Entscheidungsstichwort (Thema)
Prüfung nach dem SchwarzArbG
Leitsatz (redaktionell)
- Auftraggeber im Sinne der §§ 3 bis 5 SchwarzArbG ist nicht nur der Besteller von Dienst- oder Werkleistungen ohne Arbeitgeberstatus, sondern jede Person, die das entgeltliche Tätigwerden von Selbständigen bewirkt.
- Das gilt auch für eine Taxizentrale, deren Fahraufträge an die Fahrer der angeschlossenen Taxiunternehmen faktisch bindenden Charakter haben.
- Eine solche Taxizentrale ist im Rahmen einer Prüfung nach dem SchwarzArbG verpflichtet, auf Verlangen der Zollbehörde die in ihrer EDV-Anlage erfassten Daten zu den An- und Abmeldungen der Fahrer und der zugehörigen Taxiunternehmen sowie zu den erteilten Fahraufträgen in lesbarer Weise zur Verfügung zu stellen, anderenfalls die Ersatzvornahme angedroht werden kann.
- Für die Anordnung einer Prüfung nach dem SchwarzArbG, die der Nachschau im Steuerrecht entspricht, ist der bei steuerlichen Außenprüfungen geltende § 196 AO nicht anzuwenden.
Normenkette
SchwarzArbG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 S. 1, Abs. 3, § 22; AO § 147 Abs. 5, §§ 196, 210, 330 Abs. 1, § 332 Abs. 1 S. 1; FGO § 102; BGB §§ 611, 631
Nachgehend
Tatbestand
Die Klägerin betreibt eine Taxizentrale in der Form einer Genossenschaft, wobei sie im Wesentlichen Taxiunternehmern Fahrtaufträge vermittelt. Die Taxiunternehmer können Genossen der Klägerin oder sog. Teilnehmer sein, die aufgrund eines Teilnehmervertrags mit der Klägerin deren Dienste und Einrichtungen nutzen dürfen und dabei bis auf Mitgliedschaftsrechte und -pflichten der Genossen die gleichen Rechte und Pflichten wie die Genossen haben.
Die Klägerin unterhält an von der Stadt A eingerichteten Halteplätzen Telefonrufsäulen, deren Nutzung sie den Taxen ihrer Genossen und Teilnehmern gestattet.
Die Klägerin unterhält ein telefongestütztes automatisches Buchungssystem, das dem Kunden unmittelbar nach Anruf eine Taxe zusagt.
Darüber hinaus vermittelt die Klägerin besondere Serviceleistungen: Beim vorher vereinbarten individuellen Transport von Kunden nach größeren Veranstaltungen tragen entweder die Kunden oder der jeweilige Veranstalter die Kosten. Im letzten Fall erteilt die Klägerin im Namen der tätig gewordenen Genossen und Teilnehmer eine Gesamtrechnung. Bei Kurierfahrten, der Übernahme von Chauffeurdiensten oder sog. Gästeführertaxen kann eine Rechnungsstellung ebenfalls über die Klägerin für ihre tätig gewordenen Genossen und Teilnehmer erfolgen.
Zudem kann die Klägerin mit Dritten Verträge über bargeldlose Fahrten mit Taxen abschließen.
Jeder für einen Genossen oder Teilnehmer tätige Fahrer verfügt über eine persönliche Nummer (PIN), unter der er sich bei Arbeitsaufnahme anmeldet. Die auf einer Karte mit dem Bild des Fahrers ausgegebene PIN erhalten die Fahrer nach einer besonderen Funkschulung, deren Teilnahme durch den Prüfungsausschuss der Klägerin bescheinigt wird.
Die Genossen der Klägerin sind u.a. verpflichtet, im Fahrbetrieb den Bestimmungen der Funk- und Fahrdienstordnung und den dazu ergehenden Anweisungen zu entsprechen (§ 12 Abs. 1 Buchst. c der Satzung), vertragliche Entgelte (bargeldlose Fahrten mit dem Taxi, sofern die Klägerin Verträge für die angeschlossenen Unternehmen abgeschlossen hat) der Klägerin oder über diese einem von der Klägerin betrauten Unternehmen zum Inkasso zu übergeben (§ 12 Abs. 1 Buchst. h der Satzung), bargeldlose Fahrten mit dem Taxi entsprechend den vom Vorstand und Aufsichtsrat herausgegebenen Richtlinien abzurechnen (§ 12 Abs. 1 Buchst. j der Satzung) und alle Funkaufträge, die von der Klägerin oder über ihre Einrichtungen vermittelt werden, durch Taxen ausführen zulassen, die der Klägerin angeschlossen sind (§ 12 Abs. 1 Buchst. k der Satzung). Verstößt ein Mitglied (Genosse oder Teilnehmer) gegen seine sich aus der Fahr- und Vermittlungsordnung ergebenden Verpflichtungen, können gegen dieses Disziplinarmaßnahmen nach § 13 der Satzung ausgesprochen werden. Die Disziplinarmaßnahmen beinhalten nach der Disziplinarordnung der Klägerin u.a. sog. automatische Systemsperren und Sperrung einzelner oder aller ihrer Einrichtungen wie Funk und Telefon bis zu zwölf Monaten.
Nach ihrer Fahr- und Vermittlungsordnung nimmt die Klägerin alle eingehenden Fahraufträge entgegen und vergibt sie durch eine automatische Fahrtenvergabe in der Reihenfolge des Eingangs und unter Berücksichtigung des Vergabeplans an die zuständigen Halteplätze, wobei die dort stehende erste benutzungsberechtigte Taxe, d.h. die Taxe mit der ersten Position am Halteplatz, grundsätzlich verpflichtet ist, den Auftrag entgegenzunehmen und unverzüglich auszuführen. Dazu muss der Auftrag innerhalb von 30 Sekunden bestätigt werden. Wird er abgelehnt oder nicht innerhalb der 30-Sekundenfrist angenommen, werden zeitbezogene Vermittlungssperren verhängt. Gleiche Regelungen gelten auch für die übrigen an einem Halteplatz wartenden Taxen und bei einem Auftrag aus einem Raum für die dort in der ...