Entscheidungsstichwort (Thema)
Investitionszulage bei Bauvorhaben auf fremdem Grundstück
Leitsatz (redaktionell)
Im Jahre 1990 entstandene Teilherstellungskosten für eine Baumaßnahme sind nur dann nach dem InvZulG1986 begünstigt, wenn der Steuerpflichtige selbst den den Beginn der Herstellung markierenden Bauantrag vor dem 1.4.1989 gestellt hat. Dies gilt, soweit nach Landesbaurecht zulässig, auch für Bauvorhaben auf fremden Grundstücken.
Normenkette
InvZulG 1986 i.d.F.d. SteuerreformG 1990 vom 25.7.1988 § 8 Abs. 1 Nr. 2b; BauO NW § 69 Abs. 2 S. 3
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darum, ob im Streitjahr 1990 die Voraussetzungen für die Gewährung einer Investitionszulage nach § 8 Investitionszulagesetz 1986 i.d.F. des Steuerreformgesetzes 1990 vom 25.7.1988 (im folgenden: InvZulG 1986) erfüllt waren.
Die Klägerin, die A-GmbH (im folgenden: GmbH), betrieb den Import, Export und Großhandel mit frischen und tiefgekühlten Früchten. Alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der GmbH war (nach Angaben in der Klageschrift, abweichend davon die angefochtene Einspruchsentscheidung, die eine zwischengeschaltete Muttergesellschaft erwähnt) Herr A. Die Ehefrau des Geschäftsführers erwarb in 1986 ein Grundstück in X-Stadt, das sie mit Vertrag vom 1.10.1987 zum Zwecke der Bebauung und einer von vornherein vorgesehenen und nach dem Jahre 1990 auch tatsächlich erfolgten Betriebsverlagerung an die Klägerin vermietete. Der mit Schreiben vom 25.1.1989 gestellte Bauantrag lautete ebenso wie die daraufhin am 25.1.1989 erteilte Baugenehmigung der Stadt X auf den Namen der Ehefrau. Begonnen wurde mit der tatsächlichen Herstellung des Betriebsgebäudes unstreitig erst nach dem 1.4.1989, beendet wurde der Bau - soweit aus den vorliegenden Akten erkennbar - erst nach 1990. Die mit dem Bau zusammenhängenden Rechnungen richteten sich hauptsächlich an die Klägerin und nur zu einem geringen Teil an die Ehefrau.
Die Klägerin, die eine ihr unter dem Vorbehalt der gesetzlichen Neuregelung aufgrund des Steuerreformgesetzes 1990 erteilte Bescheinigung nach § 2 InvZulG 1986 vorlegte, beantragte beim Beklagten für die bis Ende 1990 angefallenen Teilherstellungskosten des Betriebsgebäudes in Höhe von 887.693,45 DM eine Investitionszulage, deren Gewährung der Beklagte aber ablehnte. Der Beklagte vertrat die Auffassung, die Investition sei verspätet, weil der Bauantrag nur von einem Dritten gestellt und mit der tatsächlichen Gebäudeherstellung durch die Klägerin nicht vor dem 1.4.1989 begonnen worden sei. Hingegen meinte die Klägerin, daß der Bauantrag der Ehefrau des Inhabers der Gesellschaft genüge. Der Einspruch der Klägerin gegen die Ablehnung des Antrags auf Investitionszulage (mit dem ursprünglich noch weitergehende Aufwendungen geltend gemacht wurden) blieb erfolglos. Dagegen richtet sich die Klage.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des ablehnenden Investitionszulagebescheids vom 4.1.1993 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 8.6.1994 eine Investitionszulage für 1990 in Höhe von (8,75 % von 887.693,45 DM) 77.673,18 DM festzusetzen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die angefochtene Einspruchsentscheidung, die Klageschriftsätze der Beteiligten vom 20.6., 1.9. und 18.11.1994 sowie die nachfolgenden Urteilsgründe verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet. Der Beklagte hat die Gewährung einer Investitionszulage zutreffend abgelehnt.
Das hier zur Anwendung kommende InvZulG 1986 in seiner letzten Fassung galt uneingeschränkt für alle bis Ende 1989 abgeschlossenen Investitionen. Für erst später abgeschlossene Investitionen gewährte § 8 Abs. 1 InvZulG 1986 unter bestimmten Voraussetzung verlängerte Übergangsfristen. Diese Übergangsregelungen waren seit dem Steuerreformgesetz 1990 vom 25.7.1988 bekannt und gaben dem Steuerpflichtigen hinreichend Gelegenheit, sich für diese Übergangszeit noch rechtzeitig "investitionzulagegünstig" einzurichten. Dem gebotenen Vertrauensschutz wurde damit ausreichend Rechnung getragen. Weitergehende Ansprüche der Klägerin bestehen nicht.
Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2b InvZulG 1986 sind im Jahre 1990 entstandene Teilherstellungskosten, für die vor dem 1.1.1991 Anzahlungen geleistet wurden, zulagebegünstigt, wenn "der Steuerpflichtige die Investitionen vor dem 1. April 1989 begonnen" hat. Die Investitionen sind begonnen, wenn mit der Herstellung des betreffenden Wirtschaftsguts begonnen worden ist (a.a.O. Satz 3). Bei Baumaßnahmen, die - wie hier - eine Baugenehmigung erfordern, gilt ausdrücklich derjenige Zeitpunkt als Beginn der Herstellung, in dem der Bauantrag gestellt wurde (a.a.O. Satz 4) Der Beklagte versteht diese gesetzliche Regelung in Anlehnung an die Anweisungen der obersten Finanzbehörden zutreffend dahin, daß es sich um einen Bauantrag des Steuerpflichtigen selbst handeln müsse und der Bauantrag eines Dritten nicht genüge (Sc...