Sparkasse sei dann die Beleihung der Versicherung und eine Auszahlu...