vorläufig nicht rechtskräftig
Revision zugelassen durch das FG
Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerermäßigung nach § 13c ErbStG: Konkretisierung der Vermietungsabsicht zu Wohnzwecken – Grundstück im Zustand der Bebauung – Mietvertragsabschluss nach Fertigstellung und Steuerentstehung
Leitsatz (redaktionell)
Die Steuerermäßigung des § 13c ErbStG für ein Grundstück im Zustand der Bebauung ist auch dann zu gewähren, wenn im Zeitpunkt der Entstehung der Steuer (Tod des Erblassers) noch kein Mietvertrag abgeschlossen worden ist, aber der Erblasser zu diesem Stichtag bereits eine konkrete Vermietungsabsicht zu Wohnzwecken hatte und diese selbst noch mit dem Beginn der Bebauung ins Werk gesetzt hat.
Normenkette
ErbStG § 9 Abs. 1 Nr. 1, § 13c Abs. 1, 3 Nr. 1; BewG § 180 Abs. 1, § 196 Abs. 2
Nachgehend
Tatbestand
Der Kläger ist der Bruder der Erblasserin A. Die Erblasserin und der Kläger waren Miteigentümer zu einem Anteil von jeweils ½ des mit einem Einfamilienhaus bebauten und im Grundbuch von … eingetragenen Grundstücks X. Die Erblasserin und der Kläger bewohnten das Einfamilienhaus.
Die Erblasserin und der Kläger erwarben 2011 die Grundstücke Gemarkung … (Y und Z) zu jeweils ½ Anteil. Die Grundstücke waren mit einem älteren Gebäude bebaut, das abgerissen werden sollte. Alsdann sollten auf den Grundstücken Y und Z Einfamilienhäuser errichtet werden, die vermietet werden sollten.
Die Erblasserin verstarb zwischen dem … und dem … 2012. Sie wurde von dem Kläger auf Grund notariell beurkundeten Erbvertrags vom … 2003 allein beerbt. Der Kläger beschloss noch am … 2012, aus dem Einfamilienhaus X auszuziehen und dieses zu vermieten.
Die Einfamilienhäuser auf den Grundstücken Y und Z wurden im Februar 2013 fertiggestellt. Der Kläger vermietete das Einfamilienhaus X nach der Durchführung von Renovierungsarbeiten mit Vertrag vom … 2012 zum 1. April 2013. Das Hausgrundstück Z vermietete er mit Vertrag vom … 2013 zum 1. April 2013. Das Hausgrundstück Y vermietete er mit Vertrag vom … 2013 zum 1. Mai 2013.
Das beklagte Finanzamt setzte gegen den Kläger mit Bescheid vom 26. März 2013 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung Erbschaftsteuer fest.
Mit seinem hiergegen eingelegten Einspruch machte er geltend, dass ihm für die Hausgrundstücke X sowie Y und Z die Steuerermäßigung des § 13c des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) zustehe. Hinsichtlich des Einfamilienhauses X habe seit dem … 2012 eine Vermietungsabsicht bestanden. Der Leerstand des Gebäudes während der Durchführung der Renovierungsarbeiten stehe der Gewährung der Steuerermäßigung nicht entgegen. Die Erblasserin habe eine Vermietung der auf den Grundstücken Y und Z zu errichtenden Einfamilienhäuser unmittelbar nach ihrer Fertigstellung geplant. Es habe sich deshalb um Grundstücke im Zustand der Bebauung gehandelt, die hätten vermietet werden sollen.
Nachdem das Finanzamt die Grundbesitzwerte für die zum Nachlass gehörenden Anteile an den Grundstücken festgestellt hatte, setzte das beklagte Finanzamt die Erbschaftsteuer gegen den Kläger mit Einspruchsentscheidung vom 13. November 2013 auf 304.200 € neu fest. Die Steuerermäßigung nach § 13c ErbStG gewährte es nicht. Zur Begründung führte es aus: Die Erblasserin habe das Einfamilienhaus X selbst zu Wohnzwecken genutzt. Da das Hausgrundstück zum Zeitpunkt ihres Todes nicht vermietet worden sei, könne die Steuerermäßigung nach § 13c ErbStG nicht gewährt werden. Hinsichtlich der Grundstücke Y und Z habe es sich um solche im Zustand der Bebauung gehandelt. Zwar könne davon ausgegangen werden, dass die Erblasserin eine Vermietung der noch fertig zu stellenden Einfamilienhäuser beabsichtigt habe. Hierzu sei es bis zu ihrem Tod jedoch nicht mehr gekommen. Die Mietverträge über die Grundstücke seien erst nach ihrem Tod abgeschlossen worden.
Der Kläger trägt mit seiner Klage vor: § 13c ErbStG erfordere nicht, dass bereits ein Mietvertrag abgeschlossen worden sei. Bei einem Grundstück im Zustand der Bebauung reiche vielmehr die Vermietungsabsicht aus. Der Bauträger habe zudem versichert, dass eine gebührenpflichtige Mietgarantie nicht erforderlich sei, weil eine Vermietung bei einem Neubau dieser Lage unproblematisch erfolgen könne.
Der Kläger beantragt,
den Erbschaftsteuerbescheid vom 26. März 2013 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 13. November 2013 aufzuheben, soweit für die Grundstücke X sowie Y und Z die Steuerermäßigung nach § 13c ErbStG nicht gewährt worden ist.
Das beklagte Finanzamt beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung trägt es vor: Die Steuerermäßigung nach § 13c ErbStG könne nicht gewährt werden, weil die fraglichen Grundstücke im Zeitpunkt des Todes der Erblasserin nicht vermietet gewesen seien.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist überwiegend begründet. Der Erbschaftsteuerbescheid vom 26. März 2013 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 13. November 2013 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seine Rechten, soweit mehr als 297.0...