Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung: Werbungskostenabzug nach Aufgabe der Einkunftserzielungsabsicht – Abzugsfähigkeit von Abbruchkosten und des Restbuchwerts – Fortdauer des Veranlassungszusammenhangs nach Entnahme vermieteten Sonderbetriebsvermögens – Überlagerung durch nachfolgende Veräußerung
Leitsatz (redaktionell)
1. Werden die auf Grund der Vermietung an eine KG vormals im Sonderbetriebsvermögen gehaltenen Grundstücke der Gesellschafter anlässlich des Verkaufs der Gesellschaftsanteile in das Privatvermögen übernommen, sind die wegen des eingetretenen technischen und wirtschaftlichen Verbrauchs nachträglich anfallenden Abbruchkosten und die Abschreibung des Restbuchwerts auf Grund des fortbestehenden Veranlassungszusammenhangs mit der aufgegebenen Vermietungstätigkeit als Werbungskosten abzugsfähig.
2. Die Überlagerung dieses wirtschaftlichen Zusammenhangs kommt nur in Betracht, wenn die Aufwendungen allein oder ganz überwiegend und durch eine nachfolgende Veräußerung des Grundstücks veranlasst werden.
Normenkette
EStG § 7 Abs. 1 S. 6, § 9 Abs. 1 Sätze 1, 3 Nr. 7, § 21 Abs. 1 Nr. 1
Streitjahr(e)
2001
Gründe
Gegenstand des Klageverfahrens ist der Feststellungsbescheid 2001 der Grundstücksgemeinschaft A vom 2. April 2003.
Die Gemeinschaft hatte folgende Einkünfte erklärt:
a) Kapitalvermögen i. H. v.…DM (unstrittig)
b) Verlust aus Vermietung und Verpachtung i. H. v. insgesamt…DM.
Dieser Verlust setzt sich wie folgt zusammen:
Straße 01 |
…DM (unstrittig) |
Straße 02 |
…DM (unstrittig) |
Straße 03 |
…DM |
Der Verlust aus der Straße 03 errechnet sich wie folgt:
Absetzung für Abnutzung |
…DM |
Erhaltungsaufwand (Abbruchkosten) |
…DM |
Grundsteuer/Müllabfuhr |
…DM |
Hausversicherung |
…DM |
Restwertabschreibung wegen Abbruch |
…DM |
Sonstige Kosten |
…DM |
Bezüglich des Grundstücks Straße 03 ergibt sich aus der Akte folgender Sachverhalt:
Die Gesellschafter der Grundstücksgemeinschaft waren bis zum Verkauf ihrer Anteile an der B GmbH und Co.KG auch deren Gesellschafter. Die auf Grund der Vermietung an die KG im Sonderbetriebsvermögen gehaltenen Grundstücke wurden anlässlich des Verkaufs der Anteile an der KG im Januar 1995 in das Privatvermögen übernommen.
Das Grundstück Straße 03 war bebaut unter anderem mit einem Wohnhaus, dass im Jahre 1999 nebst zugehörigem Grundstücksteil veräußert wurde. Außerdem befanden sich auf dem Grundstück ein betriebliches Verwaltungsgebäude, zwei Produktionshallen, ein Lager- und ein Betriebsgebäude. Ausweislich eines Gutachtens des Sachverständigen C auf den 1. Januar 1998 hat der betriebliche Grundstücksteil - ohne Wohnhaus - einen Wert von…DM abzüglich geschätzter…DM für die Beseitigung von Altlasten. Der Sachverständige ging hierbei davon aus, dass die Produktionshallen abbruchreif waren, bei den übrigen Gebäuden stellte er Baumängel und einen Reparaturstau fest. Die geschätzten Abbruchkosten der Produktionshallen berücksichtigte er bei der Wertfindung mit…DM.
Der Beklagte bewertete die Entnahme des betrieblichen Grundstücks mit…DM.
Nach dem Vortrag der Beteiligten an der Grundstücksgemeinschaft haben diese sich nach der Räumung durch die Erwerber der Anteile (Firma D ) vergeblich versucht, die bisher eigenbetrieblich genutzten Fabrikationsräume zu vermieten oder zu verpachten. Schwierigkeiten hatten sich dadurch ergeben, dass die Nutzungserlaubnis zum weiteren Betrieb einer Gesenkschmiede entgültig erloschen war. Im Verlaufe von mehreren Verhandlungen soll sich herausgestellt haben, dass die ehemaligen Betriebsgebäude verseucht worden seien. Potentielle Interessen wären in einer Haftung für die vorhandenen Altlasten hineingeraten. Die Vermietung habe sich als unmöglich erwiesen. Auch Veräußerungsversuche der Firma E in den Jahren 1997 bis 2000 seien gescheitert.
Ende des Jahres 2000 bzw. zu Beginn des Jahres 2001 hat sich die Grundstücksgemeinschaft entschlossen, die Gebäude abzureißen.
Zu diesem Zeitpunkt hat nicht festgestanden, in welcher Weise die entgültige wirtschaftliche Verwertung des Gebäudes erfolgen sollte, eventuell ein Neubau (Miet- oder Altenwohnungen, Vermietung als Lagerplatz). Auch ist darüber nachgedacht worden, das Gelände im geräumten und sanierten Zustand zu verkaufen.
Der im August 2001 mit dem Abbruch und der Sanierung beauftragte Unternehmer F hat sich bereit erklärt, unter bestimmten Bedingungen das Gelände nach erfolgter Sanierung anzukaufen. Der im August 2001 abgeschlossene Optionsvertrag ist jedoch nicht zur Durchführung gelangt, da sich im Zuge des Abbruchs herausgestellt hat, dass die Bodenkontaminationen erheblich höher waren als angenommen. Seitens des Umweltamtes der Stadt W ist im Jahr 2004 eine Ersatzvornahme angeordnet und ein Leistungsbescheid über…DM erlassen worden.
Das Grundstück Straße 03 ist bis heute nicht verkauft.
Der Beklagte hat den geltend gemachten Verlust der Straße 03 im Bescheid vom 2. April 2003 nicht anerkannt, mit der Begründung, für das Objekt fehle die Einkunftserzielungsabsicht. Die Einkünfte in dem Feststellungsbes...