rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Haftung (Umsatzsteuervoranmeldungen 04/1995 – 06/1996)
Tenor
Der Haftungsbescheid vom 08.08.1996 und die Einspruchsentscheidung vom 16.12.1996 werden aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beklagte (das Finanzamt -FA-) die Klägerin zu Recht als Haftende für Umsatzsteuerschulden einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts in Anspruch genommen hat.
Die Klägerin war bis Ende 1996 mit einem Anteil von 2 v. H. neben”A”, die einen Anteil von 98 v. H. hielt, Gesellschafterin der „A”/”X” Gesellschaft bürgerlichen Rechts (fortan: GbR).
Die GbR war Eigentümerin eines Grundstücks in”Q”, welches umsatzsteuerpflichtig vermietet worden war. Da die GbR ihren Zahlungsverpflichtungen ab April 1995 nicht mehr bzw. nicht mehr rechtzeitig nachkam und Vollstreckungsversuche in das Vermögen in der GbR ohne Erfolg blieben, erließ das FA am 08.08.1996 gegenüber den Gesellschafterinnen der GbR Haftungsbescheide, in welchen es diese wegen Umsatzsteuer 04/95 bis 06/96 nebst steuerlicher Nebenleistungen mit einem Gesamtbetrag von 25.731 DM nach §§ 421, 427 Bürgerliches Gesetzbuch -BGB- i.V.m. § 191 Abs. 1 Abgabenordnung -AO- in Anspruch nahm. Zur Begründung führte das FA aus, die Klägerin sei persönlich neben der anderen Gesellschafterin für die Anmeldung und Entrichtung der Umsatzsteuer verantwortlich. Hinsichtlich der Nichtbezahlung der in Rede stehenden Steuerrückstände sei der Klägerin grob fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen. Sämtliche Vollstreckungsversuche in das Vermögen der GbR seien fruchtlos verlaufen. Das FA halte es daher für ermessensgerecht, die Klägerin als Gesellschafterin der GbR in Haftung zu nehmen. Ein Bescheid gleichen Inhalts sei an die andere Gesellschafterin ergangen.
Mit dem Einspruch machte die Klägerin im wesentlichen geltend, es sei nicht erkennbar, daß die Finanzbehörde ihr Auswahlermessen zutreffend ausgeübt habe. Bei einer derartigen Ermessensausübung hätte das FA berücksichtigen müssen, daß sie an der GbR nur mit einem Zwerganteil von 2 v. H. beteiligt sei.
Mit Einspruchsentscheidung vom 16.12.1996 wies das FA den Einspruch als unbegründet zurück. Nach § 191 Abs. 1 AO könne durch Haftungsbescheid in Anspruch genommen werden, wer kraft Gesetzes für eine Steuer hafte. Diese Vorschrift umfasse auch Haftungsansprüche nach zivilem Recht. Bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ergebe sich, soweit die Gesellschaft als solche der Besteuerung unterliege, die persönliche, gesamtschuldnerische Haftung der Gesellschafter aus den Rechtsgedanken der §§ 421, 427 BGB. Die Haftung der Gesellschafter mit ihrem Privatvermögen für Verbindlichkeiten der Gesellschaft folge zivilrechtlich aus dem gemeinschaftlichen Handeln der Gesellschafter, insbesondere aus dem gemeinsam gewollten Eingehen rechtsgeschäftlicher Verpflichtungen. Der Haftung für Umsatzsteuerschulden der GbR stehe nicht entgegen, daß der Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis aufgrund Gesetzes entstehe, denn der Steueranspruch entstehe als zwingende gesetzliche Folge des Handelns der Gesellschafter im Rahmen ihrer Gesellschafterstellung. Durch die umsatzsteuerpflichtige Vermietung des Objektes sei der Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis entstanden. Da der Mietvertrag im Namen der GbR und damit auch im Namen und zu Lasten der beteiligten Gesellschafter abgeschlossen worden sei, hafteten diese gegenüber der Finanzbehörde für die sich aus der Vermietung ergebende Umsatzsteuerschuld. Unmaßgeblich sei in diesem Zusammenhang, daß die Klägerin nur mit einem Anteil von 2 v. H. an der Gesellschaft beteiligt sei. Die Inanspruchnahme der Klägerin sei auch ermessensgerecht. Insbesondere sei es nicht ermessensfehlerhaft, das Auswahlermessen dahingehend auszuüben, beide Gesellschafterinnen in Anspruch zu nehmen. Da die Vollstreckung gegen die GbR erfolglos verlaufen sei, sei das FA gehalten gewesen, die Gesellschafter, die den Tatbestand für die Entstehung der Umsatzsteuer in ihrer gesamthänderischen Bindung verwirklicht hätten, zur Haftung heranzuziehen. Als Gesamtschuldner hafteten die Gesellschafter jeweils für die gesamte Schuld. Es stehe dem FA grundsätzlich frei, die Leistung ganz oder nur zum Teil von einem oder mehreren oder von allen Gesamtschuldnern zu fordern. Dies folge daraus, daß die Gesamtschuldnerschaft dem FA grundsätzlich eine möglichst rasche und sichere Erhebung der Steuerschuld ermöglichen solle. Mit der Inanspruchnahme beider Haftungsschuldner sei das Ermessen daher zutreffend ausgeübt worden. Auf ein Verschulden der Gesellschafter komme es bei der Inanspruchnahme als Haftender wegen Steuerschulden einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht an, weshalb für die Frage, welcher Gesellschafter gegebenenfalls vorrangig in Anspruch zu nehmen sei, auf den Grad des Verschuldens nicht zurückgegriffen werden könne. Unmaßgeblich sei auch in diesem Zusammenhang, daß die Klägerin nur mit einem Anteil von 2 v. H. beteiligt ...