Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufwendungen für den Bezug der NZZ keine Werbungskosten bei Einkünften aus Kapitalvermögen; Kapitalvermögenseinkünfte; Wertpapierdepot; Schweiz; Börsenplatz Schweiz; Neue Zürcher Zeitung; Zeitschriftenbezug
Leitsatz (redaktionell)
Auch bei Bewirtschaftung eines Wertpapiervermögens, das u. a. an Schweizer Börsenplätzen gehandelte Titel beinhaltet, können die Aufwendungen für den Bezug der internationalen Ausgabe der Neuen Zürcher Zeitung mangels Ausschlusses einer privaten Mitveranlassung nicht als Werbungskosten abgezogen werden, da diese neben einem Börsen- und Wirtschaftsteil auch Politik-, Kultur- und Sportnachrichten mit überregionalem Bezug enthält.
Normenkette
EStG § 9 Abs. 1 S. 1, § 12 Nr. 1 S. 2, § 20
Tatbestand
Der Kläger ist zusammen mit seiner Mutter Mitglied der Eigentümergemeinschaft A, die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und aus Kapitalvermögen erzielt. Er ist von den Gemeinschaftern für das Besteuerungsverfahren zum Empfangsbevollmächtigten bestellt. In der Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für 1999 erklärte der Kläger Aufwendungen für den Bezug einer Zeitung aus dem X-Land von 522,51 DM als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen. Der Beklagte erkannte die Aufwendungen im Bescheid vom 05.06.2000 nicht an. Gegen den Bescheid legte der Kläger Einspruch ein und trug zur Begründung vor, die Zeitung sei für deutsche Investoren im X-Land zur täglichen Verfolgung der internationalen Fundamentaldaten und zur Umrechnung der X-Land Zinseinnahmen ein unverzichtbares Hilfsmittel. Ohne sie sei die Erzielung steuerpflichtiger Erträge in der Größenordnung von rund 50.000,00 DM pro Jahr nicht möglich. Der Bezug betreffe nicht die private Lebensführung. Es handle sich um eine führende schweizer Wirtschaftszeitung, die nur gehalten werde, weil er als deutscher Investor ein Wertpapiervermögen in Geld des X-Landes zu verwalten habe, und weil er auf tägliche internationale Wirtschaftsnachrichten, Länderberichte, ökonomische Fundamentaldaten und Kursblätter des Banken- und Börsenplatzes angewiesen sei. Diese würden über mehrere Stunden am Tag durchgearbeitet und ausgewertet, so dass auf deren Grundlage Investitionsentscheidungen getroffen werden könnten.
Der Beklagte wies den Einspruch am 06.09.2000 zurück und führte aus, es handle sich um eine typische Tageszeitung. Die Aufwendungen hierfür seien keine Werbungskosten. Hiergegen richtet sich die Klage.
Der Kläger trägt vor:
Die Bewirtschaftung des Wertpapiervermögens erfordere die tägliche Verfolgung der Wertpapierkurse, Zinsentwicklung und sonstiger Fundamentaldaten am Börsenplatz, die möglichst günstige Wiederanlage der über das Jahr verstreuten Zinseinnahmen, die Umrechnung der Zinseinnahmen in DM an verschiedenen Valutatagen, die möglichst günstige Wiederanlage von Veräußerungserlösen, die Kenntnisnahme von Vorankündigungen und/oder Anzeigen von Neuemissionen internationaler Schuldner, die Kenntnisnahme von Vorankündigungen und/oder Anzeigen der vorzeitigen Rückzahlung von Obligationen, die Kenntnisnahme des “Rollover” von in Zahlungsverzug gekommenen Auslandsanleihen, die laufende Überwachung und Auswertung der Sektionen “Internationales” und “Wirtschaft”. Hierfür bilde die Zeitung und das Handelsblatt aus dem X-Land eine unverzichtbare Grundlage. Die Wirtschafts- und Kapitalmarktdaten würden täglich über mehrere Stunden ausgewertet, tabellarisch erfasst und systematisch archiviert und bildeten so die Grundlage für weitere Investitionsentscheidungen. Die ertragsorientierte und eigenverantwortliche Bewirtschaftung des Wertpapierdepots im X-Land sei sonst unmöglich. Andernfalls müsste der dortigen Bank ein Verwaltungsauftrag erteilt werden, der ein Mehrfaches an Kosten mit sich bringen würde. Für Lokal- und Regionalnachrichten habe er die Y-Zeitung abonniert, zur Bewirtschaftung des deutschen Wertpapierdepots das Handelsblatt. An innerschweizer Tages- , Kultur- oder Sportnachrichten der Zeitung habe er kein Interesse.
Der Kläger beantragt,
Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen von 522,00 DM zu berücksichtigen und den Feststellungsbescheid 1999 entsprechend zu ändern.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte bezieht sich auf die Einspruchsentscheidung.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Zu Recht hat der Beklagte die Aufwendungen für die Zeitung nicht als Werbungskosten berücksichtigt.
Werbungskosten sind nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG Aufwendungen, die durch die Einkunftserzielung des Steuerpflichtigen veranlasst sind. Nichtabzugsfähig sind dagegen nach § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG die Aufwendungen für die Lebensführung, wie sie auch die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt, selbst wenn sie zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen. Hieraus ergibt sich ein Aufteilungs- und Abzugsverbot für solche Aufwendungen, die einen sowohl privat als auch zur Einkunfts...