Entscheidungsstichwort (Thema)

Zoll

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 29.01.2004; Aktenzeichen VII R 42/99)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten sich über die Einbeziehung von Zinszahlungen in den Zollwert.

Die Klägerin (Klin) ist ein 100 %iges Tochterunternehmen der (K);, von der sie Laserdrucker, LED-Drucker, Monitore, Tastaturen, Flachbettscanner, PC's, Festplatten, Teile für Drucker einschließlich Toner sowie bestimmte elektrische Glühlampen, digitale monolithische integrierte Schaltungen und technische Handbücher bezieht.

Darüber hinaus bezieht die Klin in geringem Umfang von anderen Tochterunternehmen der K Waren, insbesondere bestimmte Druckertypen als Gemeinschaftswaren.

Die Warenpreise wurden zwischen der Klin und ihren Lieferfirmen frei ausgehandelt.

Hinsichtlich ihres Warenbezugs von der K erhielt die Klin Rechnungen unter der Bedingung c+i Düsseldorf, wobei ihr die K ein Zahlungsziel von 120 Tagen nach Verschiffung, dem Datum des Bill of Lading (Konnossement), einräumte. Die Klin zahlte die Rechnungen in voller Höhe.

Am 15.05.1987 vereinbarte die K mit der Klin angesichts der geltenden Zahlungsbedingungen die Zinszahlung für 90 Tage, wobei die Zinsen bei einem Zinssatz von 4,5 % im Jahr monatlich berechnet werden sollten.

Obwohl der Zinssatz in der Folgezeit angepaßt wurde, galt er auch für die hier streitigen Zinszahlungen.

Entsprechend dieser Vereinbarung erstellte die K monatliche Zinsrechnungen, in der für einzelne Lieferungen an die Klin die Zinsen berechnet waren.

Die der Klin von der K gelieferten Waren meldete die Spedition GmbH (S), die später in die AG umgewandelt wurde, bis zum 31.12.1990 in eigenem Namen zur Abfertigung in das ihr bewilligte Zollager an. Vom 01.01.1991 gab sie die Anmeldungen zur Abfertigung in das ihr bewilligte Zollager im Namen der Klin ab. Die Feststellungsbescheide ergingen in der Form von nicht beanstandeten Sammelzollanmeldungen.

Die Entnahme aus dem Zollager in den zollrechtlich freien Verkehr meldete die S hinsichtlich der in diesem Verfahren streitigen Zinsen im Namen der Klin an.

Weder bei den Anmeldungen zum Zollager noch bei den Anmeldungen der Lagerentnahmen wurden die Zinsen in Zollwertanmeldungen oder sonst angemeldet.

Anläßlich einer vom Beklagten (Bekl) bei der Klin angeordneten Einfuhrhandelsprüfung für den Zeitraum vom 01.08.1990 bis zum 31.07.1993, die die Betriebsprüfungsstelle Zoll für den Oberfinanzbezirk (BpZ) durchführte und deren Ergebnis im Bericht vom 03.11.1993, AB Nr., niedergelegt ist, stellten die Prüfungsbeamten die u.a. fehlende Anmeldung der Zinszahlungen fest.

Aufgrund einer weiteren, vom Bekl angeordneten Außenprüfung über die sich aus der fehlenden Anmeldung der Zinsen ergebenden Einfuhrabgaben, die ebenfalls die BpZ durchführte und deren Ergebnis im Bericht vom 22.06.1994, AB Nr., niedergelegt ist, ermittelten die Prüfungsbeamten bezogen auf die jeweilige Entnahme die Zinsbeträge und den sich daraus ergebenden Zoll in der Anlage 1 zum Prüfungsbericht.

Nachdem der Bekl gegenüber der Klin mit von ihr rechtzeitig angefochtenem Steueränderungsbescheid vom 17.02.1994 7.702,34 DM Zoll für die nicht angemeldeten Zinsen der Einfuhren im März 1991 nacherhoben hatte, setzte er mit Steueränderungsbescheid vom 02.08.1994 den deswegen nachzuerhebenden Zoll auf 2.322,57 DM herab. Hierbei ging er von der Zinsberechnung hinsichlich der in der Anlage 1 zum Prüfungsbericht vom 22.06.1994 unter den laufenden Nummern 1 bis 20 aufgeführten Entnahmen aus den Zollager aus.

Im einzelnen handelt es sich um folgende Einfuhren, für die die Klin im Klageverfahren folgende Zinsrechnungen vorgelegt hat:

lfd. Nr.

Rechnung Nr.

Datum

Zollanmeldung Lageranmeldung OL129

Abgangsbeleg Lagerentnahme BSI199/15.4.91

Zinsrechnung Zahlungsbeleg-Nr.

Zeitraum

Datum

1

20.03.91

Pos.5

2

27.09.90

Pos.7

E0I2216

8.10.90-30.1.91

09.11.90

3

27.09.90

Pos.8

wie lfd. Nr. 2

4

26.09.90

Pos.10

E0I2168

8.10.90-30.1.91

09.11.90

5

04.02.91

Pos.12

6

04.02.91

Pos.13

7

20.12.90

Pos.14

E0L2116

8.1.-3.5.91

08.02.91

8

20.12.90

Pos.16 E0L2116

8.1.-3.5.91

08.02.91

9

24.08.90

Pos.18

10

26.09.90

Pos.19

E0I2167

3.10.90- 30.1.91

09.11.90

11

27.09.90

Pos.22

12

27.09.90

Pos.23

13

13.11.90

Pos.25

14

27.09.90

Pos.26

15

13.11.90

Pos.27

16

13.11.90

Pos.30

17

30.01.91

Pos.91

?

18

30.01.91

Pos.93

E1A7150

2.2.-2.6.91

11.03.91

19

03.12.90

Pos.97

20

20.12.90

Pos.101

E0L2116

8.1.-3.5.91

08.02.91

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Wortlaut der Anlage 1 zum Prüfungsbericht vom 22.06.1994 verwiesen.

Im Einspruchsverfahren trug die Klin vor, eine Hinzurechnung der Zinsen zum Zollwert scheide dann aus, wenn sie wie hier gesondert berechnet worden seien.

Mit Einspruchsentscheidung vom 15.09.1994 wies der Bekl den Einspruch als unbegründet zurück, da der hier der Zollwertermittlung zugrundezulegende Transaktionswert nicht nur den in der Rechnung aufgeführten Wert, sondern auch alle sonstigen Beträge beinhalte, die der Käufer im Zusammenhang mit der Einfuhr zu ...

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