Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Unterstellung des Wechsels der Gewinnermittlungsart bei Bestreiten eines gewerblichen Grundstückshandels
Leitsatz (redaktionell)
- Bei der Veräußerung von 2 Grundstücken, die 1 1/2 Jahre vorher erworben, anschließend mit Gewerberäumen bebaut und sodann zunächst vermietet worden sind, ist von einem mit unbedingter Veräußerungsabsicht betriebenen gewerblichen Grundstückshandel auszugehen, wenn in den vor Fertigstellung abgeschlossenen Mietverträgen bereits Vorkaufsrechte vereinbart waren.
- Bestreitet der Steuerpflichtige das Vorliegen eines gewerblichen Grundstückshandels und erklärt lediglich Einkünfte aus Vermietung, so kann deshalb keine vom Vermögensvergleich abweichende Wahl der Gewinnermittlung unterstellt und ein Übergangsgewinn angesetzt werden.
- War im Zeitpunkt der Auswertung der Prüfungsfeststellungen durch die Finanzbehörde noch keine Festsetzungsverjährung für das Jahr 01 eingetreten, so kommt eine Gewinnkorrektur aufgrund des Bilanzenzusammenhangs im Jahr 02 wegen in den Vorjahren fehlerhaft vorgenommener AfA auf Umlaufvermögen nicht in Betracht.
Normenkette
EStG §§ 4, 7 Abs. 4, § 15 Abs. 2
Streitjahr(e)
1993
Nachgehend
Tatbestand
Die Kläger sind zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute.
Unter den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin im Streitjahr 1993 Einkünfte aus gewerblichem Grundstückshandel erzielt hat.
Die Klägerin ist gelernte Bankkauffrau. Sie erwarb - in Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) mit den Herren A, B, C und D - mit Kaufvertrag vom 30.5.1991 das Flurstück Nr. XXX/1 von Y (Grundstück Am XXX) in der Stadt Z für insgesamt 2.121.720 DM. Dieses Grundstück hatte seinerzeit eine Fläche von insgesamt 43.068 qm. Laut Vorbemerkung zum Kaufvertrag wollten die Käufer das vorerwähnte Flurstück in vorgenannter Gesellschaft mit dem Namen A, B, C, D, E Grundstücksverwaltungs GbR zum Zwecke der gewerblichen Nutzung erwerben.
Die Erwerber hatten die GbR am 29.5.1991 gegründet. Gegenstand des Unternehmens war der Erwerb des vorgenannten Grundstücks sowie dessen Aufteilung auf die Gesellschafter nach erfolgtem Erwerb gemäß noch zu erfolgender Vermessung und Parzellierung. Weiterer Gesellschaftszweck war die Verwaltung des gemeinsamen Verkehrswegs. Auf die Klägerin entfiel ein Anteil von 270/1.000; das machte eine Fläche von rd. 11.628 qm aus. Ihr Anteil und dessen Lage ergaben sich - ebenso wie die Anteile der übrigen Gesellschafter und deren Lage - aus der Flurkarte, die Bestandteil des Gesellschaftsvertrags war. Außerdem war u.a. vereinbart, dass jeder Gesellschafter bezüglich des auf ihn übertragenen Grundstücksanteils verfügen konnte. Sitz der Gesellschaft war XXX-Weg 2, Stadt Z; unter dieser Anschrift wohnte auch der Gesellschafter und Kfz-Schlosser A.
Die Erwerber wurden für das Gesamtgrundstück am 24.7.1992 in das Grundbuch als Eigentümer zur gesamten Hand als GbR eingetragen.
Das Grundstück wurde zweimal vermessen. Infolge der ersten Vermessung kam es mit am 28.10.1992 notariell beurkundeter Vereinbarung zwischen den Gesellschaftern zu einer Einigung über den Eigentumsübergang der einzelnen Parzellen. Die Klägerin erhielt von den aus der ursprünglichen Parzelle XXX/1 gebildeten Teilparzellen die Parzelle XXX/8 mit einer Fläche von 10.634 qm. Sie übernahm auch die sie betreffende Grundschuld in Höhe von 2.400.000 DM, mit der zuvor das Gesamtgrundstück belastet war. Im Übrigen hatten die jeweiligen Bankinstitute bereits bestätigt, dass sie die entsprechenden Pfandfreigaben nach Beurkundung der Auflassung erklären würden. Infolge der zweiten Vermessung kam es mit am 27.1.1994 notariell beurkundeter Vereinbarung zwischen den Gesellschaftern dazu, dass die Klägerin nunmehr Teilparzellen mit der Bezeichnung XXX/17 und XXX/18 erhielt. Die Parzelle XXX/17 hatte eine Fläche von 6.085 qm, die Parzelle XXX/18 eine Fläche von 4.409 qm. Die Einigung über den Eigentumsübergang geschah unter Übernahme der jeweils betreffenden Grundschulden. Die Bankinstitute hatten bereits bestätigt, dass sie die entsprechenden Pfandfreigaben nach Beurkundung der Auflassung erklären würden.
Das neu vermessene Flurstück XXX/21 war 2.343 qm groß und wurde von der GbR mit obiger Vereinbarung vom 27.1.1994 auf Herrn A zu 46/100, auf Herrn C und die Klägerin zu je 25/100 und auf Herrn D zu 4/100 Miteigentumsanteil übertragen. Diese Personen räumten u.a. dem jeweiligen Eigentümer der Flurstücke XXX/17 und XXX/18 das Recht ein, das gesamte Flurstück XXX/21 zu begehen und mit Fahrzeugen aller Art zu befahren. Das Recht durfte auch durch Dritte (etwa Mieter, Besucher) ausgeübt werden, die den Zugang zum herrschenden Grundstück wünschten. Der jeweilige Eigentümer des dienenden Grundstückes durfte den vorgenannten Weg mitbenutzen. Vereinbarungen über eventuelle Gegenleistungen und Kosten der Unterhaltung und Instandhaltung der Dienstbarkeitsfläche sollten gesondert getroffen werden.
Der Weg, laut Karte eine U-förmige Straße, diente der...