rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Koppelung von dauernder Last und Miete bei Grundstücksübertragung unter Angehörigen; Gestaltungsmissbrauch; Dauernde Last; Miete; unentgeltliche Grundstücksübertragung; Kündigung; Angehörige; Familie
Leitsatz (redaktionell)
Wird ein bebautes Grundstück von den Eltern des Erwerbers gegen Vereinbarung einer dauernden Last übertragen, deren Höhe 95 v. H. der nunmehr zu zahlenden Miete für die in diesem Gebäude belegene Wohnung der Eltern beträgt, so liegt hierin ein die steuerliche Berücksichtigung des Mietverhältnisses und der dauernden Last ausschließender Gestaltungsmissbrauch, wenn es den Beteiligten nicht gerade auf die Möglichkeit der Kündigung des Mietvertrages ankommt.
Normenkette
AO § 42; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a, § 21 Abs. 1 Nr. 1
Tatbestand
Die Kläger wurden als Eheleute in den Streitjahren 1991 und 1992 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.
Durch notariellen Vertrag vom 18.06.1991 übertrug die Mutter des Klägers diesem ein Grundstück mit aufstehendem Gebäude inA-Stadt,A-Straße (Übergang von Nutzen und Lasten: 01.07.1991). In dem Übertragungsvertrag heißt es u.a.:
" ...
§ 6
Geschwisterabfindung
Der Erwerber verpflichtet sich, an seinen BruderB1 unter Anrechnung auf dessen Pflichtteilsrechte am künftigen Nachlaß der Übertragsgeberin ihres Ehemannes einen Betrag in Höhe von
50.000,00 DM
(i.W. fünfzigtausend Deutsche Mark)
bis zum 30. Juni 1993 zu zahlen.
...
§ 7
Auflage
1)
Der Erwerber verpflichtet sich, an seine Eltern, die EheleuteE1 undE2, - im nachfolgenden: "Berechtigte" genannt -, auf deren Lebenszeit als dauernde Last monatlich einen Betrag zu zahlen in Höhe von 95 % der Miete, die aus den Räumen erzielt wird, die Gegenstand des Mietrechtes der EheleuteE1 undE2 sind. Dies ist derzeit ein monatlicher Betrag in Höhe von 855,00 DM.
Der als dauernde Last jeweils zu zahlende Betrag mindert sich beim Ableben eines der BerechtigtenE1/E2 ausdrücklich nicht.
Der als dauernde Last jeweils zu zahlende Betrag ist im voraus jeweils bis zum 3. eines jeden Monats zur Zahlung fällig, erstmals für den auf die Beurkundung folgenden Monat zu zahlen.
...
§ 11
Mietvertrag
Zwischen HerrnK1 - nachfolgend kurz "Vermieter" genannt - und den EheleutenE1 undE2 - nachfolgend kurz "der Mieter" genannt -
wird folgender
M i e t v e r t r a g
geschlossen:
1)
Der Vermieter vermietet an den Mieter mit Wirkung ab dem auf die Beurkundung folgenden Monatsersten die im HauseA-Straße gelegene Wohnung, bestehend aus den Räumen Wohnzimmer, Schlafzimmer, Küche, Dusche und Bad im Erdgeschoss.
Die zum gemeinschaftlichen Gebrauch aller Hausbewohner bestimmten Räume, Anlagen und Einrichtungen darf der Mieter mitbenutzen. Von dem Mietrecht umfaßt ist freier Umgang im Hof und Garten.
2)
Das Mietverhältnis wird auf Lebenszeit des Mieters geschlossen. Das Mietverhältnis ist seitens des Vermieters unkündbar. Der Mieter kann das Mietverhältnis jederzeit unter Einhaltung einer Frist von 2 Monaten kündigen. Eine Kündigung aus wichtigem Grunde oder nach § 554a BGB bleibt vorbehalten.
3)
Der Mietzins beträgt monatlich 900,-- DM
(i.W. Deutsche Mark neunhundert).
Im Mietzins sind die Nebenkosten für Beleuchtung, Strom und Wasserbezug sowie Kanalbenutzung und Müllabfuhrgebühren nicht enthalten. Das Haus wird elektrisch beheizt. Strom- und Wasserkosten trägt der Mieter. Auf die vorstehenden Nebenabgaben leistet der Mieter zusammen mit dem Mietzins eine monatliche Vorauszahlung, deren Höhe bis zum Ablauf des ersten Kalenderjahres auf DM 400,-- monatlich festgelegt wird. ...
5)
...
Der Mieter ist verpflichtet, die sogenannten Schönheitsreparaturen in der Wohnung ordnungsgemäß auszuführen oder ausführen zu lassen.
...”
Bereits vor Abschluss des Übertragungsvertrages hatte der Kläger im Hinblick auf die beabsichtigte Erbfolgeregelung an seinen BruderB1 einen Betrag in Höhe von 40.000,00 DM gezahlt.
Im Jahre 1992 ließ der Kläger an dem ihm übertragenen Haus umfangreiche Umbaumaßnahmen durchführen. Hierbei wurden im Dachgeschoss zwei (Kinder-) Zimmer neu geschaffen. Weiterhin wurde das Heizungssystem der gesamten Immobilie ausgetauscht; die vorhandenen einzelnen Nachtspeicheröfen wurden durch eine Gaszentralheizung ersetzt. Außerdem wurde das Kellergeschoss ausgebaut, mit der Folge, dass dort zwei Kinderzimmer sowie das Büro derK1 GmbH entstanden. Zuvor befand sich das Büro derK1 GmbH in einer zum Gebäude gehörenden ehemaligen -umgebauten- Garage. Des weiteren wurden in der Erdgeschosswohnung folgende Arbeiten vorgenommen:
- Malerarbeiten
- Überholung des vorhandenen Parketts
- Austausch von Türen, die im Rahmen der Maßnahme beschädigt worden waren
- Fliesenarbeiten in der Küche der Eltern sowie im Bereich des Fußbodens der Diele
- Austausch von Fenstern
- Erwerb eines Garagentors für die zwischenzeitig als Büro derK1 GmbH genutzte Garage
- geringfügige Sanitärinstallation im Bereich des Bades der Eltern wegen entsprechender Anschlüsse von Waschmaschinen etc.
- Erneuerung der Elektrik, die vor Renovierung ca. 20-30 Jahre alt war
- Austausch von Sanitärartikeln in Küche und Bad...