Entscheidungsstichwort (Thema)

Anmeldung der Stromsteuer durch Energieversorger

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Wird die Leistung von Strom durch einen Energieversorger nach Ablesezeiträumen abgerechnet oder ermittelt, die mehrere Veranlagungsjahre betreffen, und die voraussichtlich im Veranlagungszeitraum geleistete Strommenge nach § 8 Abs. 4a Satz 2 StromStG zur Versteuerung angemeldet, entsteht die Steuer oder der Erstattungsanspruch für die Differenzmenge zwischen der angemeldeten und der berichtigten Menge nach § 8 Abs. 4a Satz 5 StromStG erst in dem Veranlagungszeitraum, in dem der Ablesezeitraum endet.
  2. Eine Berichtigung der Steueranmeldung durch das Hauptzollamt wegen der Differenz zwischen den in einem Veranlagungszeitraum geleisteten und den hierfür angemeldeten Strommengen kann nach § 8 Abs. 4a Satz 4 StromStG erst für den Veranlagungszeitraum der Steuerentstehung vorgenommen werden.
 

Normenkette

StromStG § 8 Abs. 4a; AO § 168 S. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 07.07.2015; Aktenzeichen VII R 4/14)

 

Tatbestand

Die Klägerin ist ein Energieversorgungsunternehmen. Sie gab für den von ihr geleisteten Strom jährlich Steueranmeldungen ab. In ihrer für das Kalenderjahr 2009 abgegebenen Steueranmeldung gab sie eine Menge von 231.424,693 MWh zum Regelsteuersatz sowie eine Menge von 29.470,002 MWh zum ermäßigten Steuersatz zu versteuernden Strom an. Dies führte zu einer Stromsteuer von insgesamt 5.106.687,23 €.

Eine Beamtin des Hauptzollamts K begann am 19. November 2010 bei der Klägerin mit einer Außenprüfung. Dabei stellte sie ausweislich ihres Prüfungsberichts vom 1. Dezember 2011 (Randnr. 3.3.1) fest, dass die Klägerin nur die im Kalenderjahr 2009 abgerechneten Strommengen angemeldet habe, die lediglich einen Teil der auf das Kalenderjahr 2009 entfallenden geleisteten Mengen enthalten hätten. Die Strommengen, die im Kalenderjahr 2009 geleistet, aber noch nicht abgerechnet gewesen seien, habe die Klägerin nicht zur Versteuerung angemeldet. Hierbei habe es sich um eine Menge von 125.449,428 MWh zum Regelsteuersatz sowie eine Menge von 8.044,001 MWh zum ermäßigten Steuersatz zu versteuernden Strom gehandelt, welche die Klägerin als „Abgrenzung 2009” ermittelt habe.

Das beklagte Hauptzollamt folgte dem Prüfungsbericht und setzte die Stromsteuer gegen die Klägerin für das Kalenderjahr 2009 mit Bescheid vom 15. März 2012 neu fest. Dabei unterwarf es die von der Prüferin festgestellten Mengen einer Stromsteuer von insgesamt 2.670.654,48 €.

Mit ihrem hiergegen eingelegten Einspruch trug die Klägerin vor: Es sei zwar zutreffend, dass sie in ihrer Steueranmeldung die Strommengen auf der Grundlage der gegenüber ihren Kunden abgerechneten und nicht der tatsächlich geleisteten Mengen ermittelt habe. Unzulässig sei es jedoch, die Berichtigung der Steueranmeldung nur auf der Grundlage der im Kalenderjahr 2009 abgerechneten und geleisteten Mengen vorzunehmen. Die dem Kalenderjahr 2008 zugeordneten Mengen müssten zu einer Steuererstattung führen.

Das beklagte Hauptzollamt wies den Einspruch mit Entscheidung vom 16. November 2012 zurück und führte aus: Die Klägerin hätte für im Kalenderjahr 2009 endende Ablesezeiträume bereits in ihrer Steueranmeldung für das Kalenderjahr 2008 geleistete Mengen an Strom berücksichtigen und eine Berichtigung ihrer für das Kalenderjahr 2009 abgegebenen Steueranmeldung vornehmen müssen. Für nach dem 31. Dezember 2009 endende Ablesezeiträume habe die Prüferin festgestellt, dass eine Menge von 125.449,428 MWh zum Regelsteuersatz sowie eine Menge von 8.044,001 MWh zum ermäßigten Steuersatz zu versteuernder Strom noch zu berücksichtigen seien.

Die Klägerin trägt mit ihrer Klage vor: Ihre für das Kalenderjahr 2009 abgegebene Stromsteueranmeldung sei unzutreffend gewesen, weil sie tatsächlich eine Menge von 279.439,951 MWh zum Regelsteuersatz sowie eine Menge von 38.881,986 MWh zum ermäßigten Steuersatz zu versteuernden Strom geleistet habe. Da sie für nach dem 31. Dezember 2008 endende Ablesezeiträume keine voraussichtlich im Kalenderjahr 2009 entnommenen Mengen zur Versteuerung angemeldet habe, dürfe das beklagte Hauptzollamt ihre Steueranmeldung nicht berichtigen.

Die Klägerin beantragt,

den Steueränderungsbescheid vom 15. März 2012 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16. November 2012 aufzuheben, soweit die Stromsteuer für das Kalenderjahr 2009 höher als 6.206.707,42 € festgesetzt worden ist.

Das beklagte Hauptzollamt beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist es auf seine Einspruchsentscheidung.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet. Der Steueränderungsbescheid vom 15. März 2012 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16. November 2012 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -). Das beklagte Hauptzollamt hat die Stromsteuer für das Kalenderjahr 2009 zu Unrecht neu festgesetzt.

Wird die Leistung von Strom nach Ablesezeiträumen abgerechnet oder ermittelt, die mehrere Veranlagungsjahre betreffen, ist in...

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