Entscheidungsstichwort (Thema)
Gewerbesteuer-Meßbeträge 1985 und 1986
Tenor
Die Gewerbesteuermeßbetragsbescheide für 1985 und 1986 vom 17. Juni 1994 und die Einspruchsentscheidung vom 10. Februar 1995 werden aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte nach der Aufhebung der Gewerbesteuermeßbetragsbescheide für die Streitjahre 1985 und 1986 berechtigt war, für denselben Erhebungszeitraum neue Bescheide zu erlassen.
Die Klägerin (im folgenden: GmbH) betreibt in A – Stadt ein Unternehmen, das den Vertrieb und die Reparatur von Rasenmähern zum Gegenstand hat. Alleinige Anteilseignerin ist Frau AC, die zudem zusammen mit ihrem Ehemann BC als atypisch stille Gesellschafterin an der GmbH beteiligt ist.
Bis zum Erhebungsjahr 1984 nahm der Beklagte die C - GmbH atypisch stille Gesellschaft (im folgenden: GmbH & Still) als Schuldnerin der Gewerbesteuer mit entsprechenden Meßbetragsbescheiden in Anspruch. Nach Eingang der Gewerbesteuererklärungen für 1985 am 16. September 1986 und für 1986 am 29. Juni 1987 teilte der Beklagte mit zwei Schreiben vom 30. Oktober 1986 und vom 13. Oktober 1987 der GmbH & Still mit, daß entsprechend der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH, Urteil vom 12. November 1985 VIII R 364/93 BStBl. II 1986, 311ff) nicht die atypisch stille Gesellschaft selbst, sondern der Geschäftsinhaber – hier die GmbH – Schuldner der Gewerbesteuer sei. Bei der Gewerbesteuererklärung der GmbH würden dem Gewerbegewinn die Vergütungen nach § 15 Abs.1 Nr.2 EstG und die Gewinnanteile der stillen Gesellschafter hinzugerechnet. Für die GmbH & Still sei zukünftig keine Gewerbesteuererklärung mehr abzugeben.
Mit Bescheiden vom 6. Mai 1988 setzte der Beklagte die Gewerbesteuermeßbeträge für 1985 auf 1.085 DM und für 1986 auf 1.920 DM fest. Die Bescheide waren an die GmbH adressiert und enthielten den Zusatz, daß sie an diese als Inhaberin des Handelsgeschäftes in stiller Gesellschaft mit AC und BC ergingen. Die Aktenausfertigungen der Bescheide enthielten unter der Adressierung „C-GmbH” den weiteren Zusatz „als Empfangsbevollmächtigter für Firma C-GmbH atypisch stille Gesellschaft…”. In den der GmbH bekanntgegebenen Bescheiden war dieser Zusatz handschriftlich durchgestrichen.
Die Klägerin erhob am 1. Juni 1988 Einspruch, den sie im wesentlichen damit begründete, die Schreiben des Finanzamtes vom 31. Oktober 1986 und vom 13. Oktober 1987 stellten sie von der Gewerbesteuerpflicht frei. Mit Einspruchsentscheidung vom 16. März 1990 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Hiergegen erhob die Klägerin am 11. April 1990 beim Finanzgericht Düsseldorf Klage (Az.: 3 K 169/90 G). Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 1. März 1994 verpflichtete sich der Vertreter des Finanzamtes die Bescheide wegen formeller Mängel aufzuheben. Die Beteiligten erklärten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt.
Der Beklagte hob mit Bescheid vom 21. April 1994 die Bescheide von 1988 aus formellen Gründen auf und teilte zugleich mit, er werde in Kürze gemäß § 174 Abs.4 AO neue Meßbescheide für die Erhebungszeiträume erlassen.
Mit Bescheiden vom 17. Juni 1994 setzte der Beklagte die Gewerbesteuermeßbeträge in gleicher Höhe wie in den zuvor aufgehobenen Bescheiden aus 1988 fest. Die Bescheide waren an die GmbH adressiert und enthielten den Zusatz, sie beträfen die GmbH als Inhaber des Handelsgewerbes in stiller Gesellschaft mit den Eheleuten C.
Die Klägerin erhob am 8. Juli 1994 Einspruch und vertrat die Ansicht, die Bescheide vom 6. Mai 1988 seien nach Veröffentlichung des maßgeblichen BFH-Urteils ergangen und mithin nichtig, so daß eine Änderung nach § 174 Abs.4 AO ausscheide. Im übrigen seien sie auch wegen des Vorliegens der Freistellungsbescheide unwirksam gewesen. Schließlich läge keine Änderung vor, weil die Bescheide in allen wesentlichen Punkten mit den zuvor aufgehobenen übereinstimmten. Allerdings sei dem Beklagten zuzugeben, daß die aufgehobenen Bescheide aus 1988 bezüglich des darin angegebenen Steuerschuldners nicht falsch gewesen seien.
Nachdem sich der Beklagte am 18. Juli 1994 durch die zuständige Gemeinde eine Kopie der Bescheide vom 6. Mai 1988, wie sie der Klägerin zugesandt worden waren, übersenden ließ und hieraus ersah, daß der Zusatz über die Zustellungsbevollmächtigung gestrichen worden war, wies er mit Einspruchsentscheidung vom 10. Februar 1995 den Einspruch als unbegründet zurück. Er führte aus, die Voraussetzungen für eine Änderung nach § 174 Abs.4 AO lägen vor. Die aufgehobenen Bescheide seien wirksam gewesen, weil aus ihnen die Steuerschuldnerin – die GmbH – mit hinreichender Deutlichkeit hervorgegangen sei. Es komme auch nicht darauf an, ob die nun streitbefangenen Bescheide gegenüber den aufgehobenen eine Änderung enthielten. Maßgeblich für § 174 Abs.4 AO sei, daß der aufgehobene Bescheid wirksam geworden, nicht aber ob er wirksam geblieben sei. Die Korr...