Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufwendungen für berufsbegleitendes Erststudium (Dipl.-Ing. Glas/Keramik) als Ausbildungskosten

 

Leitsatz (redaktionell)

Aufwendungen eines Facharbeiters für Glasbearbeitung für ein berufsbegleitendes Erststudium zum Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Glas/Keramik sind ungeachtet der damit verbundenen Förderung der Einkunftserzielung im ausgeübten Beruf nur als Ausbildungskosten (mit der Folge des begrenzten Sonderausgabenabzugs) berücksichtigungsfähig.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 S. 1, § 10 Abs. 1 Nr. 7

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 22.07.2003; Aktenzeichen VI R 8/02)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob Aufwendungen des Klägers für ein Studium als Fortbildungs- oder Ausbildungskosten zu berücksichtigen sind.

Der Kläger war in den Streitjahren 1996 und 1997 als ausgebildeter Facharbeiter für Glasbearbeitung (Schichtführer) bei…(Arbeitgeber) nichtselbstständig beschäftigt.

In seinen Steuererklärungen für die Streitjahre machte der Kläger u.a. Aufwendungen für ein Studium (Fachrichtung: Glas-Keramik), mit dem er als Abschluss den Titel eines Diplom-Ingenieurs in der o.a. Fachrichtung erlangen wollte, in nachfolgender Höhe als Werbungskosten in Form von Fortbildungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit geltend:

1996:

2.360,-- DM

- Fahrten zur Uni (68 Fahrten à 25 km x 2 x 0,52 DM)

1.768,-- DM

- Büromaterial, Porto, Fachbücher, etc.

592,-- DM

1997:

7.197,-- DM

- Fahrten zur Uni (200 à 25 km x 2 x 0,52 DM)

5.200,-- DM

- Lerngemeinschaften (40 Fahrten x 30 km x 2 x 0,52 DM)

1.248,-- DM

- Fachliteratur, Zeichenbedarf, Porto etc.

749,-- DM

Hierzu reichte er beim Beklagten eine Bescheinigung 'des Arbeitgebers' vom 26.02.1997 ein, in der diese bestätigt, dass der Kläger seit dem 01.09.1993 in ihrem Produktionsbereich beschäftigt sei und neben seiner Tätigkeit im Interesse des Unternehmens ein Studium an der…Fachrichtung Glastechnik/Keramik absolviere.

Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer 1996 lehnte der Beklagte den Ansatz der o.a. Aufwendungen als Fortbildungskosten ab und berücksichtigte diese als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes - EStG - mit dem Höchstbetrag von 1.800,-- DM. Für 1997 unterblieb bei der Veranlagung sowohl ein Ansatz als Fortbildungskosten als auch eine Berücksichtigung der Aufwendungen im Rahmen des § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG.

Im Einspruchsverfahren, in dem der Kläger weiterhin die Berücksichtigung der o.a. Aufwendungen als Werbungskosten begehrte, reichte der Kläger eine weitere Bescheinigung seines Arbeitgebers vom 22.07.1997 ein, in der dieser u.a. bestätigt, dass der Kläger mit Wirkung vom 01.04.1997 das Aufgabengebiet eines 1. Schichtführers innerhalb des Produktionszentrums 3 übernommen habe. Neben seiner Tätigkeit absolviere der Kläger im Interesse des Unternehmens ein Studium an der…Fachrichtung Glastechnik/Keramik. Man hoffe, ihm dann nach Abschluss seines Studiums ein adäquates Aufgabengebiet übertragen zu können.

Der Einspruch hatte lediglich insoweit Erfolg, als der Beklagte auch für das Jahr 1997 Ausbildungskosten des Klägers in Höhe von 1.800,-- DM als Sonderausgaben berücksichtigte.

Auf den Inhalt der Einspruchsentscheidung vom 31.07.1998 wird Bezug genommen.

Mit seiner Klage trägt der Kläger im Wesentlichen vor:

Die Aufwendungen des Klägers in den Streitjahren seien als Fortbildungskosten zu berücksichtigen. Das Studium des Klägers führe seine Ausbildung fort. Er habe sich über seine Berufsausbildung als Facharbeiter für Glasverarbeitung hinaus ständig weitergebildet. Er, der Kläger, bekleide die Stellung eines 1. Schichtführers und habe somit über seinen Beruf hinaus eine leitende Funktion im administrativen und technischen Bereich erlangt. Die Prüfung zum Diplom-Ingenieur Glas/Keramiktechnik ermögliche ihm diese Stellung fortzuführen. Er, der Kläger, habe nach erfolgreichem Abschluss des Studiums seinen alten Posten, von dem er wegen des Studiums zeitweise entlastet worden sei, sodann wieder übernommen und sei auch weiterhin (jetzt in 'Z-Stadt') für seinen bisherigen Arbeitgeber tätig. Wie aus der eingereichten Bescheinigung seines Arbeitgebers vom 20.08.1998 hervorgehe, habe dieser ihm die Möglichkeit der Teilzeitarbeit eingeräumt.

Wegen des weiteren Vortrages des Klägers wird auf die Schreiben vom 11.08., 31.08. und 21.10.1998 Bezug genommen.

Der Kläger beantragt,

die Aufwendungen in Höhe von 2.360,-- DM (1996) und 7.197,-- DM (1997) als Fortbildungskosten zu berücksichtigen und die Einkommensteuer 1996 und 1997 entsprechend niedriger festzusetzen,

hilfsweise, die Revision zuzulassen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise, die Revision zuzulassen.

Er trägt u.a vor:

Ein Abzug der Aufwendungen als Fortbildungskosten komme nicht in Betracht. Aufwendungen für ein erstmaliges Hochschulstudium seien generell Ausbildungskosten. Die vom Kläger eingereichte Bestätigung des Arbeitgebers über die dem Kläger eingeräumte Möglichkeit der Teilzeitarbeit in der Zeit vom 05.10.1998 bis Ende 19...

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